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Auftraggeberhaftung: 25 Prozent des Werklohns und die HFU-Liste

Wer Bauleistungen weitergibt, haftet für Beiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers: 20 Prozent nach § 67a ASVG, 5 Prozent nach § 82a EStG 1988. Wie die HFU-Liste befreit.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit

Luftbild einer Baustelle: Zwei rote Turmdrehkrane stehen über einem halbfertigen Gebäude mit Holzrahmenwänden auf Betonsockel, ringsum liegen Stapel vorgefertigter Wandtafeln und stehen gelbe Baumaschinen.
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Wenn du eine Bauleistung an einen Subunternehmer weitergibst, haftest du in Österreich für dessen Abgaben: bis zu 20 Prozent des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge (§ 67a ASVG) und bis zu 5 Prozent für lohnabhängige Abgaben (§ 82a EStG 1988). Bei Arbeitskräfteüberlassung sind es 32 und 8 Prozent. Du wirst die Haftung auf zwei Wegen los: Der Subunternehmer steht am Tag deiner Zahlung in der HFU-Gesamtliste — oder du überweist den Haftungsbetrag zusammen mit dem Werklohn an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse.

Das ist eine österreichische Konstruktion, für die es in Deutschland kein Gegenstück gibt: Dort gibt es die Bauabzugsteuer mit 15 Prozent und einer Freistellungsbescheinigung — ein anderes Verfahren, eine andere Behörde, ein anderer Prozentsatz. Wer aus deutschen Quellen liest, sucht in Österreich nach der falschen Sache.

Warum es diese Haftung gibt

Sie ist eine Antwort auf Subunternehmerketten, in denen das letzte Glied insolvent geht und die Beiträge seiner Leute nie abgeführt werden. Der Gesetzgeber greift deshalb auf den zu, der noch zahlungsfähig ist: den Auftraggeber. Für einen ordentlich arbeitenden Betrieb heißt das nichts Schlimmes — aber es heißt, dass eine Zahlung ohne Prüfung ein offenes Risiko ist, das über Jahre bestehen bleibt.

Die beiden Haftungen im Überblick

§ 67a ASVG§ 82a EStG 1988
WofürBeiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträgerlohnabhängige Abgaben
Höchstausmaß20 % des geleisteten Werklohns5 % des geleisteten Werklohns
bei Arbeitskräfteüberlassung32 %8 %
Befreiung 1Eintragung in der HFU-Gesamtliste zum Zeitpunkt der Zahlungdieselbe Liste
Befreiung 2Überweisung des Haftungsbetrags an das DienstleistungszentrumÜberweisung an dasselbe Dienstleistungszentrum
AnwendungsbereichWeitergabe von Bauleistungen nach UStG 1994dieselbe Anknüpfung

Zusammen sind es 25 Prozent des Werklohns im Normalfall und 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung. Bei einer Subunternehmerrechnung über 60.000 Euro sind das 15.000 Euro, für die du geradestehst, wenn dein Subunternehmer seine Beiträge nicht zahlt.

Die HFU-Liste — und der einzige Tag, der zählt

Die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) führt die Betriebe, die ihre Beiträge nachweislich ordentlich abführen. Steht dein Subunternehmer darin, entfällt die Haftung.

Der entscheidende Punkt steht im Gesetz und wird trotzdem regelmäßig falsch gemacht: Maßgeblich ist die Eintragung zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes. Nicht bei der Auftragsvergabe. Nicht bei Rechnungseingang. Nicht „wir haben ihn im März geprüft".

Für den Betriebsablauf heißt das etwas sehr Konkretes: Die HFU-Abfrage gehört an den Zahlungslauf, nicht an die Auftragsanlage. Ein Betrieb, der freitags seine Überweisungen macht, prüft freitags — und dokumentiert das Ergebnis mit Datum. Ein Unternehmen kann von der Liste gestrichen werden, und zwischen deiner Prüfung im Frühjahr und deiner Zahlung im Herbst liegen Monate, in denen genau das passiert sein kann.

Wenn er nicht auf der Liste steht: der Vermerk AGH

Dann führst du den Haftungsbetrag ab. Praktisch heißt das:

  1. Du zahlst deinem Subunternehmer den Werklohn abzüglich 25 Prozent (bei Arbeitskräfteüberlassung 40 Prozent).
  2. Du überweist die einbehaltenen 25 Prozent an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
  3. Die Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH" zu kennzeichnen und muss die Daten beider Unternehmen sowie die Rechnung benennen.

Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass diese Überweisung gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend wirkt. Du zahlst also nicht doppelt: Für deinen Subunternehmer ist der Werklohn in voller Höhe beglichen, ein Teil davon eben auf ein anderes Konto. Wenn er widerspricht, ist das eine Diskussion, die das Gesetz für dich entschieden hat.

Ein Beispiel mit Zahlen

Dein Subunternehmer stellt 48.000 Euro. Weil die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf dich übergeht, steht auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer — der Werklohn beträgt also 48.000 Euro.

Fall A — er steht am Zahltag in der HFU-Gesamtliste. Du überweist 48.000 Euro an ihn. Fertig. Dein Nachweis ist die Abfrage mit Datum.

Fall B — er steht nicht darin.

  • 20 Prozent nach § 67a ASVG: 9.600 Euro
  • 5 Prozent nach § 82a EStG 1988: 2.400 Euro
  • Haftungsbetrag gesamt: 12.000 Euro — an das Dienstleistungszentrum, mit Vermerk „AGH"
  • an den Subunternehmer: 36.000 Euro

Für ihn ist der Werklohn damit vollständig beglichen; die Überweisung an das Dienstleistungszentrum wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend.

Fall C — er steht nicht darin, und du zahlst trotzdem die vollen 48.000 Euro. Dann hast du 48.000 Euro ausgegeben und haftest zusätzlich für bis zu 12.000 Euro. Der Fehler kostet also nicht 12.000 Euro, sondern kann dich bis zu 12.000 Euro über den Werklohn hinaus kosten — und du erfährst davon oft erst, wenn der Subunternehmer längst nicht mehr existiert.

Bei Arbeitskräfteüberlassung verschieben sich die Sätze auf 32 und 8 Prozent, zusammen 40. Aus 48.000 Euro werden dann 19.200 Euro Haftungsbetrag und 28.800 Euro für den Überlasser. Diese Unterscheidung lohnt sich vor der Vergabe: Ob ein Auftrag ein Werkvertrag oder eine Überlassung ist, entscheidet über 15 Prozentpunkte.

Wenn er mitten im Projekt von der Liste fällt

Der häufigste unangenehme Fall, und er hat eine einfache Antwort, weil das Gesetz auf den Zahltag abstellt.

Ein Subunternehmer kann während eines laufenden Auftrags aus der HFU-Gesamtliste gestrichen werden. Für dich heißt das nicht, dass frühere Zahlungen nachträglich problematisch werden — maßgebend war jeweils der Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes. Es heißt aber, dass jede weitere Zahlung ab diesem Moment mit Abzug erfolgt.

Deshalb ist eine einmalige Prüfung bei Auftragserteilung wertlos, sobald ein Auftrag in Teilzahlungen abgerechnet wird — und im Bau wird fast jeder Auftrag in Teilzahlungen abgerechnet. Bei einer Baustelle mit sechs Abschlagszahlungen sind es sechs Prüfungen, nicht eine.

Bar zahlen kostet die Betriebsausgabe

Zwei getrennte Regeln, die im Handwerk oft in einen Topf geworfen werden.

§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 — das Abzugsverbot. Aufwendungen für „Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a, bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen", sind nicht abzugsfähig. Das ist kein Verbot — bar zahlen darfst du. Nur mindert die Zahlung dann deinen Gewinn nicht. Bei einer bar beglichenen Subunternehmerrechnung über 20.000 Euro verlierst du den gesamten Betriebsausgabenabzug.

§ 48 EStG 1988 — das Barzahlungsverbot. Es betrifft nicht Subunternehmer, sondern eigene Arbeitnehmer: Geldzahlungen von Arbeitslohn an zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht bar geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt.

Wer beides kennt, hat die Sache im Griff: Subunternehmer über 500 Euro nie bar, eigene Bauarbeiter nie bar.

Was eine Bauleistung ist — dieselbe Definition wie bei der Umsatzsteuer

Die Haftung knüpft an die Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 an. Damit gilt hier dieselbe Aufzählung wie beim Übergang der Steuerschuld: alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, samt Überlassung von Arbeitskräften, wenn diese Bauleistungen erbringen.

Das ist der praktische Hebel: Wenn du bei einem Auftrag zu dem Ergebnis kommst, dass die Steuerschuld auf dich übergeht, ist derselbe Auftrag fast immer auch ein AGH-Fall. Beide Prüfungen gehören deshalb an dieselbe Stelle im Ablauf — vor die Beauftragung, nicht vor die Zahlung. Vor der Zahlung ist es für die Kalkulation zu spät.

