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Reglementiertes Handwerk in Österreich: die 30-Prozent-Regel

§ 94 GewO 1994 zählt die reglementierten Gewerbe auf, § 16 verlangt den Befähigungsnachweis. § 32 Abs. 1a erlaubt fremde Gewerbe bis zu 30 Prozent des Gesamtumsatzes.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 10 Min. Lesezeit

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Die meisten Handwerke in Österreich sind reglementierte Gewerbe: § 94 GewO 1994 zählt sie auf, und für jedes davon ist der Befähigungsnachweis Voraussetzung (§ 16 Abs. 1 GewO 1994). Wer ihn nicht selbst erbringt, bestellt einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Die Bestimmung, an der im Alltag am meisten hängt, ist aber eine andere: § 32 Abs. 1a GewO 1994. Sie erlaubt, Leistungen fremder Gewerbe zu erbringen, wenn sie die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen — mit zwei Prozentgrenzen, die man kennen muss, bevor man ein Angebot schreibt.

Was in § 94 steht — und wie man es liest

Die Liste beginnt mit „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:" und nummeriert durch. Für Bau und Ausbau unter anderem:

ZGewerbeKennzeichnung
7BodenlegerHandwerk
11DachdeckerHandwerk
13Denkmal-, Fassaden- und GebäudereinigungHandwerk
16Elektrotechnikreglementiert
25Gas- und Sanitärtechnikreglementiert
31Heizungstechnik; Lüftungstechnikverbundenes Handwerk
37Kälte- und KlimatechnikHandwerk
47Maler und Anstreicher; Lackiererverbundenes Handwerk
55RauchfangkehrerHandwerk
64Spengler; Kupferschmiedeverbundenes Handwerk
71Tischler; Modellbauer; Bootsbauerverbundenes Handwerk
82Holzbau-Meisterreglementiert

Der Zusatz „verbundenes Handwerk" bedeutet: Mehrere Handwerke sind zu einer Berechtigung zusammengefasst. Wer die Berechtigung für Z 71 hat, darf tischlern und Modellbau und Bootsbau — das ist kein Nebenrecht, sondern der Umfang der Berechtigung selbst.

Für Rauchfangkehrer gilt eine Besonderheit: § 16 Abs. 1 GewO 1994 nimmt dieses Gewerbe ausdrücklich von der Möglichkeit aus, den fehlenden Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer zu ersetzen.

Der Befähigungsnachweis — und die drei Wege zu ihm

Weg 1: der klassische Nachweis. § 18 GewO 1994 ermächtigt den zuständigen Bundesminister, per Verordnung festzulegen, welche Belege die fachliche Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe nachweisen. Die Verordnung je Gewerbe nennt unter anderem Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung, Unternehmerprüfung, einschlägige Schul- und Hochschulabschlüsse, Lehrabschlussprüfung sowie Zeugnisse über fachliche oder leitende Tätigkeit.

Weg 2: die individuelle Befähigung. § 19 GewO 1994:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde […] das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden."

Die Behörde kann die Feststellung auf Teiltätigkeiten beschränken, wenn die volle Befähigung nicht nachgewiesen ist. Für einen erfahrenen Praktiker ohne formales Zeugnis ist das der reale Weg — und er endet oft mit einer eingeschränkten Berechtigung statt gar keiner.

Weg 3: der gewerberechtliche Geschäftsführer. § 16 Abs. 1: Wer den Nachweis nicht erbringt, „hat einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen". Die Anforderungen an ihn stehen in § 39:

  • Er muss die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllen.
  • Er braucht selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.
  • Bei Gewerben mit Befähigungsnachweis muss er als Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt und voll versicherungspflichtig sein.
  • Er muss grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland haben; für EWR-Bürger, Schweizer und bestimmte Drittstaatsangehörige gelten Ausnahmen.
  • Bestellung und Ausscheiden sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Der halbe Normalarbeitszeit-Anteil ist der Punkt, an dem der „Geschäftsführer auf dem Papier" scheitert. Ein Meister, der nur seinen Namen hergibt, erfüllt § 39 nicht.

Die Nebenrechte: 30 Prozent, und für reglementierte Leistungen zusätzlich 15

Jetzt die Bestimmung, die im Angebot zählt. § 32 Abs. 1a GewO 1994 im Wortlaut:

„Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen."

Zwei Grenzen, die sich auf verschiedene Bezugsgrößen beziehen — und genau das wird verwechselt:

  • 30 vH beziehen sich auf den Gesamtumsatz des Wirtschaftsjahres. Das ist eine Jahresbetrachtung über den ganzen Betrieb.
  • 15 vH beziehen sich auf die gesamte Leistung — also auf den einzelnen Auftrag.

Für die Badsanierung eines Installateurs heißt das: Die Fliesenarbeiten dürfen höchstens 15 Prozent dieses Auftrags ausmachen, und alle ergänzenden Fremdleistungen zusammen dürfen übers Jahr 30 Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Die 15 Prozent müssen außerdem bis zur Abnahme beauftragt sein — nachträglich lässt sich das nicht heilen.

Dazu tritt § 32 Abs. 2: Bei Ausübung dieser Rechte müssen „der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben". Ein Installateur, der überwiegend fliest, ist kein Installateur mehr, auch wenn er unter 30 Prozent bleibt — die Bestimmung greift zusätzlich, nicht nachrangig. Und wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, hat sich der Betrieb „entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte" zu bedienen.

