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Suva im Baubetrieb: warum du kein Wahlrecht hast

Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG unterstellt Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes zwingend der Suva. Ab acht Wochenstunden ist ein Teilzeitmitarbeiter auch privat versichert.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit

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Ein Schweizer Baubetrieb hat bei der Unfallversicherung kein Wahlrecht. Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG unterstellt „Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus" zwingend der Suva. Wer einen Offertenvergleich zwischen Suva und einem Privatversicherer macht, vergleicht etwas, das es für ihn nicht gibt.

Drei weitere Punkte entscheiden im Alltag mehr als die Prämienhöhe: wer die Prämie trägt, ab wie vielen Wochenstunden Teilzeitkräfte auch privat versichert sind — und dass du selbst gar nicht obligatorisch versichert bist. Wie viele Feiertage diese Mitarbeitenden haben und ob sie dafür Lohn bekommen, regelt dagegen nicht die Suva, sondern der Kanton — dazu Feiertage, Kantone und halbe Tage in der Arbeitszeit.

Wer der Suva unterstellt ist

Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebsarten auf. Für Handwerk und Bau die einschlägigen Buchstaben:

Bst.Wortlaut
aindustrielle Betriebe nach Art. 5 des Arbeitsgesetzes
bBetriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
cBetriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten
dForstbetriebe
eBetriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien
fBetriebe mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen
lBetriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung, Abwasserreinigung
mBetriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis l
oBetriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen

Bst. b und e decken zusammen praktisch das ganze Bauhaupt- und Ausbaugewerbe ab: Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Sanitär- und Heizungsinstallateure, Elektriker, Schreinereien, Schlossereien, Glaser, Steinmetze.

Bst. e enthält eine Ausnahmeliste für Verkaufsbetriebe, die nicht selbst produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten — unter anderem Optikergeschäfte, Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen und Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten. Der Zusatz zeigt die Logik: Sobald handwerklich gearbeitet wird, greift die Unterstellung.

Bst. m ist für Planungs- und Ingenieurbüros wichtig, die Bauarbeiten technisch vorbereiten oder überwachen — auch sie sind der Suva unterstellt.

Die Suva beurteilt die Zuordnung nach den tatsächlich ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten; die zuständige Agentur entscheidet im Einzelfall. Ein Mischbetrieb ist deshalb kein Sonderfall, sondern ein Normalfall mit einer Zuteilungsfrage.

Wer die Prämie trägt

Art. 91 UVG teilt sie klar auf:

„Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.“ „Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.“

Also: Berufsunfall (BU) zahlst du, Nichtberufsunfall (NBU) zahlt der Mitarbeiter — es sei denn, du übernimmst ihn freiwillig, was als Abrede zugunsten des Arbeitnehmers zulässig ist und in Gesamtarbeitsverträgen vorkommt.

Abs. 3 regelt die Abwicklung und enthält eine Falle:

„Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.“

Wer den NBU-Abzug für Januar bis März erst im Juli nachholt, hat kein Recht dazu — der Abzug ist auf die betreffende oder die unmittelbar folgende Lohnperiode begrenzt. Nicht vorgenommene Abzüge bleiben an dir hängen.

Die Acht-Stunden-Grenze: der teuerste Irrtum bei Teilzeit

Art. 13 UVV:

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.“ „Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.“

Das betrifft genau die Personengruppen, die in Handwerksbetrieben häufig vorkommen: die Reinigungskraft für vier Stunden, die Bürohilfe an zwei Vormittagen, der Aushilfslehrling in den Ferien.

Zwei Folgen:

  • Unter acht Wochenstunden ist die Person nicht gegen Freizeitunfälle versichert. Sie braucht die Unfalldeckung in ihrer Krankenversicherung — und sie sollte das wissen. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag ist der einfachste Weg, das zu regeln.
  • Der Arbeitsweg ist in diesem Fall trotzdem gedeckt, weil er als Berufsunfall gilt.

Massgeblich sind die acht Stunden bei einem Arbeitgeber. Wer bei drei Betrieben je drei Stunden arbeitet, erreicht die Grenze bei keinem.

