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Kostenvoranschlag in Österreich: beim Privatkunden bindet er dich

§ 5 Abs. 2 KSchG: Gegenüber Verbrauchern gilt dein Kostenvoranschlag als richtig, solange du nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärst — dann schließt § 1170a ABGB jede Erhöhung aus.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 12 Min. Lesezeit

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Ein Installateur in Linz veranschlagt den Heizungstausch bei einer Privatkundin mit 7.400 Euro. Auf der Baustelle zeigt sich, dass die Steigleitung mit muss; er baut sie ein und legt am Ende 9.100 Euro. Die Kundin überweist 7.400 und verweist auf den Kostenvoranschlag. Sie ist im Recht — nicht weil 1.700 Euro zu viel wären, sondern weil auf dem Blatt kein Satz stand, der die Gewähr für seine Richtigkeit ausschließt. Gegenüber einem Verbraucher gilt die Richtigkeit eines Kostenvoranschlags in Österreich nämlich als gewährleistet, solange nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist (§ 5 Abs. 2 KSchG). Und wo die Gewähr übernommen ist, darf nach § 1170a Abs. 1 ABGB „auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten" keine Erhöhung des Entgelts gefordert werden.

Damit sind die drei Fragen dieses Artikels vorweg beantwortet. Bindet dich dein Kostenvoranschlag? Gegenüber Privatkunden ja, solange du nichts anderes hineinschreibst; gegenüber Unternehmern nur, wenn du die Gewähr ausdrücklich übernimmst. Darf die Rechnung höher werden? Nur im zweiten Fall — und dort nur, wenn du eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich angezeigt hast. Darfst du die Schätzung berechnen? Einem Verbraucher nur, wenn er vorher von der Zahlungspflicht wusste.

Der eine Satz, an dem Österreich anders funktioniert

„Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist." — § 5 Abs. 2 KSchG

Das ist eine Vermutungsregel, und sie läuft gegen dich. Wer als Handwerksbetrieb gelernt hat, ein Kostenvoranschlag sei „ja nur eine Schätzung", hat eine Regel im Kopf, die in Österreich gegenüber Verbrauchern nicht gilt. Die Wirtschaftskammer formuliert es in ihrer eigenen Unterlage ohne jede Einschränkung: „Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt."

Zwei Grenzen gehören in denselben Absatz. Erstens greift § 5 KSchG nur im Verbrauchergeschäft — also wenn dein Kunde privat handelt, nicht wenn er selbst Unternehmer ist. Zweitens setzt die Bestimmung voraus, dass der Voranschlag „dem Vertrag zugrunde gelegt" wurde: Ein Blatt, das nie Grundlage eines Auftrags wird, bindet niemanden, und eine mündliche Hausnummer am Telefon ist noch kein Kostenvoranschlag im Sinn der Norm.

Ohne Verbraucher gilt die Grundregel des ABGB

„Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern." — § 1170a Abs. 1 ABGB

Der entscheidende Ausdruck ist „unter ausdrücklicher Gewährleistung". Fehlt sie, ist nicht Absatz 1 einschlägig, sondern Absatz 2 — der Voranschlag ohne Gewähr. Zwischen Unternehmern ist das der Normalfall; die WKO fasst es in einem Satz zusammen: „Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich." § 5 Abs. 2 KSchG kehrt genau diese Zweifelsregel für Verbraucher um, und darin liegt der ganze Unterschied.

FrageKunde ist VerbraucherKunde ist UnternehmerRechtsgrundlage
Gewähr für die Richtigkeitgilt als übernommen, solange nichts anderes ausdrücklich erklärt istnur bei ausdrücklicher Übernahme§ 5 Abs. 2 KSchG · § 1170a Abs. 1 ABGB
Erhöhung des Entgeltsausgeschlossen, auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeitmöglich — abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand§ 1170a Abs. 1 und Abs. 2 ABGB
Anzeige bei beträchtlicher Überschreitunggegenstandslos, weil es nichts zu erhöhen gibtPflicht; sonst Verlust jedes Anspruchs wegen der Mehrarbeiten§ 1170a Abs. 2 ABGB
Rücktritt des Kunden wegen Überschreitung—ja, gegen angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit§ 1170a Abs. 2 ABGB
Entgelt für die Erstellungnur nach vorherigem Hinweisangemessenes Entgelt, wenn Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist§ 5 Abs. 1 KSchG · § 1152 ABGB