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe

§ 31 GewO 1994 zieht eine dritte Linie, die vielen unbekannt ist.

Einfache Tätigkeiten (Abs. 1). Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren fachgemäße Ausübung den Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind „den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten". Ausdrücklich nicht dazu zählen „die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen".

Teilgewerbe (Abs. 2). Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung auf vereinfachte Art nachweisen. Als Nachweis genügen: Lehrabschlussprüfungszeugnis, Zeugnis über fachliche Tätigkeit, Schulzeugnis oder Lehrgangszeugnis.

Wer ein Teilgewerbe ausübt, muss nach § 32 Abs. 3 GewO 1994 einen Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen, der den Befähigungsnachweis für dieses Teilgewerbe erbringt und voll versicherungspflichtig ist.

Anmeldung: das GISA entscheidet, nicht das Formular

§ 340 GewO 1994: Auf Grund der Anmeldung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes am betreffenden Standort vorliegen. Liegen sie vor und handelt es sich nicht um ein Gewerbe nach Abs. 2, hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines GISA-Auszugs zu verständigen.

Das GISA — das Gewerbeinformationssystem Austria — ist damit das Register, in dem die Berechtigung sichtbar wird. Bei Gewerben nach § 95 GewO 1994 gilt eine strengere Regel: Dort darf erst nach dem rechtskräftigen Bescheid ausgeübt werden.

Der Auftrag aus dem Nachbarland

Für Zirko-Betriebe im DACH-Raum ist das der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. § 373a GewO 1994 regelt die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung durch Dienstleister, die in einem EU- oder EWR-Staat rechtmäßig niedergelassen sind.

  • Für reglementierte Gewerbe nach § 94 ist eine schriftliche Anzeige an den zuständigen Bundesminister zu erstatten, vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn im betreffenden Jahr wieder vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen erbracht werden sollen.
  • Beizulegen sind unter anderem Staatsangehörigkeitsnachweis, Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat und der Berufsqualifikationsnachweis; ist das Gewerbe im Herkunftsstaat nicht reglementiert, zusätzlich der Nachweis einjähriger Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren.

Ein bayerischer Elektrotechniker, der ein Haus in Salzburg verkabelt, braucht diese Anzeige — und im Folgejahr wieder eine. Das ist unabhängig vom Übergang der Steuerschuld, unabhängig von der Auftraggeberhaftung und unabhängig von der Entsendemeldung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

Die Prüfliste vor dem nächsten größeren Angebot

  1. Steht jede angebotene Leistung in deiner GISA-Eintragung? Wenn nein: Fällt sie unter § 32 Abs. 1a — und liegt sie unter 15 Prozent dieses Auftrags?
  2. Wie hoch war der Anteil ergänzender Fremdleistungen am Jahresumsatz? Über 30 Prozent ist die Grenze gerissen, auch wenn jeder einzelne Auftrag passte.
  3. Bleiben Schwerpunkt und Eigenart des Betriebes erhalten? Diese Frage steht neben den Prozentgrenzen, nicht hinter ihnen.
  4. Ist der gewerberechtliche Geschäftsführer tatsächlich zur Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versicherungspflichtig?
  5. Arbeitest du heuer in Österreich, obwohl der Betrieb in Deutschland oder Luxemburg sitzt? Dann ist die Anzeige nach § 373a fällig — jährlich neu.

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Dieser Artikel gibt den Stand vom 29. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Berechtigung ein konkretes Vorhaben erfordert, ob eine Tätigkeit als einfache Tätigkeit gilt und wie die Prozentgrenzen im Einzelfall zu berechnen sind, entscheidet die Gewerbebehörde.

Häufige Fragen

Darf ein Installateur auch die Fliesen legen?

In begrenztem Umfang ja. § 32 Abs. 1a GewO 1994 erlaubt Leistungen anderer Gewerbe, wenn sie die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Diese ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt 30 Prozent des im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen; handelt es sich um Leistungen eines reglementierten Gewerbes, dürfen sie zusätzlich höchstens 15 Prozent der gesamten Leistung ausmachen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Handwerk und einem verbundenen Handwerk?

§ 94 GewO 1994 kennzeichnet die reglementierten Gewerbe einzeln. „Handwerk“ steht bei einem eigenständigen Gewerbe wie Dachdecker (Z 11) oder Bodenleger (Z 7). „Verbundenes Handwerk“ steht dort, wo mehrere Handwerke zu einer Berechtigung zusammengefasst sind — etwa Heizungstechnik und Lüftungstechnik (Z 31) oder Tischler, Modellbauer und Bootsbauer (Z 71).

Was tun, wenn ich den Befähigungsnachweis nicht habe?

Zwei Wege. Entweder du bestellst einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der ihn erbringt (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 GewO 1994). Oder du lässt die individuelle Befähigung feststellen: Kann der vorgeschriebene Nachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde sie festzustellen, wenn die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden (§ 19 GewO 1994).

Wie viel muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Betrieb arbeiten?

Bei Gewerben, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, muss er als Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtig sein (§ 39 GewO 1994). Er braucht außerdem selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.

Muss ein deutscher Handwerksbetrieb für einen Auftrag in Österreich etwas anmelden?

Ja. Wer als in einem EU- oder EWR-Staat niedergelassener Dienstleister vorübergehend ein reglementiertes Gewerbe in Österreich ausüben will, hat das vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn im betreffenden Jahr wieder Dienstleistungen erbracht werden sollen (§ 373a GewO 1994).

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Quellen

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