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Akontorechnung: ohne Abrede kein Anspruch — MWST ab Ausstellung

Nach Art. 372 Abs. 1 OR ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. Die MWST schuldest du schon mit der Ausgabe der Teilrechnung, nicht erst mit dem Zahlungseingang.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 12 Min. Lesezeit

Inhalt

Ein Heizungsbauer in Zürich hat im März auf einer Baustelle für 100'000 Franken gearbeitet und schickt dem Bauherrn eine Akontorechnung. Der Bauherr zahlt nicht und antwortet, im Werkvertrag stehe nichts von Akonto. Er hat recht. Das Obligationenrecht gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung vor der Ablieferung — und das Wort „Akonto“ kommt in seinen 1'186 Artikeln kein einziges Mal vor.

Daraus folgen die drei Antworten dieses Artikels. Wann du eine Akontorechnung stellen darfst, entscheidet nicht das Gesetz, sondern deine Zahlungsabrede — im Werkvertrag, über die vereinbarte SIA 118 oder über Art. 372 Abs. 2 OR. Was draufstehen muss, steht in Art. 26 Abs. 2 MWSTG und ist dasselbe wie bei jeder anderen Rechnung, mit einer Verschiebung beim Leistungszeitraum. Und die Mehrwertsteuer schuldest du im Regelfall schon mit dem Ausstellen, nicht erst mit dem Zahlungseingang — das ist der Punkt, an dem grenznahe Betriebe eine ausländische Regel mitnehmen und sich um ein Quartal verrechnen.

Das Gesetz kennt die Ablieferung, nicht das Akonto

Art. 372 OR steht unter der Überschrift „Fälligkeit der Vergütung“ und besteht aus zwei Sätzen:

„Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.“

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„Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.“

Absatz 1 macht dich vorleistungspflichtig: Du baust zuerst, das Geld kommt danach. Absatz 2 ist die einzige gesetzliche Teilzahlung — und er verlangt zwei Dinge gleichzeitig, nämlich dass das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt ist. Ein Betrieb, der drei Monate durchgehend an einer Heizungsanlage arbeitet, erfüllt das nicht; ein Betrieb, der nach Vertrag Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss je gesondert übergibt und je gesondert bepreist hat, schon.

Alles andere ist Vertragsrecht. Und weil es Vertragsrecht ist, ist es auch dort zu regeln.

Drei Wege zum Anspruch — und was jeder mitbringt

Erstens die Zahlungsabrede im Werkvertrag. Sie muss drei Fragen beantworten: nach welchem Rhythmus fakturiert wird, wie der Betrag ermittelt wird (Ausmass, Baufortschritt, Zahlungsplan), und bis wann zu zahlen ist. Fehlt die dritte, hast du zwar einen Anspruch, aber keinen Fälligkeitstermin — und damit auch keinen automatischen Verzug.

Zweitens die Norm SIA 118, wenn sie vereinbart ist. Sie gibt bei Einheitspreisverträgen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, in der Regel monatlich (Art. 144 ff.), bei Gesamtpreisverträgen nach Teilzahlungsplan (Art. 147), und setzt die Zahlungsfrist auf 30 Tage, wenn nichts anderes verabredet ist (Art. 190 Abs. 1). Das ist der bequemste Weg — er kostet dich aber die längeren Rügefristen der Norm. Was die SIA 118 sonst noch verschiebt, steht in SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag steht — und verschiebt dann Abnahme, Rügefrist und Zahlung.

Drittens Art. 372 Abs. 2 OR, wenn ihr das Werk wirklich in Teilen abnehmt und die Vergütung nach Teilen bestimmt habt. Dann ist es streng genommen keine Akontorechnung mehr, sondern eine Rechnung über einen abgelieferten Teil — mit allen Folgen, auch für die Gewährleistung.

Was auf die Akontorechnung gehört

Eine Rechnung schuldest du nach Art. 26 Abs. 1 MWSTG nur „auf Verlangen“ — in der Praxis verlangt sie jeder Bauherr, weil er ohne sie keinen Vorsteuerabzug hat. Verlangt er sie, gilt Absatz 2 in voller Länge:

„Die Rechnung muss den Leistungserbringer […], den Leistungsempfänger […] und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten“

Die sechs Elemente sind Name und Ort des Leistungserbringers samt dem Hinweis, dass er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, und der Nummer, unter der er eingetragen ist (Bst. a) · Name und Ort des Leistungsempfängers (Bst. b) · Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen (Bst. c) · Art, Gegenstand und Umfang der Leistung (Bst. d) · das Entgelt (Bst. e) · sowie der anwendbare Steuersatz und der geschuldete Steuerbetrag (Bst. f).