Eine Ausnahme, die in der Praxis fast jeden Streit entschärft: Absatz 1 sperrt die Erhöhung nur für „die veranschlagten Arbeiten". Bestellt der Kunde während der Ausführung etwas dazu, das im Voranschlag gar nicht vorkam, ist das eine eigene Vereinbarung — und für sie gilt wieder § 1152 ABGB. Der Unterschied zwischen „die veranschlagte Arbeit wurde teurer" und „es kam eine zweite Arbeit dazu" ist bares Geld, und er entsteht nicht am Bau, sondern in dem, was ihr vorher schriftlich festgehalten habt.

Wie weit darf die Rechnung darüber liegen?

„Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert." — § 1170a Abs. 2 ABGB

Zwei Rechtsfolgen in einem Absatz, und sie treffen verschiedene Leute. Der Besteller bekommt ein Rücktrittsrecht: Er kann aussteigen und schuldet dann nur eine angemessene Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit — nicht den entgangenen Gewinn am Rest. Der Unternehmer bekommt eine Anzeigepflicht, deren Verletzung nicht Schadenersatz auslöst, sondern den Anspruch zum Erlöschen bringt.

Die 15 Prozent stehen nicht im ABGB — und sie werden falsch herum gelesen

Das Wort im Gesetz ist „beträchtlich". Eine Prozentzahl steht weder in § 1170a ABGB noch in § 5 KSchG. Die Wirtschaftskammer nennt den kursierenden Richtwert und schreibt im selben Atemzug dazu, was er ist: „Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Die 15 %-Grenze ist nur ein Richtwert, schlussendlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an."

Auf dem Weg in die Ratgeber gehen dabei zwei Dinge verloren.

Die Richtung. Die Zahl ist keine Erlaubnis. § 1170a Abs. 2 ABGB gibt dir kein Recht, 15 Prozent draufzuschlagen — er sagt nur, ab wann du melden musst. Ob du überhaupt mehr verlangen darfst, entscheidet die Frage davor: ob der Voranschlag mit oder ohne Gewähr zugrunde gelegt wurde. Beim Privatkunden ohne Gegenerklärung sind es null Prozent, nicht fünfzehn.

Die Höhe im entschiedenen Fall. Der OGH hatte am 18. Februar 1993 Isolierarbeiten an einem Tiefkühllager zu beurteilen (8 Ob 521/93): Auf einen Voranschlag von rund 480.000 Schilling kamen mehr als 140.000 Schilling Mehrkosten, und das sei „jedenfalls als beträchtlich im Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB zu werten". Das sind rund 30 Prozent — und „jedenfalls" heißt mindestens, nicht erst. Eine Untergrenze lässt sich aus dem Satz nicht gewinnen. Wer aus einer Einzelfallentscheidung über 30 Prozent eine Freigrenze von 15 Prozent für den eigenen Auftrag ableitet, hat zweimal geraten.

Die brauchbare Faustregel ist deshalb keine Zahl, sondern ein Zeitpunkt: melden, sobald du es weißt. Warum das die teuerste Zeile des ganzen Themas ist, steht im nächsten Abschnitt.

Die Anzeige ist die Stelle, an der Betriebe wirklich Geld verlieren

„Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte." — OGH-Rechtssatz RS0022018

Der Nachsatz ist der teure Teil. „Der hat doch gesehen, dass da doppelt so viel Material verbaut wurde" hilft nicht — die Vermutung des Bestellers ersetzt deine Anzeige nicht. Und die Pflicht hängt nicht am förmlichen Papier: Nach RS0022003 trifft sie dich auch dann, wenn du dem Kunden „lediglich eine überschlagsmäßige Schätzung" genannt hast und erkennen konntest, dass seine Auftragserteilung von der Höhe der Kosten abhängt. Die Hausnummer am Telefon bindet dich nicht an den Preis, aber sie verpflichtet dich zur Meldung.

