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Pauschalpreis, Regie oder Kostenvoranschlag im Werkvertrag

Art. 373 OR bindet dich an den fest vereinbarten Preis, Art. 374 gilt ohne Preisabrede, und Art. 375 lässt den Besteller zurücktreten, wenn ein ungefährer Ansatz überschritten wird.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit

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Ob du Mehraufwand bezahlt bekommst, entscheidet in der Schweiz nicht die Baustelle, sondern welchen der drei Preistypen ihr vereinbart habt. Das Obligationenrecht kennt sie in drei aufeinanderfolgenden Artikeln:

  • Art. 373 OR — fester Preis. Keine Erhöhung, auch bei mehr Arbeit. Aber auch keine Kürzung bei weniger.
  • Art. 374 OR — kein oder nur ungefährer Preis. Abrechnung nach Wert der Arbeit und der Aufwendungen.
  • Art. 375 OR — ungefährer Ansatz, unverhältnismässig überschritten. Der Besteller darf zurücktreten.

Wer im Angebot „ca." schreibt und in der Schlussrechnung 40 Prozent mehr verlangt, landet in Art. 375. Wer „pauschal" schreibt und dann Regiestunden nachschiebt, landet in Art. 373. Beides sind vermeidbare Fälle.

Was ein Werkvertrag ist

Art. 363 OR in einem Satz:

„Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.“

Geschuldet ist ein Erfolg, nicht Tätigkeit. Das ist der Unterschied zum Auftrag — und der Grund, warum ein Handwerksbetrieb für das Ergebnis einsteht, auch wenn er alles richtig gemacht hat.

Zwei Nebenpflichten aus Art. 364 OR, die im Alltag zählen:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen — ausser es kommt nach der Natur des Geschäfts auf seine persönlichen Eigenschaften nicht an. Wer Subunternehmer einsetzt, bewegt sich in diesem Rahmen.
  • Er hat mangels anderer Abrede für Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf eigene Kosten zu sorgen. Werkzeugpauschalen sind kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein vereinbarter.

Der feste Preis: Art. 373 OR

„Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.“

Und der Gegenschluss in Abs. 3:

„Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.“

Der Pauschalpreis ist also eine Wette in beide Richtungen. Wer gut kalkuliert, verdient daran; wer sich verschätzt, zahlt drauf. Genau deshalb ist die Vorleistung — Aufmass, Bestandsaufnahme, Prüfung des Untergrundes — bei einem Pauschalauftrag kein Aufwand, den man sich sparen kann.

Die Ausnahme in Abs. 2 ist eng gefasst:

„Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.“

Drei Hürden stecken darin, und alle drei müssen genommen werden:

  1. Die Umstände müssen ausserordentlich sein.
  2. Sie müssen nicht voraussehbar gewesen sein — oder nach den gemeinsamen Annahmen ausgeschlossen.
  3. Sie müssen die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren — nicht bloss verteuern.

Und die Rechtsfolge tritt nicht von selbst ein: Es ist das Gericht, das eine Erhöhung bewilligt. Ein Nachtragsschreiben mit Berufung auf Art. 373 Abs. 2 OR ist kein Anspruch, sondern ein Verhandlungsangebot.

Ein alter Ölboden unter dem Estrich, ein Baugrund, der anders ist als angenommen, eine Tragkonstruktion, die erst nach dem Öffnen der Decke sichtbar wird — das sind die Kandidaten. Ob sie durchgehen, hängt daran, was ihr vor Vertragsschluss beide angenommen habt. Was in der Ausschreibung stand, entscheidet den Fall mit.

Der offene Preis: Art. 374 OR

„Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.“

Das ist die gesetzliche Grundlage der Regiearbeit. Zwei Dinge fallen auf:

  • Es braucht keine ausdrückliche Abrede über Stundenansätze, damit nach Aufwand abgerechnet wird. Fehlt eine Preisabrede, gilt Art. 374 von Gesetzes wegen.
  • Massgeblich ist der Wert der Arbeit, nicht dein Wunschansatz. Wer keinen Stundensatz vereinbart hat, muss im Streitfall belegen, dass sein Ansatz üblich ist.

Praktisch heisst das: Auch bei Regiearbeit gehört ein Ansatz ins Angebot oder in die Auftragsbestätigung. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil es die Diskussion über den „Wert der Arbeit" erspart.