Zwei davon tragen bei einer Akontorechnung mehr Gewicht als sonst:

  • Bst. c, der Zeitraum. Bei einer Schlussrechnung fällt das Leistungsdatum oft mit dem Rechnungsdatum zusammen und darf dann weggelassen werden. Bei einer Akontorechnung nie. „Ausgeführte Arbeiten vom 1. bis 31. März 2026“ ist die Zeile, die aus einer Zahl eine nachvollziehbare Forderung macht.
  • Bst. d, der Umfang. Der ist bei laufenden Arbeiten nur mit einer Beilage darstellbar — dem Ausmass oder, in der Sprache der ESTV, dem Situationsetat. Ohne sie steht auf dem Blatt ein Betrag ohne Grundlage, und genau diesen Betrag kürzt der Bauherr als Erstes.

Den Hinweis auf den Registereintrag nach Bst. a erledigt in der Praxis die UID mit dem Zusatz „MWST“ — also CHE-116.281.710 MWST. Und weil unten am Blatt der Zahlteil hängt, gehört die Referenz dazu, mit der du die eingehende Zahlung der richtigen Akontorechnung zuordnest: QR-Rechnung erstellen: IBAN, QR-IBAN und die richtige Referenz.

Ein Fall, der den Rest erledigt: Wer nicht im Register eingetragen ist, „darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen“ (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer (Abs. 2). Die Grenze dazu ist der Jahresumsatz von 100'000 Franken (Art. 10 MWSTG) — was das für die Steuerzeile auf dem Blatt heisst, steht in warum unter 100'000 Franken Umsatz keine MWST auf die Offerte gehört.

Die Steuer entsteht mit dem Ausstellen — das ist die teure Stelle

Abgerechnet wird nach vereinbarten Entgelten; Art. 39 Abs. 1 MWSTG sagt das in fünf Wörtern: „Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet.“ Nach vereinnahmten Entgelten darfst du nur abrechnen, wenn die ESTV es dir auf Antrag gestattet (Abs. 2).

Und bei vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b MWSTG

„mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben“

Die ESTV wird für das Baugewerbe noch deutlicher. In der MWST-Branchen-Info 04, Ziff. 6 steht: Teilrechnungen (Situationsetats) und die ihnen gleichgestellten Teilzahlungsgesuche werden „wie die übrigen Fakturen – in jener Abrechnungsperiode verbucht und deklariert, in der sie ausgestellt wurden“.

Praktisch heisst das: Du stellst am 5. April eine Akontorechnung über 87'300 Franken netto, der Bauherr zahlt am 25. Mai — deklariert wird im zweiten Quartal, weil die Rechnung dort ausgestellt wurde, und nicht, weil dort das Geld kam. Läge das Ausstellen am 29. März und der Zahlungseingang am 25. Mai, wäre die Steuer im ersten Quartal fällig, also rund zwei Monate bevor der Betrag auf deinem Konto ist. Abgerechnet wird vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG), bei Saldosteuersätzen halbjährlich; seit dem 1. Januar 2025 ist auf Antrag auch eine monatliche oder — bis 5'005'000 Franken Umsatz — eine jährliche Abrechnung möglich (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG).

FallWann die Steuer entstehtRechtsgrundlage
Akontorechnung gestellt, Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (Regelfall)mit der Ausgabe der TeilrechnungArt. 39 Abs. 1 · Art. 40 Abs. 1 Bst. b MWSTG
Bauherr zahlt akonto, ohne dass du fakturiert hastmit der VereinnahmungArt. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG
Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, von der ESTV bewilligtmit der VereinnahmungArt. 39 Abs. 2 · Art. 40 Abs. 2 MWSTG
Vorsteuerabzug des Bauherrn (vereinbarte Entgelte)mit dem Empfang der RechnungArt. 40 Abs. 1 Satz 1 MWSTG

Wer viel akonto fakturiert, sollte die zweite Zeile von Art. 39 kennen: Die ESTV kann dich zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten verpflichten, wenn du „zu einem erheblichen Teil Entgelte erhältst, bevor du die Leistung ausführst oder darüber Rechnung stellst“ (Art. 39 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Für einen Betrieb mit hohen Vorauszahlungen ist das keine Strafe, sondern genau die Abrechnungsart, die zu seinem Geldfluss passt.