Wie die Anzeige auszusehen hat, sagt die WKO in einem Halbsatz, der das Wesentliche trifft: „unverzüglich, unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe sofern abschätzbar". Also nicht „es wird teurer", sondern ein Betrag, ein Grund, ein Datum — und zwar bevor du weiterarbeitest, nicht mit der Schlussrechnung.

Das ist die zweite Meldung, die am österreichischen Bau nicht nachholbar ist. Die erste ist die Warnung nach § 1168a ABGB, wenn Stoff oder Anweisung des Bestellers untauglich sind; beide haben dieselbe Bauart und dieselbe Folge, wenn sie unterbleiben — nachzulesen in Gewährleistung am Bau in Österreich: drei Jahre, nicht fünf.

Der Satz, der auf einen österreichischen Kostenvoranschlag gehört

Weil die Vermutung des § 5 Abs. 2 KSchG nur durch eine ausdrückliche Erklärung fällt, ist die Gegenerklärung kein Kleingedrucktes, sondern der wichtigste Satz auf dem Blatt. Eine Formulierung, die beides sagt — die fehlende Gewähr und die Meldung:

Dieser Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung ohne Gewähr für seine Richtigkeit (§ 1170a Abs. 2 ABGB). Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, melden wir uns vor der Ausführung mit dem voraussichtlichen Betrag.

Wo dieser Satz steht, entscheidet mit, ob er wirkt. § 864a ABGB: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Vertragsformblättern werden nicht Vertragsbestandteil, „wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte". Ein Ausschluss, der in der sechsten Zeile eines grauen Fußtextes versteckt ist, ist genau der Fall, den diese Bestimmung meint. Er gehört über oder unter die Positionstabelle, in derselben Schriftgröße wie der Rest.

Zweite Sprachfalle, die nichts kostet und viel bringt: Nenn ein Blatt nicht „verbindlicher Kostenvoranschlag", wenn du einen Festpreis meinst. Schreib Festpreis hin. Und nenn es nicht Kostenvoranschlag, wenn es in Wahrheit ein Angebot ist — ein Angebot ist ein Antrag auf Vertragsabschluss, und vor Ablauf der Annahmefrist „kann der Antrag nicht zurückgenommen werden" (§ 862 ABGB).

In Zirko sind Angebot und Kostenvoranschlag zwei getrennte Belegarten, und die Anfangs- und Schlusstexte werden je Belegart in den Einstellungen hinterlegt: Der Kostenvoranschlag bekommt seine eigenen Textblöcke, die auf jedem Dokument dieser Art vorbelegt erscheinen und dort noch geändert werden können. Genau dorthin gehört die Gegenerklärung — einmal formuliert, danach auf jedem Voranschlag, statt jedes Mal von Hand getippt und irgendwann vergessen.

Darfst du die Erstellung berechnen?

„Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist." — § 5 Abs. 1 KSchG

Das Wort, an dem es hängt, ist „vorher". Der Hinweis muss vor der Erstellung kommen — also vor der Anfahrt, dem Aufmaß, den Rückfragen beim Großhandel und dem Abend am Rechner. Ein Vermerk auf dem fertigen Blatt ist keine Vereinbarung, sondern eine einseitige Ankündigung, und er trägt die Forderung nicht.

Zwischen Unternehmern ist die Lage offener: § 1152 ABGB lautet „Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen." Vorausgesetzt bleibt allerdings, dass die Erstellung überhaupt als eigene Leistung vereinbart war — das ist die Frage davor, und sie wird am besten in derselben Nachricht geklärt, in der du den Termin für das Aufmaß ausmachst. Praktikabel und beim Kunden unstrittig ist meist die Anrechnung: Der Voranschlag kostet einen Betrag, der bei Auftragserteilung abgezogen wird.

Berechnest du ihn, ist die Erstellung eine Leistung gegen Entgelt. Darüber schreibst du eine gewöhnliche Rechnung mit 20 Prozent Umsatzsteuer und allen Pflichtangaben — welche das in Österreich sind, steht in was auf eine österreichische Handwerkerrechnung gehört.

Die vierzehn Tage, an die beim Kostenvoranschlag niemand denkt

Der Kostenvoranschlag selbst ist noch kein Vertrag. Unterschreibt ihn die Kundin aber am Küchentisch, ist der Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume zustande gekommen — und dann gilt § 11 Abs. 1 FAGG: „Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten."