Die Prüfliste für den nächsten Subunternehmerauftrag

Bei der Beauftragung:

  • Ist das eine Bauleistung im Sinne des UStG 1994, die ich weitergebe? Wenn ja: AGH gilt.
  • Steht im Vertrag, dass ich bei fehlender HFU-Eintragung 25 Prozent einbehalte und abführe? Das erspart die Diskussion später.
  • Habe ich Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer und UID des Subunternehmers?

Am Tag der Zahlung:

  • HFU-Gesamtliste abfragen. Heute, nicht zuletzt im Frühjahr.
  • Ergebnis mit Datum ablegen. Es ist dein Nachweis in einer Prüfung Jahre später.
  • Bei fehlender Eintragung: 25 Prozent einbehalten, mit Vermerk „AGH" an das Dienstleistungszentrum überweisen, den Rest an den Subunternehmer.
  • Über 500 Euro: nicht bar.

Nach der Zahlung:

  • Zahlungsnachweise und HFU-Abfragen sieben Jahre aufbewahren. Es sind Belege im Sinne des § 132 BAO, und sie sind der einzige Beweis dafür, dass du am richtigen Tag geprüft hast.

Was daran wirklich schiefgeht

Nicht das Verfahren — das ist überschaubar. Schief geht die Zuständigkeit. In vielen Betrieben prüft die Bauleitung den Subunternehmer bei der Vergabe, und die Buchhaltung überweist Monate später. Die Prüfung findet statt, nur zum falschen Zeitpunkt und von der falschen Person.

Wenn du an diesem Artikel eine einzige Sache mitnimmst: Die HFU-Abfrage gehört zu demselben Arbeitsschritt wie die Überweisung. Alles andere ist eine Prüfung, die es gegeben hat und die im Ernstfall nichts nützt.

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Dieser Artikel gibt den Stand vom 23. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob ein konkreter Auftrag eine Weitergabe von Bauleistungen darstellt und wie der Haftungsbetrag im Einzelfall zu berechnen ist, gehört in ein Gespräch mit der Steuerberatung.

Zirko rechnet und prüft, was in der Anwendung steht — die HFU-Abfrage gehört nicht dazu. Sie läuft beim Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse, und wir behaupten nicht, sie abzunehmen.

Die Eingangsrechnungen mit den Spalten Lieferant, Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Kostenzuweisung und Status, der von Neu über Zu prüfen und Freigegeben bis Bezahlt läuft — der Wechsel auf Bezahlt ist der Tag, an dem ein Subunternehmer in der HFU-Gesamtliste stehen muss.
Die Eingangsrechnungen mit den Spalten Lieferant, Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Kostenzuweisung und Status, der von Neu über Zu prüfen und Freigegeben bis Bezahlt läuft — der Wechsel auf Bezahlt ist der Tag, an dem ein Subunternehmer in der HFU-Gesamtliste stehen muss.

Häufige Fragen

Wofür haftet ein Auftraggeber am Bau in Österreich?

Für die Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens bis zu 20 Prozent des geleisteten Werklohns (§ 67a ASVG) und für dessen lohnabhängige Abgaben bis zu 5 Prozent (§ 82a EStG 1988). Bei Arbeitskräfteüberlassung sind es 32 beziehungsweise 8 Prozent.

Wie werde ich die Auftraggeberhaftung los?

Auf zwei Wegen. Entweder ist das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen — dann entfällt die Haftung. Oder du überweist den Haftungsbetrag gleichzeitig mit dem Werklohn an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Wann muss ich die HFU-Liste abfragen?

Zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns. Nicht bei der Auftragsvergabe und nicht bei Rechnungseingang — maßgeblich ist der Tag der Zahlung. Eine Abfrage vier Wochen vorher schützt nicht.

Gilt die Auftraggeberhaftung für jeden Auftrag?

Nein, nur bei der Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Wer eine Bauleistung selbst erbringt und nicht weitergibt, ist nicht betroffen.

Darf ich einen Subunternehmer bar bezahlen?

Rechtlich verboten ist es nicht, aber es kostet dich die Betriebsausgabe. Nach § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Entgelte für beauftragte Bauleistungen im Sinne des § 82a EStG 1988 nicht abzugsfähig, wenn sie bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung 500 Euro übersteigen. Für Arbeitslöhne an Bauarbeiter gilt zusätzlich das Barzahlungsverbot des § 48 EStG 1988.

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Quellen

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