Welcher Satz, wenn eine Satzänderung dazwischenliegt

Heute sind es 8,1 Prozent, unverändert seit dem 1. Januar 2024. Ändert sich der Satz, entscheidet nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Leistung — und für Bauleistungen hat die ESTV beim letzten Wechsel aufgeschrieben, was das konkret ist:

„Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk (z. B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen).“

Nicht die Vorfertigung in der Werkstatt also, sondern der Tag auf der Baustelle. Für eine Akontorechnung, die über einen Stichtag hinweg Arbeiten abrechnet, heisst das: aufteilen. Die ESTV hat für den Wechsel auf 8,1 Prozent ausdrücklich empfohlen, offene Aufträge per Jahresende „bereits in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen (z. B. in der Baubranche)“ — MWST-Info 19, Ziff. 2.2.2.

Rückbehalt: nur der gekürzte Betrag wird versteuert

Ziehst du vom Akontobetrag einen Rückbehalt ab, versteuerst du ihn nicht mit. Die Regel steht in der MWST-Branchen-Info 04, Ziff. 5.5:

„Werden von Abschlagszahlungsgesuchen und Situationsetats Abzüge vorgenommen, die dem Auftraggeber während der Bauausführung als Sicherheit für die Bauleistung des Unternehmers dienen, ist nur der Nettobetrag, d. h. der nach Abzug des Rückbehalts verbleibende Betrag, zu versteuern.“

Und die Gegenrichtung im selben Abschnitt: „Bei der definitiven Abrechnung der erbrachten Leistungen wird der Betrag ohne Berücksichtigung des Garantierückbehalts versteuert. Dies gilt ungeachtet der Abrechnungsart (vereinbarte / vereinnahmte Entgelte).“ Der Rückbehalt schiebt die Steuer also nur auf, er streicht sie nicht.

So rechnet die ESTV es in ihrem eigenen Beispiel vor: 100'000 Franken geleistete Arbeiten, minus 3 Prozent Rabatt gemäss Vertrag ergibt 97'000, minus 10 Prozent Rückbehalt ergibt 87'300 Franken netto, darauf 8,1 Prozent MWST gleich 7'071.30, Total 94'371.30 Franken. Der einbehaltene Zehntel wird erst bei der Schlussabrechnung versteuert.

Die Schlussabrechnung zieht netto ab, nicht brutto

Auch das führt die ESTV im selben Abschnitt durch. Gesamtabrechnungssumme nach Rabatt und Bauwesenabzügen: 289'500 Franken netto. Davon gehen die beiden bereits fakturierten Akonto-Zahlungsgesuche von je 87'300 Franken ab. Übrig bleiben 114'900 Franken, und nur darauf rechnet die Schlussabrechnung 8,1 Prozent, also 9'306.90 Franken — Total 124'206.90 Franken.

Der Grund ist die Steuerentstehung eine Überschrift weiter oben: Die Steuer auf die beiden Akontorechnungen hast du im April und im Mai schon deklariert. Wer in der Schlussabrechnung die volle Steuer auf die Gesamtleistung ausweist und die Akontobeträge nur brutto abzieht, weist dieselbe Steuer zweimal aus — und Art. 27 Abs. 2 MWSTG sagt dazu: „Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer.“ Zwei Auswege lässt die Norm: die Korrektur der Rechnung nach Absatz 4, oder der glaubhafte Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist — etwa weil der Empfänger die Vorsteuer nicht gezogen hat.

Merksatz für die Zeile auf dem Blatt: abziehen, was netto fakturiert wurde, nicht, was brutto überwiesen wurde.

Wenn die Akontorechnung nicht bezahlt wird

Die erste Frage ist nicht, wie du eintreibst, sondern ob überhaupt eine Fälligkeit besteht. Ohne Zahlungsabrede ist die Akontorechnung nicht fällig, und ohne Fälligkeit gibt es keinen Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Steht im Vertrag dagegen ein Verfalltag — „zahlbar bis 5. Mai 2026“ statt „zahlbar innert 30 Tagen“ —, tritt der Verzug mit Ablauf dieses Tages automatisch ein, ohne Mahnung (Abs. 2).

