Kumulierte Rechnung in Österreich: Abschläge mit 20 % USt
Kumulierte Abschlags- oder Akontorechnung in Österreich: Gesamtstand, Abzug der Vorabschläge vor der Steuer, Endrechnung nach § 11 UStG 1994 und Bauleistungen ohne USt.
Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 7 Min. Lesezeit

Inhalt
- Der Anspruch kommt aus dem ABGB, die Form aus dem Vertrag
- So läuft eine kumulierte Kette mit 20 Prozent
- Der Abzug vor der Steuer ist die Stelle, an der es teuer wird
- Die Endrechnung: was vereinnahmt ist
- Wenn der Auftraggeber selbst baut: die Kette ohne Steuer
- Zwei Fälle, die nur die kumulierte Kette kennt
Eine kumulierte Rechnung zeigt den gesamten Leistungsstand einer Baustelle und zieht davon die Abschläge ab, die schon verrechnet sind — Nettobetrag und Umsatzsteuer getrennt, vor der Steuerzeile. In Österreich rechnen die 20 Prozent Normalsteuersatz dabei nur auf den Rest. Die Endrechnung setzt am Schluss die bezahlten Teilentgelte samt ihrer Steuer ab; so steht es in § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994.
Auf der Baustelle heißt dieses Blatt Abschlagsrechnung, Teilrechnung oder Akontorechnung, und das Geld, das darauf eingeht, Abschlagszahlung oder Akontozahlung. Im UStG 1994 heißt der Fall Entgelt „für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung“ (§ 11 Abs. 1 Z 4), in den Umsatzsteuerrichtlinien des Finanzministeriums „Voraus- oder Anzahlung“ (UStR 2000 Rz 1521 ff.). Das gilt auch, wenn der Abschlag schon Gebautes abrechnet: Eine Werklieferung am Bau ist erst bewirkt, „wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält“ (Rz 2611). Eine Ausnahme ist nur der Teil, der übernommen, mit eigenem Teilentgelt vereinbart und gesondert endgültig abgerechnet wird (Rz 2613). Für diesen Fall hat Zirko zwei Belegarten: die Teilrechnung, die einen solchen Teil endgültig abrechnet, und die Teilschlussrechnung, die einen Bauabschnitt abschließt und seine bisherigen Abschläge absetzt. Was auf der Baustelle oft Teilrechnung heißt — die Zahlung nach Baufortschritt —, ist in Zirko also die Abschlagsrechnung. Ob ein Teil übernommen ist, entscheidet die Baustelle, nicht die Software.
Wie du das Blatt nennst, ist für die Steuer gleich. Dass man ihm die Anzahlung ansieht, ist es nicht: Aus einer Rechnung, die vor Ausführung der Leistung erstellt wird, muss nach UStR 2000 Rz 1524 „zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird“. Das Finanzministerium schlägt dafür selbst einen Wortlaut vor: „1. Teilrechnung über die vereinbarte und am … fällig werdende Abschlagszahlung“. Fehlt dieser Bezug, schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer schon aufgrund der Rechnung; ist er da, entsteht sie erst mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994).
Der Begriff „kumuliert“ kommt im Gesetz nicht vor. Er beschreibt eine Form der Abschlagsrechnung, die sich überall dort anbietet, wo das Ausmaß ohnehin fortgeschrieben wird: Du trägst die neuen Mengen ein, und das Blatt zeigt dem Bauherrn jedes Mal, wo der Bau steht.
Der Anspruch kommt aus dem ABGB, die Form aus dem Vertrag
Ein Abschlag ist in Österreich kein Selbstläufer. § 1170 ABGB setzt die Fälligkeit grundsätzlich ans Ende:
„In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.“
Auf größeren Baustellen regelt deshalb meist der Vertrag, wann abgerechnet wird. Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten ihre Bestimmungen über Abschlags- und Schlussrechnung, Prüfung und Zahlung zusätzlich — sie gilt nur, wenn sie Vertragsinhalt ist. Ob du einzeln oder kumuliert abrechnest, ist eine Frage der Darstellung; den Anspruch ändert sie nicht.
