Überstunden und Überzeit: welche Stunde 25 Prozent kostet
Überstunden regelt Art. 321c OR, sie sind wegbedingbar; Überzeit regelt das Arbeitsgesetz, sie ist es nicht. Beim Monteur beginnt sie bei 50 Wochenstunden, nicht bei 45.
Zirko RedaktionVeröffentlicht: 8 Min. Lesezeit
Inhalt
- Zwei Wörter, zwei Gesetze, zwei Besitzer
- Deine Grenze ist 50 — und vielleicht auch die für das Büro nebenan
- Kompensieren: wer zustimmen muss, und wo ein GAV das umdreht
- Die Decke: zwei Stunden am Tag, 140 im Jahr
- Im Bauhauptgewerbe zählt die Reisezeit mit
- Warum die Wochenzeile die teure Zeile ist
- Vier Wochen, eine Abrechnung
Art. 13 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes ist ein einziger Satz, und die meisten Ratgeber zitieren seine zweite Hälfte. Vollständig lautet er:
„Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.“
Die 60 Stunden sind eine Ausnahme für Angestellte, keine Freigrenze für alle. Für den Sanitärmonteur, den Dachdecker, den Maurer gilt die erste Hälfte: 25 Prozent ab der ersten Überzeitstunde. Wer die Zahl aus einem Merkblatt übernimmt und auf die Equipe anwendet, zahlt ein Jahr lang 60 Stunden zu wenig — und die kantonale Arbeitsinspektion rechnet fünf Jahre zurück, so lange wie die Verzeichnisse aufzubewahren sind.
Zwei Wörter, zwei Gesetze, zwei Besitzer
Der Unterschied ist nicht sprachlich, er ist zuständigkeitshalber.
| Überstunden | Überzeit | |
|---|---|---|
| Bezugspunkt | die vereinbarte Arbeitszeit (Vertrag, Übung, NAV, GAV) | die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit |
| Grenze | was im Arbeitsvertrag oder Arbeitszeitkalender steht | 45 oder 50 Stunden je Woche |
| Zuschlag | mindestens ein Viertel | wenigstens 25 Prozent |
| Wegbedingbar? | ja, schriftlich oder durch NAV/GAV | nein |
| Rechtsgrundlage | Art. 321c OR | Art. 9, 12 und 13 ArG |
| Wer kontrolliert | dein Mitarbeiter, vor dem Zivilgericht | die kantonale Arbeitsinspektion |
Die Zeile, an der Geld hängt, ist „wegbedingbar“. Art. 321c Abs. 3 OR schuldet den Überstundenzuschlag nur, wenn die Überstundenarbeit „nicht durch Freizeit ausgeglichen“ wird „und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt“. Das ist eine offene Tür: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag darf den Überstundenzuschlag streichen. Für Überzeit gibt es diese Tür nicht, weil das Arbeitsgesetz nicht euch beiden gehört.
Deine Grenze ist 50 — und vielleicht auch die für das Büro nebenan
Art. 9 Abs. 1 ArG kennt genau zwei Zahlen:
„a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.“
Der Monteur auf der Baustelle fällt unter Buchstabe b. Der häufigste Irrtum ist, die 45 zu nehmen, weil sie zuerst dasteht — sie greift bei dir nur, wenn dein Betrieb oder ein Betriebsteil per Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde als industrieller Betrieb gilt. Art. 5 Abs. 1 ArG macht diese Verfügung zur Voraussetzung: „Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.“ Nicht die Grösse entscheidet, nicht die Branche, sondern ein Stück Papier, das du entweder hast oder nicht.
Und die Grenze der Bauequipe kann auf das Büro abfärben: Nach Art. 9 Abs. 5 ArG gilt die längere Höchstarbeitszeit auch für Büropersonal und technische Angestellte, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die sie gilt. Das verschiebt für sie die Grenze, ab der Überzeit beginnt, und damit nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b auch die Jahresdecke auf 140 Stunden. Es verschiebt nicht die Zuschlagsschwelle aus Art. 13 — die hängt an der Personalkategorie, nicht an der Stundenzahl. Wer beides in ein Feld packt, rechnet eine der zwei Fragen falsch.