Und in beiden Fällen gilt: Rapporte sind das Beweismittel. Datum, Person, Stunden, Tätigkeit, Material — täglich geführt und vom Bauleiter gegengezeichnet, wenn möglich. Ein Rapportstapel, der am Monatsende aus dem Gedächtnis entsteht, ist im Streit wenig wert.

Der Kostenvoranschlag: Art. 375 OR

Welche der drei Preisarten gilt, entscheidet sich nicht im Nachhinein, sondern auf dem Blatt, das du dem Kunden schickst — zusammen mit dem Gültigkeitsdatum, das dich sonst unbestimmt lange bindet. Beides steht unter was auf eine Offerte gehört.

Das ist die Bestimmung, die den meisten Ärger verursacht, weil sie an ein Wort anknüpft, das Handwerker gern verwenden: ungefähr.

„Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.“

Und für den Baufall, Abs. 2:

„Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.“

Drei Merkmale, die zusammenkommen müssen:

  • Ein verabredeter ungefährer Ansatz. Ein Kostenvoranschlag, den ihr beide zur Grundlage gemacht habt.
  • Ohne Zutun des Bestellers. Hat der Kunde selbst Zusatzwünsche angemeldet, zählen die nicht gegen dich.
  • Unverhältnismässig überschritten. Wie viel das ist, sagt das Gesetz nicht; es ist eine Wertung im Einzelfall.

Der Satz „während als nach der Ausführung" ist der unangenehme Teil: Das Recht besteht auch dann noch, wenn die Arbeit fertig ist.

Was daraus folgt, ist eine Arbeitsweise, keine Klausel. Sobald absehbar ist, dass der Ansatz nicht hält, informierst du den Besteller — schriftlich, mit Betrag und Grund, und bevor der Mehraufwand entsteht. Damit wird aus einer Überschreitung „ohne Zutun des Bestellers" eine mit seinem Zutun, sofern er zustimmt. Das ist der ganze Trick, und er kostet zehn Minuten.

Wann das Geld fällig wird

Art. 372 OR:

„Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.“ „Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.“

Ohne besondere Abrede ist die Vergütung also erst bei Ablieferung fällig — nicht nach Baufortschritt. Wer Akontozahlungen will, muss sie vereinbaren; Abs. 2 zeigt, wie: Teillieferung und nach Teilen bestimmte Vergütung. Ein Zahlungsplan im Werkvertrag erledigt beides in drei Zeilen.

Für die Rechnung selbst verlangt Art. 26 MWSTG die Angaben, die den Vorsteuerabzug deines Kunden tragen. Und wenn nicht gezahlt wird: Verzugszins fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR), Verjährung der Forderung aus Handwerksarbeit nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).

Wenn etwas dazwischenkommt

Der Kunde bricht ab (Art. 377 OR). Solange das Werk unvollendet ist, kann er jederzeit zurücktreten — „gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers". Volle Schadloshaltung meint mehr als die geleistete Arbeit: auch den entgangenen Gewinn am nicht ausgeführten Teil. Das ist eine der unternehmerfreundlichsten Bestimmungen des OR — und sie steht selten in einem Angebot.

Du kommst in Verzug (Art. 366 OR). Beginnst du nicht rechtzeitig oder verzögerst du vertragswidrig, kann der Besteller zurücktreten, ohne den Liefertermin abzuwarten. Und ist eine mangelhafte Ausführung durch dein Verschulden bestimmt voraussehbar, kann er dir eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen — mit der Androhung, die Arbeit sonst auf deine Gefahr und Kosten einem Dritten zu übertragen.

Der Stoff oder der Baugrund taugt nicht (Art. 365 Abs. 3 OR). Zeigen sich Mängel am vom Besteller gelieferten Stoff oder am angewiesenen Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, hast du ohne Verzug Anzeige zu machen — „widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen". Das ist die Schweizer Abmahnungspflicht, und sie ist so streng, wie sie klingt.

Das Werk geht zufällig unter (Art. 376 OR). Vor der Übergabe trägt der Unternehmer das Risiko: weder Lohn noch Auslagenersatz, ausser der Besteller ist im Annahmeverzug. Hast du aber rechtzeitig auf einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes, des angewiesenen Baugrundes oder der vorgeschriebenen Ausführungsart hingewiesen, kannst du die geleistete Arbeit und die nicht im Lohn enthaltenen Auslagen ersetzt verlangen.