So läuft eine kumulierte Kette mit 20 Prozent
Ein Bad- und Wohnungsumbau in Wien über 40.000 € netto für einen privaten Bauherrn, abgerechnet nach Ausmaß. Während der Arbeit kommt ein Zusatzauftrag über 1.200 € dazu. Gerechnet ist mit dem Normalsteuersatz von 20 Prozent.
| Beleg | Leistungsstand netto | abzüglich verrechnete Abschläge netto | Rest netto | USt 20 % | Forderung brutto |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Abschlag | 10.000,00 € | — | 10.000,00 € | 2.000,00 € | 12.000,00 € |
| 2. Abschlag | 26.000,00 € | −10.000,00 € | 16.000,00 € | 3.200,00 € | 19.200,00 € |
| Endrechnung | 41.200,00 € | −26.000,00 € | 15.200,00 € | 3.040,00 € | 18.240,00 € |
Die Summe der Steuerbeträge — 2.000 + 3.200 + 3.040 € — ergibt 8.240 €, genau 20 Prozent der Gesamtleistung von 41.200 €. Die Endrechnung setzt hier 26.000 € ab, weil beide Abschläge bezahlt sind. Auf dem Beleg steht jeder Abschlag als eigene Zeile mit Nummer, Datum, Nettobetrag und Steuerbetrag; die Sammelspalte in der Tabelle dient nur der Übersicht.
Der Abzug vor der Steuer ist die Stelle, an der es teuer wird
Falsch ist die Fassung, die den Gesamtstand mit voller Steuer ausweist und darunter den Vorabschlag brutto abzieht. Der zweite Abschlag im Beispiel wiese dann 26.000 € netto und 5.200 € Umsatzsteuer aus; zusammen mit dem ersten Blatt stünden 7.200 € Steuer auf Papier, für 26.000 € Leistung geschuldet sind aber 5.200 €.
Für diesen Fall ist § 11 Abs. 12 UStG 1994 deutlich: Wer in einer Rechnung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, den er für den Umsatz nicht schuldet, „so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, ausgenommen er berichtigt die Rechnung“. Beim privaten Bauherrn ohne Vorsteuerabzug ist der Fehler genauso einer — er hat dann 2.000 € zu viel auf dem Blatt und ruft an.
Die Endrechnung: was vereinnahmt ist
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 regelt beides in einem Absatz. Für den Abschlag: Vereinnahmt der Unternehmer Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Leistung, „so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß“ — jede Abschlagsrechnung braucht also die Rechnungsangaben, wie sie in Rechnung schreiben Österreich: Pflichtangaben und Bauleistung stehen. Für die Endrechnung:
„Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.“
Daraus folgt der Unterschied zwischen den Blättern: Der zweite Abschlag zieht ab, was schon verrechnet ist, damit nichts zweimal gefordert wird. Die Endrechnung zieht ab, was bezahlt ist. Ist der zweite Abschlag im Beispiel noch offen, setzt sie nur 10.000 € ab und fordert 31.200 € netto; der offene Abschlag ist dann in ihr enthalten und wird storniert, damit er nicht als zweite Forderung stehen bleibt.
Für die Anmeldung zählt zusätzlich der Zahlungseingang: Wird Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994).
Wenn der Auftraggeber selbst baut: die Kette ohne Steuer
Arbeitest du als Subunternehmer für einen Baubetrieb, geht bei Bauleistungen die Steuerschuld auf ihn über: „Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist“ (§ 19 Abs. 1a UStG 1994). Die Abschläge tragen dann keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis auf den Übergang. In der kumulierten Kette bleibt nur die Nettorechnung: 26.000 € Stand, minus 10.000 €, Forderung 16.000 €. Wann eine Leistung als Bauleistung gilt, steht in Übergang der Steuerschuld: Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG.
Hält der Auftraggeber einen Teil bis zum Ende der Gewährleistung zurück, mindert das die Zahlung, nicht das Entgelt: Der Rücklass gehört in die Zahlungsaufstellung der Endrechnung, die Umsatzsteuer wird auf die volle Leistung gerechnet — Einzelheiten in Haftrücklass: wie viel, brutto oder netto, wann er fällig wird.
Zwei Fälle, die nur die kumulierte Kette kennt
Das Ausmaß wird kleiner. Ergibt das gemeinsame Aufmaß weniger als der letzte Abschlag, läge der neue Stand unter dem schon Verrechneten — rechnerisch ein negativer Abschlag. Der saubere Weg ist eine Korrektur des betroffenen Abschlags oder die Verrechnung in der Endrechnung, kein Blatt mit einem Minus davor.
Das Modell wechselt. Ein erster Abschlag einzeln und ein zweiter kumuliert zieht den ersten Teil entweder doppelt ab oder lässt ihn fehlen. Entschieden wird mit dem ersten Abschlag; spätestens mit dem zweiten steht es fest.
Stand: 6. Oktober 2026, mit § 11 und § 19 UStG 1994 in der Fassung ab 24. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) und den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. Der Normalsteuersatz von 20 Prozent gilt für die meisten Bau- und Handwerksleistungen; ermäßigte Sätze und Befreiungen stehen in § 10 und § 6 UStG 1994. Vereinbart dein Vertrag die ÖNORM B 2110, lies dort nach, welche Fristen für Prüfung und Zahlung der Abschläge gelten — sie stehen in der Norm, nicht im Gesetz.