Ist er in Verzug, hast du drei Hebel:

  • Fünf Prozent Verzugszins im Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), „selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen“. Ist die SIA 118 vereinbart, knüpft Art. 190 Abs. 1 den Zins stattdessen an die üblichen bankmässigen Kontokorrentkredite.
  • Die Arbeit einstellen. Art. 82 OR: Wer den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Die vereinbarte Akontozahlung ist eine fällige Gegenleistung; bleibt sie aus, darfst du deine weitere Leistung zurückhalten. Wird der Bauherr zahlungsunfähig, greift zusätzlich Art. 83 OR.
  • Sicherung am Grundstück. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist binnen vier Monaten nach Vollendung der Arbeit einzutragen und wird von einer offenen Akontorechnung nicht verlängert: das Bauhandwerkerpfandrecht mit seiner Viermonatsfrist.

Was eine Akontorechnung nicht ist: eine Schuldanerkennung. Erhebt der Bauherr in der Betreibung Rechtsvorschlag, brauchst du für die provisorische Rechtsöffnung eine „durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung“ (Art. 82 SchKG) — ein von dir selbst gedrucktes Blatt genügt dafür nicht. Ein vom Bauherrn unterzeichneter Zahlungsplan im Werkvertrag dagegen kann genau das leisten. Wie der Weg weitergeht, steht in wie die Betreibung für eine offene Rechnung abläuft — und was der Rechtsvorschlag bedeutet.

Der Satz, der im Werkvertrag fehlt — und die zwei Zeilen auf dem Blatt

Fast alles oben hängt an einer Abrede, die in zwei Sätzen erledigt ist. Ein Muster, das die drei offenen Fragen beantwortet und den Rückbehalt gleich mitregelt:

„Der Unternehmer stellt monatlich, jeweils bis zum 5. des Folgemonats, eine Akontorechnung über den Wert der im Vormonat am Bauwerk ausgeführten Arbeiten; der Wert wird durch ein beigelegtes Ausmass ausgewiesen. Jede Akontorechnung ist innert 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Der Bauherr behält von jedem Nettobetrag 10 Prozent als Sicherheit zurück; der Rückbehalt wird mit der Schlussabrechnung abgerechnet.“

Und die beiden Zeilen, an denen sich die Steuer entscheidet — die eine auf der Akontorechnung:

Ausgeführte Arbeiten vom 1. bis 31. März 2026 gemäss beiliegendem Ausmass · abzüglich 10 % Rückbehalt gemäss Ziff. 7 des Werkvertrages

die andere auf der Schlussabrechnung:

abzüglich Akontorechnung Nr. 1 vom 05.04.2026, netto CHF 87'300.00

Steht auf der zweiten Zeile ein Bruttobetrag, rechnet die Schlussabrechnung die Steuer falsch. Das ist der häufigste Fehler an diesem Beleg und zugleich der, den Art. 27 Abs. 2 MWSTG am teuersten bezahlt.

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Stand: 12. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Zwei Dinge daran altern schneller als der Rest: Bei einer Änderung der Steuersätze gelten nach Art. 115 Abs. 1 MWSTG die Übergangsbestimmungen der Art. 112 und 113 sinngemäss, und der Bundesrat passt dann auch die Höchstbeträge der Saldosteuersatzmethode an — was heute auf eine Akontorechnung gehört, gehört über einen solchen Stichtag hinweg aufgeteilt. Und jede Praxisziffer der ESTV trägt an ihrem Ende die Angabe „Stand dieser Ziffer ab …“. Lies sie, bevor du dich auf eine Ziffer stützt; die beiden hier verwendeten Ziffern der MWST-Branchen-Info 04 sind unterschiedlich alt.

Was Zirko hier tut: Es führt Teilrechnung, Abschlagsrechnung und Schlussrechnung als eine Kette, in der jeder Beleg den Stand des vorherigen kennt, und weist auf dem Schweizer Blatt CHF, den Satz von 8,1 Prozent und die UID mit dem Zusatz MWST aus. Was Zirko nicht tut: Es entscheidet nicht, ob du akonto fakturieren darfst — das steht in deinem Werkvertrag, nicht in einer Software. Und es kennt deine Abrechnungsart nicht: Ob du nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abrechnest, steht in der Bewilligung der ESTV, nicht in einer Einstellung.