Auch hier gilt: Der rechtzeitige Hinweis ist der Unterschied zwischen bezahlt und nicht bezahlt.

Ein Wort zur Norm SIA 118

Vieles davon regelt die Norm SIA 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins anders — Abnahme, Fristen, Ausmass, Nachträge. Sie steht nicht in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes: Sie ist kein Gesetz, sondern wird Vertragsinhalt, wenn die Parteien sie vereinbaren.

Für dich heisst das nur eines: Prüf bei jedem Vertrag, ob sie einbezogen ist. Ist sie es, gelten die hier beschriebenen Regeln des OR nur, soweit die Norm nichts anderes bestimmt. Ist sie es nicht, gilt das OR — vollständig, auch wenn der Bauleiter am Telefon etwas anderes behauptet.

Die Prüfliste für das nächste Angebot

  1. Steht im Angebot „pauschal" oder „ca."? Das sind zwei verschiedene Rechtsfolgen, Art. 373 und Art. 375.
  2. Ist bei Regiearbeit ein Stundenansatz festgehalten? Ohne ihn entscheidet der „Wert der Arbeit".
  3. Gibt es einen Zahlungsplan? Ohne Abrede ist alles erst bei Ablieferung fällig (Art. 372 Abs. 1 OR).
  4. Werden Mehrkosten gemeldet, bevor sie entstehen? Das ist die einzige Verteidigung gegen Art. 375.
  5. Ist die SIA 118 vereinbart — und weisst du, was sie an den OR-Regeln ändert?
  6. Werden Bedenken zu Stoff, Untergrund und Terminen schriftlich angezeigt? Art. 365 Abs. 3 OR verlangt es „ohne Verzug".

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Dieser Artikel gibt den Stand vom 29. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Überschreitung unverhältnismässig ist, ob ausserordentliche Umstände vorliegen und wie der Wert der Arbeit zu bemessen ist, entscheidet der Einzelfall.

Die Nachkalkulation eines Projekts: links die Gesamtkosten gegen den kalkulierten Betrag mit dem Vermerk, dass sie darüber liegen, rechts je Kostenart — Lohn, Material, Geräte, Fremdleistung und Sonstiges — ein Balken mit Ist gegen Kalkuliert; genau diese Überschreitung bezahlt ein fest vereinbarter Preis nicht.
Die Nachkalkulation eines Projekts: links die Gesamtkosten gegen den kalkulierten Betrag mit dem Vermerk, dass sie darüber liegen, rechts je Kostenart — Lohn, Material, Geräte, Fremdleistung und Sonstiges — ein Balken mit Ist gegen Kalkuliert; genau diese Überschreitung bezahlt ein fest vereinbarter Preis nicht.

Häufige Fragen

Muss der Kunde Mehraufwand bezahlen, wenn wir einen Pauschalpreis vereinbart haben?

Grundsätzlich nein. Art. 373 Abs. 1 OR: Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, „und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war“. Umgekehrt schuldet der Besteller nach Abs. 3 auch dann den vollen Preis, wenn weniger Arbeit anfiel.

Gibt es eine Ausnahme vom Pauschalpreis?

Ja, eine enge. Art. 373 Abs. 2 OR: Hindern oder erschweren „ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren“, die Fertigstellung übermässig, kann das Gericht nach seinem Ermessen eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. Entscheiden muss das Gericht, nicht du.

Was gilt, wenn gar kein Preis vereinbart wurde?

Art. 374 OR: Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Das ist die gesetzliche Grundlage der Abrechnung nach Aufwand.

Was passiert, wenn ein Kostenvoranschlag überschritten wird?

Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, hat dieser während und nach der Ausführung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 375 Abs. 1 OR). Bei Bauten auf seinem Grund und Boden kann er stattdessen eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder — solange die Baute nicht vollendet ist — dir gegen billigen Ersatz die Fortführung entziehen (Abs. 2).

Kann der Kunde den Auftrag mitten in der Arbeit abbrechen?

Ja. Art. 377 OR: Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller „gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers“ jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Du bekommst also die geleistete Arbeit vergütet und darüber hinaus vollen Schadenersatz.

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Quellen

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