Die Falle liegt nicht im Rücktritt, sondern im Anfangen. Willst du vor Ablauf der Frist loslegen, musst du den Verbraucher nach § 10 FAGG dazu auffordern, „ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen" zu erklären. Und die anteilige Zahlung für bereits Geleistetes, die § 16 Abs. 1 FAGG dir zuspricht, entfällt vollständig, wenn du über das Rücktrittsrecht und über eben diese Zahlungspflicht nicht informiert hast (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 8 und Z 10 FAGG). Wer am dritten Tag die alte Heizung ausbaut und am neunten den Rücktritt bekommt, hat dann zwei Tage Montage und kein Geld.

Die Grenze dieser Aussage steht in § 1 Abs. 2 FAGG: Das Gesetz gilt nicht für Verträge über den Bau neuer Gebäude und über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, und bei Auswärtsgeschäften nicht, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 50 Euro nicht überschreitet. Reparatur, Wartung und Austausch eines Geräts fallen also darunter, der Rohbau nicht.

Zwei Betriebe, derselbe Auftrag, 1.700 Euro Unterschied

Beide veranschlagen am 3. März denselben Heizungstausch mit 7.400 Euro für dieselbe Privatkundin. Beide stellen am 17. März fest, dass die Steigleitung mit muss, beide bauen sie ein, beide legen am 30. März 9.100 Euro.

Betrieb A hat ein Blatt ohne jeden Zusatz geschickt. Damit gilt die Richtigkeit seines Voranschlags nach § 5 Abs. 2 KSchG als gewährleistet, und § 1170a Abs. 1 ABGB verwehrt ihm jede Erhöhung — auch für Arbeiten, deren Umfang er beim besten Willen nicht vorhersehen konnte. Er bekommt 7.400 Euro. Ob er die Kundin am 17. März angerufen hat, ändert daran nichts; die Anzeigepflicht des Absatzes 2 gehört zu einem Voranschlag, den er nicht abgegeben hat.

Betrieb B hatte den Satz „Schätzung ohne Gewähr für die Richtigkeit" gut sichtbar über der Positionstabelle stehen. Am 17. März schreibt er der Kundin: Steigleitung korrodiert, Austausch unvermeidlich, voraussichtlich 1.700 Euro mehr, Freigabe erbeten. Die Kundin hätte jetzt nach § 1170a Abs. 2 ABGB zurücktreten können und nur die bis dahin geleistete Arbeit zahlen müssen. Sie gibt frei. Betrieb B bekommt 9.100 Euro.

Der Unterschied sind zwei Dinge, die zusammen keine zehn Minuten kosten: ein Satz in der Textvorlage und eine Nachricht am Tag des Befunds. Was danach am Geld noch hängt — der Einbehalt bis zum Ende der Gewährleistungsfrist —, steht in wie viel Haftrücklass einbehalten werden darf.

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Stand: 12. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Die drei Paragrafen — § 1170a ABGB, § 5 KSchG, § 862 ABGB — sind seit Jahrzehnten unverändert; was sich bewegt, ist die Auslegung des Wortes „beträchtlich" durch die Gerichte. Wer sich auf eine Prozentzahl stützen will, braucht dafür eine Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall, keine Zahl aus einem Ratgeber — und die Beträge in der Entscheidung von 1993 stehen in Schilling, also prüf vor jedem Vergleich, worauf sich die Prozentangabe bezieht.

Was Zirko hier tut: Es führt den Kostenvoranschlag als eigene Belegart neben Angebot und Rechnung und hält die Anfangs- und Schlusstexte je Belegart in den Einstellungen vor, damit die Erklärung über die fehlende Gewähr auf jedem Voranschlag steht und nicht an dem Tag fehlt, an dem es darauf ankommt. Was Zirko nicht tut: Es weiß nicht, ob dein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist — und genau daran hängt in Österreich, ob dein Voranschlag dich bindet. Diese Zuordnung trifft dein Betrieb, nicht die Software.