Die Vorschau eines Rechnungsblattes, wie der Kunde es erhält: oben der Briefkopf der Bürgi Heizung Sanitär AG in Zürich und die Empfängeradresse, darunter die Positionen mit Montagestunden, Heizungsservice, Kupferrohr und Umwälzpumpe, dann Nettosumme CHF 10'671.75, die Zeile 8.1 % MWST mit CHF 864.41 und die Bruttosumme CHF 11'536.16; in der Fusszeile steht die MWST-Nummer CHE-116.281.710 MWST — dieselben Elemente verlangt Art. 26 Abs. 2 MWSTG auch auf einer Akontorechnung.
Die Vorschau eines Rechnungsblattes, wie der Kunde es erhält: oben der Briefkopf der Bürgi Heizung Sanitär AG in Zürich und die Empfängeradresse, darunter die Positionen mit Montagestunden, Heizungsservice, Kupferrohr und Umwälzpumpe, dann Nettosumme CHF 10'671.75, die Zeile 8.1 % MWST mit CHF 864.41 und die Bruttosumme CHF 11'536.16; in der Fusszeile steht die MWST-Nummer CHE-116.281.710 MWST — dieselben Elemente verlangt Art. 26 Abs. 2 MWSTG auch auf einer Akontorechnung.

Häufige Fragen

Darf ich am Bau einfach eine Akontorechnung stellen?

Nein, nicht ohne Abrede. Das Obligationenrecht gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung vor der Ablieferung: „Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen“ (Art. 372 Abs. 1 OR). Das Wort „Akonto“ kommt im ganzen Obligationenrecht nicht vor. Einen Anspruch schafft erst eine Zahlungsabrede im Werkvertrag, die vereinbarte Norm SIA 118 (Art. 144 ff.) — oder Art. 372 Abs. 2 OR, wenn das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt ist.

Wann schulde ich die MWST auf eine Akontorechnung?

Im Regelfall schon mit dem Ausstellen. Abgerechnet wird nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), und dort entsteht die Umsatzsteuerschuld „mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung“ (Art. 40 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Die ESTV schreibt dazu, Teilrechnungen und die ihnen gleichgestellten Teilzahlungsgesuche würden „in jener Abrechnungsperiode verbucht und deklariert, in der sie ausgestellt wurden“ (MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe, Ziff. 6).

Was muss auf einer Akontorechnung stehen?

Dasselbe wie auf jeder Rechnung: Name und Ort von Leistungserbringer und Leistungsempfänger, der Hinweis auf den Registereintrag samt UID, Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag (Art. 26 Abs. 2 MWSTG). Bei einer Akontorechnung trägt der Zeitraum das Gewicht: Er sagt, welche Arbeiten abgerechnet werden, und dafür gehört das Ausmass als Beilage dazu.

Wie behandle ich den Rückbehalt in der Akontorechnung?

Du versteuerst nur den gekürzten Betrag. Die ESTV: „Werden von Abschlagszahlungsgesuchen und Situationsetats Abzüge vorgenommen, die dem Auftraggeber während der Bauausführung als Sicherheit für die Bauleistung des Unternehmers dienen, ist nur der Nettobetrag, d. h. der nach Abzug des Rückbehalts verbleibende Betrag, zu versteuern“ (MWST-Branchen-Info 04, Ziff. 5.5). Bei der definitiven Abrechnung wird dann ohne Berücksichtigung des Garantierückbehalts versteuert — ungeachtet der Abrechnungsart.

Wie verrechne ich die Akontorechnungen in der Schlussabrechnung?

Du ziehst die Akontobeträge netto ab und rechnest die MWST nur auf den Rest. Im Beispiel der ESTV stehen 289'500 Franken Gesamtabrechnungssumme netto, davon gehen zwei Akonto-Zahlungsgesuche von je 87'300 Franken ab; besteuert werden die verbleibenden 114'900 Franken mit 8,1 Prozent, also 9'306.90 Franken (MWST-Branchen-Info 04, Ziff. 5.5). Wer stattdessen die volle Steuer auf die Gesamtleistung ausweist und nur brutto abzieht, schuldet nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG die zu hoch ausgewiesene Steuer.

Mein Umsatz liegt unter CHF 100'000 — darf ich MWST auf die Akontorechnung schreiben?

Nein. „Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist […] darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen“ (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer (Abs. 2), sofern er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.

Was mache ich, wenn eine Akontorechnung nicht bezahlt wird?

Zuerst prüfen, ob sie überhaupt fällig ist — ohne Zahlungsabrede ist sie es nicht. Ist sie fällig und der Bauherr in Verzug, schuldet er fünf Prozent Verzugszins im Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), und du kannst nach Art. 82 OR deine eigene Leistung zurückhalten, bis er erfüllt oder die Erfüllung anbietet. Eine Akontorechnung allein ist aber keine unterschriebene Schuldanerkennung — für die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG genügt sie nicht.

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Quellen

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