Kompensieren: wer zustimmen muss, und wo ein GAV das umdreht
Beide Gesetze lassen Freizeit statt Geld zu, und beide binden sie an dieselbe Bedingung.
- Art. 321c Abs. 2 OR: „Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.“
- Art. 13 Abs. 2 ArG: Wird Überzeitarbeit „im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen“, ist kein Zuschlag auszurichten.
Einseitig anordnen kannst du es also bei keinem von beiden — ausser ein Gesamtarbeitsvertrag sagt etwas anderes. Im Bauhauptgewerbe sagt er etwas anderes, und zwar in beide Richtungen: Art. 28 Abs. 4 LMV 2026 berechtigt den Arbeitgeber, „vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen“, unter Rücksichtnahme auf dessen Wünsche und möglichst in ganzen Tagen; zur Vermeidung von Arbeit bei grosser Hitze oder Schlechtwetter darf er auch stundenweise anordnen. Für Überzeit dagegen lässt Art. 28 Abs. 2 gar keinen Freizeitausgleich, sondern verlangt Entschädigung „im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25%“.
Welcher GAV für dich gilt, ist deshalb die erste Frage und nicht die letzte. Das Bauhauptgewerbe — Hochbau, Tiefbau, Aushub, Abbruch — untersteht dem LMV; Sanitär, Elektro, Schreiner, Maler und Gipser haben je eigene Verträge mit eigenen Regeln.
Die Decke: zwei Stunden am Tag, 140 im Jahr
Überzeit ist keine Betriebsform, sondern ein Ausnahmezustand. Art. 12 Abs. 1 ArG lässt sie nur zu wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung und Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber keine anderen Vorkehren zugemutet werden können.
Abs. 2 setzt die Decke: höchstens zwei Stunden im Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beziehungsweise 140 Stunden bei 50 Stunden. Für deine Equipe sind es 140. Das ist kein Budget, das man verplant; es ist eine Obergrenze, die auch dann gilt, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist und der Zuschlag bezahlt wird.
Wie viele Tage im Jahr überhaupt Sollzeit tragen, hängt am Kalender deines Kantons — und dort liegt eine eigene, typisch schweizerische Fehlerquelle: Feiertage, Kantone und halbe Tage in der Arbeitszeit.
Im Bauhauptgewerbe zählt die Reisezeit mit
Art. 28 Abs. 2 LMV 2026 definiert Überzeit anders als das Gesetz, und zwar weiter:
„Alle Arbeits- und Reisezeitstunden, die gesamthaft 50 Stunden pro Woche übersteigen, gelten als Überzeit und sind im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.“
Das Wort ist „gesamthaft“. Wer Fahrtzeit in einer eigenen Spalte führt und sie bei der 50er-Grenze weglässt, weist zu wenig Überzeit aus — und merkt es nie, weil die Summe in seinem Rapport stimmt.
Der Rest von Art. 28 regelt das Mehrstundenkonto: Überstunden werden vorgetragen, „sofern und soweit der Gesamtsaldo 120 Überstunden nicht übersteigt“ (Abs. 3); was darüber liegt, ist am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen, und übersteigen die so ausbezahlten Überstunden im Kalenderjahr 100, kommen auf jede weitere 25 Prozent. Am 31. Dezember entscheidet nach Abs. 5 der Arbeitgeber über die Hälfte des Saldos und der Arbeitnehmer über die andere Hälfte — belassen, mit 25 Prozent Zuschlag Ende Januar auszahlen oder aufs Langzeitferienkonto übertragen. Minderstunden dürfen nach Abs. 7 bis zu einem Saldo von 20 vorgetragen werden, bei konstanter Arbeitszeitplanung bis 50.
Warum die Wochenzeile die teure Zeile ist
Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 verlangt, dass aus den Verzeichnissen „die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage“ hervorgeht, Bst. h zusätzlich „die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge“. Abs. 2: mindestens fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufbewahren.