Der Dokumenteneditor mit einem Textfeld über und einem unter der Positionstabelle, beide vorbelegt aus den Textvorlagen der Einstellungen; darunter vier Positionen mit Menge, Einheit und Preis und rechts die Summenspalte mit 3.097,21 EUR netto, 20 Prozent USt und 3.716,65 EUR brutto.
Der Dokumenteneditor mit einem Textfeld über und einem unter der Positionstabelle, beide vorbelegt aus den Textvorlagen der Einstellungen; darunter vier Positionen mit Menge, Einheit und Preis und rechts die Summenspalte mit 3.097,21 EUR netto, 20 Prozent USt und 3.716,65 EUR brutto.

Häufige Fragen

Bindet mich mein Kostenvoranschlag an den Preis?

Gegenüber einem Verbraucher ja, wenn du nichts anderes hineinschreibst. § 5 Abs. 2 KSchG: „Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.“ Gegenüber einem Unternehmer ist es umgekehrt: Dort bindet der Voranschlag nur, wenn du die Gewähr ausdrücklich übernommen hast (§ 1170a Abs. 1 ABGB).

Darf die Rechnung höher sein als der Kostenvoranschlag?

Nur bei einem Voranschlag ohne Gewährleistung. Ist die Gewähr übernommen — beim Privatkunden der gesetzliche Regelfall —, kann der Unternehmer „auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern“ (§ 1170a Abs. 1 ABGB). Ohne Gewähr wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet, eine beträchtliche Überschreitung musst du aber unverzüglich anzeigen.

Um wie viel Prozent darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das ABGB nennt keine Zahl, es sagt nur „beträchtlich“. Die Wirtschaftskammer führt 15 Prozent als Richtwert aus der Rechtsprechung und schreibt ausdrücklich dazu, dass es „immer auf die Umstände des Einzelfalls“ ankommt. Der OGH hat in 8 Ob 521/93 Mehrkosten von über 140.000 Schilling auf einen Voranschlag von rund 480.000 Schilling als „jedenfalls beträchtlich“ gewertet — das sind rund 30 Prozent, und „jedenfalls“ heißt mindestens, nicht erst.

Was passiert, wenn ich die Überschreitung nicht melde?

Du verlierst den Anspruch auf die Mehrarbeit ganz. § 1170a Abs. 2 ABGB: „widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.“ Der OGH-Rechtssatz RS0022018 stellt klar, dass das selbst dann gilt, wenn der Besteller „eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte“. Es ist keine Schadenersatzfrage, sondern ein Verfall.

Wie mache ich meinen Kostenvoranschlag unverbindlich?

Durch eine ausdrückliche Erklärung auf dem Blatt, das dem Vertrag zugrunde gelegt wird, zum Beispiel: „Dieser Kostenvoranschlag ist eine Schätzung ohne Gewähr für seine Richtigkeit.“ Sie muss erkennbar sein, nicht im Kleingedruckten stehen: Nach § 864a ABGB werden ungewöhnliche, nachteilige Bestimmungen in Vertragsformblättern nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mit ihnen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte.

Darf ich einen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?

Einem Verbraucher nur nach vorherigem Hinweis. § 5 Abs. 1 KSchG: Der Verbraucher hat ein Entgelt „nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist“. Vorher heißt vor der Erstellung, nicht mit der Übergabe. Zwischen Unternehmern gilt § 1152 ABGB: Ist kein Entgelt bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit vereinbart, gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot?

Ein Angebot ist ein Antrag auf Vertragsabschluss und bindet dich bis zum Ablauf der Annahmefrist; vor deren Ablauf „kann der Antrag nicht zurückgenommen werden“ (§ 862 ABGB). Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung der Kosten. In der Wirkung liegen sie beim Privatkunden trotzdem nahe beieinander, weil § 5 Abs. 2 KSchG die Richtigkeit des Voranschlags als gewährleistet fingiert.

Kann der Kunde nach Unterschrift noch aussteigen?

Wenn der Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume zustande kam — etwa bei ihm zu Hause —, hat er 14 Tage Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen (§ 11 Abs. 1 FAGG). Beginnst du vorher zu arbeiten, schuldet er dir anteilig nur dann etwas, wenn du ihn über Rücktrittsrecht und Zahlungspflicht informiert hast (§ 16 Abs. 2 FAGG). Ausgenommen sind Neubauten, erhebliche Umbaumaßnahmen und Aufträge bis 50 Euro (§ 1 Abs. 2 FAGG).

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Quellen

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