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Offerte schreiben: was drauf gehört und wie lange sie bindet

Eine Offerte bindet dich, sobald sie beim Kunden ist — wie lange, entscheidet ein Satz, den die meisten Vorlagen nicht enthalten. Dazu der MWST-Satz von 7,7 Prozent, der veraltet ist.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 7 Min. Lesezeit

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Eine Offerte ist kein unverbindliches Schreiben. Sobald sie beim Kunden ist, bindet sie dich — und der einzige Satz, mit dem du bestimmst, wie lange, fehlt in den meisten Vorlagen.

Ohne Befristung gilt Art. 5 Abs. 1 OR: Du bist so lange gebunden, bis du eine rechtzeitig abgesandte Antwort erwarten darfst. Was „rechtzeitig" heisst, hängt von der Art des Geschäfts ab und wird im Streitfall von einem Gericht beurteilt, nicht von dir. Mit einer ausdrücklichen Frist dagegen bist du bis zu deren Ablauf gebunden — und danach frei (Art. 3 Abs. 1 OR). Eine Zeile wie „Diese Offerte gilt bis zum 31. Oktober 2026" kostet nichts und nimmt dir die ganze Unsicherheit ab. Bei Materialpreisen, die sich bewegen, ist sie die wichtigste Zeile des Dokuments.

Die zwei MWST-Fehler, die in Schweizer Offerten am häufigsten stehen

Der erste ist der Satz. Seit dem 1. Januar 2024 gelten 8,1 Prozent Normalsatz, 2,6 Prozent reduziert und 3,8 Prozent Sondersatz für Beherbergung (ESTV, geprüft am 21. September 2026). Davor waren es 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent. Eine Offertvorlage, die seit 2023 nicht angefasst wurde, rechnet immer noch mit 7,7 Prozent — und der Fehler fällt niemandem auf, weil die Zahl plausibel aussieht und die Summe sauber aufgeht. Sie ist nur um vier Zehntel zu niedrig, und die fehlen dir nachher.

Wir führen beide Sätze im Produkt nebeneinander: die aktuellen drei als gültige Sätze, die alten drei ausdrücklich als historisch markiert. Das ist kein Ballast — eine Offerte oder Rechnung aus dem Jahr 2023, die später korrigiert wird, braucht den damaligen Satz. Was sie nicht braucht, ist, dass er bei einem neuen Dokument vorgeschlagen wird.

Der zweite Fehler ist schwerer. Liegt dein Umsatz unter 100'000 Franken, bist du von der Steuerpflicht befreit — und darfst dann keine MWST ausweisen. Tust du es trotzdem, schuldest du die ausgewiesene Steuer, obwohl du sie gar nicht hättest erheben dürfen.

Fester Preis oder Kostenvoranschlag — das entscheidet sich auf der Offerte

Der teuerste Unterschied im Schweizer Werkvertragsrecht steht nicht im Kleingedruckten, sondern in der Preisart.

Bietest du einen festen Übernahmspreis an, bist du daran gebunden, selbst wenn die Arbeit mehr Aufwand macht als gedacht (Art. 373 Abs. 1 OR). Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung: Wird er unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller zurücktreten — und bei einem Bau auf seinem Grund und Boden stattdessen eine angemessene Herabsetzung verlangen (Art. 375 OR).

Zwischen diesen beiden Welten liegt die Abrechnung nach Aufwand (Art. 374 OR). Welche davon für deinen Fall die richtige ist und woran man sie im Vertrag erkennt, ist eine eigene Frage — sie steht ausführlich unter was das OR beim Werkvertrag wirklich sagt. Für die Offerte zählt nur: Schreib hin, welche es ist. Eine Offerte, die einen Betrag nennt und offenlässt, ob er fest oder geschätzt ist, wird im Zweifel als das gelesen, was dem Kunden nützt.

Was sonst auf das Blatt gehört

Die Positionen mit Menge, Einheit und Einzelpreis — nicht eine Pauschale, aus der niemand etwas herauslesen kann. Ein Kunde, der eine Position streichen will, braucht die Zeile dafür; ein Kunde, der nichts streichen kann, vergleicht nur die Endsumme mit der des Mitbewerbers. Woher die Menge kommt und wie aus Lohn, Material und Fremdleistung der Einzelpreis wird, steht in Ausmass, Preisart und Zuschlag je Kostenart auf der Schweizer Offerte.

Die Zwischensumme netto, darunter die Steuerzeile mit dem Satz, darunter die Bruttosumme. Der Kunde entscheidet über die Bruttosumme, kalkulieren tust du netto.

Die Zahlungsbedingung, und zwar als Datum, nicht als Formel. „30 Tage netto" ist eine Rechenaufgabe; „zahlbar ohne Abzug bis zum 26. Oktober 2026" ist ein Termin.

Und, wenn du sie vereinbaren willst, der ausdrückliche Hinweis auf die SIA-Norm 118. Sie gilt nämlich nicht von selbst, sondern nur, wenn sie im Vertrag steht — und dann verschiebt sie Abnahme, Rügefrist und Zahlung. Wer sie stillschweigend voraussetzt, rechnet mit Fristen, die nicht gelten; der Nachweis dafür steht unter SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag steht.

Nach der Annahme

Nimmt der Kunde an, ist der Vertrag geschlossen — auf dem Stand deiner Offerte. Was du darin weggelassen hast, ist nicht vereinbart, und was du ungefragt hineingeschrieben hast, schuldest du. Das ist der Grund, warum sich die Viertelstunde für das Gültigkeitsdatum und die Zeile zur Preisart lohnt: Sie sind der Unterschied zwischen einem Angebot, das du zurückziehen kannst, und einem Vertrag, den du erfüllen musst.

Häufige Fragen

Wie lange bin ich an meine Offerte gebunden?

Setzt du eine Frist, bist du bis zu deren Ablauf gebunden (Art. 3 Abs. 1 OR). Setzt du keine, bist du unter Abwesenden so lange gebunden, bis du eine rechtzeitig abgesandte Antwort erwarten darfst (Art. 5 Abs. 1 OR) — wie lange das ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht und nicht du. Deshalb gehört in jede Offerte ein Gültigkeitsdatum: Es ist der einzige Satz, mit dem du diese Frage selbst beantwortest.

Muss auf der Offerte schon Mehrwertsteuer stehen?

Nur wenn du steuerpflichtig bist. Unterhalb der Umsatzgrenze von 100'000 Franken bist du von der Steuerpflicht befreit, und dann darfst du keine MWST ausweisen — eine ausgewiesene Steuer schuldest du nämlich, auch wenn du sie nicht hättest erheben dürfen. Bist du steuerpflichtig, schreibst du den Satz zur Nettosumme und zeigst die Bruttosumme darunter, damit der Kunde sieht, worüber er entscheidet.

Offerte oder Kostenvoranschlag — ist das dasselbe?

Nein, und die Verwechslung ist teuer. Eine Offerte über einen festen Preis bindet dich an diesen Preis, auch wenn die Arbeit mehr Aufwand macht (Art. 373 Abs. 1 OR). Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung; wird er unverhältnismässig überschritten, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, und bei einem Bau auf seinem Grundstück kann er stattdessen eine Herabsetzung verlangen (Art. 375 OR). Welche der beiden Preisarten du anbietest, gehört ausdrücklich auf das Blatt.

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Quellen

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