Daraus folgt etwas sehr Praktisches. Der Überstundensaldo läuft übers Jahr, die Überzeit entsteht Woche für Woche. Wer nur Monatssummen führt, sieht die Woche mit 54 Stunden nicht mehr — und schiebt die vier Stunden, die zwingend 25 Prozent kosten, still in einen Saldo, der es nicht tut. Dass ein Rapport ohne Anfangs- und Endzeit die Aufzeichnungspflicht ohnehin nicht erfüllt, steht in Stundenrapport: was die Unterschrift der Bauleitung bewirkt.
Vier Wochen, eine Abrechnung
Bauhauptgewerbe, Arbeitszeitkalender 42,5 Stunden, Monteur im Stundenlohn von 32 Franken, Reisezeit eingerechnet.
| Woche | Arbeit + Reisezeit | Überstunden (über 42,5) | davon Überzeit (über 50) |
|---|---|---|---|
| 1 | 46,0 h | 3,5 h | — |
| 2 | 54,0 h | 11,5 h | 4,0 h |
| 3 | 51,0 h | 8,5 h | 1,0 h |
| 4 | 38,0 h | −4,5 h | — |
| Summe | 189,0 h | 19,0 h | 5,0 h |
Die rechte Spalte steckt in der mittleren, aber sie folgt ihr nicht: Woche 3 hat achteinhalb Überstunden und nur eine Überzeitstunde, Woche 2 bei elfeinhalb Überstunden gleich vier — weil die eine Zahl am Kalender hängt und die andere am Gesetz. Die fünf Überzeitstunden werden nicht vorgetragen, sondern im Folgemonat ausbezahlt: 5 × 32 Fr. × 1,25 = 200 Franken. Es bleiben vierzehn Stunden für den Saldo, in denen die viereinhalb Minderstunden der ruhigen vierten Woche schon verrechnet sind.
Und die ruhige Woche holt die 200 Franken nicht zurück. Überzeit entsteht in der Woche, in der sie geleistet wird, und wird nicht nachträglich weggearbeitet — das ist der Unterschied zwischen einer Grenze und einem Konto.
Zum Schluss eine Verwechslung, die im Handwerk teuer ist: Die Stunde, die du dem Kunden verrechnest, und die Stunde, die du dem Mitarbeiter schuldest, sind zwei Rechnungen mit zwei Grundlagen. Was der Kunde zahlt, richtet sich nach dem Werkvertrag — Pauschalpreis, Regie oder Kostenvoranschlag im Werkvertrag. Und wenn du selbst Inhaber bist, bist du gar nicht Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsgesetzes, was nicht nur hier Folgen hat: Suva im Baubetrieb: warum du kein Wahlrecht hast.
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Stand: 24. September 2026. Der Artikel beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Beweglich ist hier vor allem der Gesamtarbeitsvertrag, nicht das Gesetz: Der LMV Bauhauptgewerbe wird periodisch neu ausgehandelt und allgemeinverbindlich erklärt, und die lokalen GAV dürfen nach Art. 5 LMV unter anderem die Reisezeit näher regeln. Welche Fassung für dich gilt und ob dein Betrieb überhaupt dem LMV untersteht, entscheidet die paritätische Berufskommission — die aktuelle Vertragsfassung steht auf gav-service.ch, und dort gehört sie vor der nächsten Jahresabrechnung nachgesehen.
Was Zirko hier tut: Es erfasst je Tag Beginn, Ende, Pause, Projekt und Zeitart, rechnet das Tagessoll aus dem hinterlegten Arbeitszeitmodell samt Feiertagen nach Land und Region und stellt Soll gegen Ist in der Wochen- und in der Monatsansicht gegenüber. Die Wochenzeile ist die, an der du Überzeit überhaupt erkennst. Was Zirko ausdrücklich nicht tut: Es kennt keine Zeitart „Überzeit", trennt sie nicht automatisch von Überstunden und weist keinen 25-Prozent-Zuschlag aus. Ob eine Stunde unter Art. 321c OR oder unter Art. 13 ArG fällt, hängt an der Personalkategorie, an einer allfälligen Unterstellungsverfügung und am geltenden Gesamtarbeitsvertrag — drei Angaben, die in keiner Zeiterfassung stehen, sondern in deinen Verträgen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Der Bezugspunkt, und er liegt in zwei verschiedenen Gesetzen. Überstunden sind die Stunden über der vereinbarten Arbeitszeit — Art. 321c OR, Vertragsrecht zwischen dir und deinem Mitarbeiter. Überzeit sind die Stunden über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden — Art. 9, 12 und 13 ArG, öffentliches Recht, kontrolliert von der kantonalen Arbeitsinspektion. Eine Stunde kann Überstunde sein, ohne Überzeit zu sein; umgekehrt nie.