Was Zirko hier tut: Abschlagsrechnungen lassen sich einzeln oder kumuliert stellen — kumuliert in den Paketen „Team“ und „Betrieb“; ab der zweiten Abschlagsrechnung eines Auftrags steht die Rechenart fest. Kumuliert setzt Zirko die Vorabschläge vor der Steuerzeile ab und rechnet 20 Prozent auf den Rest; bei Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld steht der eigene Steuerschlüssel nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 bereit, und die Kette rechnet netto. Liegt der Stand unter den verrechneten Abschlägen, wird das gemeldet statt eine negative Rechnung erzeugt. Vor dem Ausstellen der Endrechnung zeigt Zirko, welche nie bezahlten Abschläge storniert werden und welche teilweise bezahlten stehen bleiben. Was Zirko nicht tut: prüfen, ob eine Leistung Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a ist, oder ob die ÖNORM B 2110 in deinem Vertrag gilt — das steht im Auftrag, nicht in der Software. Wie Angebot, Abschläge und Endrechnung in einem Editor zusammenhängen, zeigt die Seite Auftragsdokumente.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Akontorechnung, Abschlagsrechnung, Teilrechnung und Abschlagszahlung?
In der Sache meist keiner. Akontorechnung, Abschlagsrechnung und oft auch Teilrechnung sind in Österreich Namen für das Blatt, mit dem ein Teil des Entgelts vor Fertigstellung verlangt wird; die Abschlagszahlung ist das Geld, das darauf eingeht. Umsatzsteuerlich ist es eine Voraus- oder Anzahlung (UStR 2000 Rz 1521 ff.); die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Anders ist nur die Rechnung über einen Teil, der übernommen und mit eigenem Teilentgelt vereinbart ist: Sie rechnet eine ausgeführte Teilleistung endgültig ab (UStR 2000 Rz 2613). In Zirko ist das Blatt für den Abschlag die Abschlagsrechnung; die Belegart Teilrechnung rechnet dort einen übernommenen Teil endgültig ab.
Darf ich in Österreich überhaupt Abschläge verlangen?
Ja, wenn das Werk in Abschnitten entsteht oder Auslagen anfallen. § 1170 ABGB sagt, das Entgelt sei „in der Regel“ nach vollendetem Werk zu entrichten — wird es aber „in gewissen Abteilungen verrichtet“, darf der Unternehmer schon vorher einen verhältnismäßigen Teil fordern. Im Bauvertrag wird das meist ausdrücklich vereinbart, oft über die ÖNORM B 2110.
Wie wird die Umsatzsteuer in einer kumulierten Abschlagsrechnung abgezogen?
Getrennt vom Nettobetrag und vor der Steuerzeile: Vom Nettostand wird der Nettobetrag jedes früheren Abschlags abgezogen, dann werden 20 Prozent Umsatzsteuer auf den Rest gerechnet. Wer den Gesamtstand mit voller Steuer ausweist und nur brutto abzieht, weist zu viel Steuer aus; in einer Rechnung an einen Unternehmer schuldet er sie nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, bis er die Rechnung berichtigt; beim Privatkunden ist es eine falsche Rechnung, die er ebenfalls berichtigen muss.
Was muss in der Endrechnung stehen?
Die vor Ausführung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge sind abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen ausgestellt wurden (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Abgesetzt wird also, was bezahlt wurde — je Abschlag mit Nettobetrag und Steuerbetrag.
Was gilt, wenn mein Auftraggeber selbst ein Baubetrieb ist?
Dann geht bei Bauleistungen die Steuerschuld regelmäßig auf ihn über (§ 19 Abs. 1a UStG 1994). Die Abschläge tragen in diesem Fall keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis auf den Übergang; die kumulierte Kette rechnet dann nur mit Nettobeträgen, und der Abzug ist eine einfache Subtraktion.
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Quellen
- § 11 UStG 1994 — Ausstellung von Rechnungen, Abs. 1 Z 4 (Anzahlungen und Endrechnung) und Abs. 12 (zu hoher Steuerausweis) (geprüft: 6. Oktober 2026)
- § 19 UStG 1994 — Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen (Abs. 1a), Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen (Abs. 2 Z 1 lit. a) (geprüft: 6. Oktober 2026)
- § 1170 ABGB — Entrichtung des Entgelts beim Werkvertrag (geprüft: 6. Oktober 2026)
- Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (BMF, Fassung vom 10. Dezember 2025) — Rz 1521 bis 1526 Voraus- und Anzahlungsrechnung, Endrechnung; Rz 2611 bis 2613 Teilleistungen in der Bauwirtschaft (geprüft: 6. Oktober 2026)