Ab wie vielen Wochenstunden beginnt Überzeit bei einem Monteur?
Bei 50. Art. 9 Abs. 1 ArG nennt zwei Zahlen: „45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels“ und „50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer“. Monteure und Bauarbeiter fallen unter Buchstabe b. Die 45 greifen bei dir nur mit einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde nach Art. 5 Abs. 1 ArG.
Muss ich Überzeit immer mit 25 Prozent Zuschlag auszahlen?
Beim Monteur ja, ab der ersten Stunde. Art. 13 Abs. 1 ArG verlangt „einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent“ und nimmt davon nur Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels aus — bei diesen erst für Überzeit, „die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt“. Diese 60 Stunden werden oft für alle zitiert. Für Bauarbeiter gelten sie nicht.
Kann ich Überzeit statt mit Geld mit Freizeit ausgleichen?
Nach Art. 13 Abs. 2 ArG ja, aber nur „im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer“, innert eines angemessenen Zeitraums und durch Freizeit von gleicher Dauer — dann entfällt der Zuschlag. Anordnen kannst du es nicht. Im Bauhauptgewerbe ist dieser Weg zusätzlich verschlossen: Art. 28 Abs. 2 LMV 2026 verlangt Entschädigung „im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25%“.
Darf ich Überstunden einseitig durch Freizeit kompensieren lassen?
Nach dem OR nicht — Art. 321c Abs. 2 verlangt das Einverständnis des Arbeitnehmers. Ein Gesamtarbeitsvertrag darf das anders regeln, und im Bauhauptgewerbe tut er es: Art. 28 Abs. 4 LMV 2026 berechtigt den Arbeitgeber ausdrücklich, „den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen“, möglichst in ganzen Tagen.
Wie viel Überzeit ist im Jahr überhaupt erlaubt?
Art. 12 Abs. 2 ArG: höchstens zwei Stunden am Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beziehungsweise 140 Stunden bei 50 Stunden. Für deine Equipe sind es 140. Nach Abs. 1 ist Überzeit ohnehin nur ausnahmsweise zulässig — bei Dringlichkeit, ausserordentlichem Arbeitsandrang, Abschlussarbeiten oder Betriebsstörungen.
Reicht eine Monatssumme in der Arbeitszeiterfassung?
Nein. Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 verlangt, dass aus den Verzeichnissen „die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage“ hervorgeht, Bst. h zusätzlich „die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge“. Aufzubewahren sind die Verzeichnisse nach Abs. 2 mindestens fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit.
Gibt es Mitarbeiter ganz ohne Überzeit?
Ja, aber weniger als gedacht. Art. 3 Bst. d ArG nimmt Arbeitnehmer aus, „die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben“ — für sie gibt es keine wöchentliche Höchstarbeitszeit, keine Überzeit und keine 25 Prozent. Gemeint ist massgeblicher Einfluss auf die Geschicke des Betriebs, nicht Vorgesetztenfunktion. Ein Vorarbeiter mit drei Leuten fällt in aller Regel nicht darunter.
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- Obligationenrecht (SR 220), Art. 321c Abs. 1 bis 3 — Überstundenarbeit, Ausgleich durch Freizeit, Zuschlag von mindestens einem Viertel und der Vorbehalt der schriftlichen Abrede (geprüft: 24. September 2026)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111), Art. 73 Abs. 1 Bst. c und h sowie Abs. 2 — Inhalt der Verzeichnisse und fünf Jahre Aufbewahrung (geprüft: 24. September 2026)
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