Wann die Deckung beginnt und endet

Art. 3 UVG:

  • Beginn: am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht — „in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt". Der Weg zum ersten Arbeitstag ist also gedeckt.
  • Ende: mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
  • Verlängerung: Der Versicherer muss die Möglichkeit bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern — die sogenannte Abredeversicherung. Für einen austretenden Mitarbeiter ohne Anschlussstelle ist das der einzige Weg, die Lücke nach dem 31. Tag zu schliessen.

Der Hinweis auf die Abredeversicherung gehört ins Austrittsschreiben. Er kostet nichts und erspart Diskussionen.

Was die Versicherung leistet

Zwei Zahlen, die jeder Mitarbeiter kennen sollte:

  • Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 UVG). Der Unfalltag selbst und die beiden Folgetage sind nicht gedeckt — dafür gilt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach den arbeitsrechtlichen Regeln.
  • 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 UVG); bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt.

Und die Obergrenze aus Art. 22 Abs. 1 UVV: 148'200 Franken im Jahr, 406 Franken im Tag. Wer mehr verdient, ist mit dem darüber liegenden Teil nicht obligatorisch gedeckt. Für Kader und Inhaber mit Lohn über dieser Grenze ist das der Anlass für eine Zusatzdeckung.

Prämien: Klassen, Stufen — und der Rückwirkungsartikel

Art. 92 Abs. 2 UVG: Für die Berufsunfallversicherung werden die Betriebe „nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht"; berücksichtigt werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung.

Zwei Absätze daneben stehen die Sätze, die man kennen sollte:

„Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.“ (Abs. 3)

„Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen.“ (Abs. 4)

Vierzehn Tage. Wer eine neue Sparte aufnimmt, eine Werkstatt umbaut oder erstmals Arbeiten auf dem Dach übernimmt, meldet das — sonst kann die Zuteilung nachträglich geändert werden, gegebenenfalls rückwirkend.

Arbeitssicherheit ist Gesetz, nicht Empfehlung

Art. 82 UVG:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.“

Und die Gegenseite, Abs. 3: Die Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber unterstützen, „insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen" und dürfen diese ohne Erlaubnis weder entfernen noch ändern.

Zusammen mit Art. 92 Abs. 3 ergibt das einen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang: Verstösse gegen Unfallverhütungsvorschriften können sich in der Prämienstufe niederschlagen — jederzeit und rückwirkend.

Du selbst: freiwillig, oder gar nicht

Der Punkt, den viele Betriebsinhaber übersehen. Art. 1a UVG erfasst Arbeitnehmer. Als Selbstständigerwerbender bist du kein Arbeitnehmer und damit nicht obligatorisch unfallversichert.

Art. 4 UVG:

„In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.“

Art. 5 stellt klar, dass die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung sinngemäss gelten; der Bundesrat regelt Beitritt, Rücktritt, Ausschluss und Prämienbemessung. Und Art. 66 Abs. 4 UVG bestimmt, dass die Suva die freiwillige Versicherung für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder durchführt.

Für einen Ein-Mann-Betrieb auf dem Dach ist das keine Formalie: Ohne freiwilligen Beitritt gibt es kein Unfalltaggeld nach UVG. Was bleibt, ist die Krankenversicherung — und die zahlt kein Erwerbsersatz.

Die Prüfliste

  1. Ist der Betrieb korrekt zugeteilt? Bst. b und e des Art. 66 Abs. 1 UVG decken das meiste Handwerk ab; die Suva-Agentur beurteilt den Einzelfall.
  2. Hat jemand weniger als acht Wochenstunden? Dann fehlt die Deckung für Freizeitunfälle — im Arbeitsvertrag festhalten.
  3. Wird der NBU-Abzug in der richtigen Lohnperiode gemacht? Später ist er unzulässig.
  4. Verdient jemand über 148'200 Franken? Dann ist der übersteigende Teil nicht obligatorisch gedeckt.
  5. Hat sich die Betriebsart geändert? Innert 14 Tagen melden.
  6. Bist du selbst freiwillig versichert? Wenn nicht: Es gibt für dich kein UVG-Taggeld.
  7. Steht der Hinweis auf die Abredeversicherung im Austrittsschreiben? Nach 31 Tagen endet die Deckung.

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Dieser Artikel gibt den Stand vom 29. August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung durch die Suva oder eine Rechtsberatung. Die Zuteilung eines Betriebes, die Prämienbemessung und die Deckung im Einzelfall entscheidet der Versicherer.

Häufige Fragen

Muss ein Baubetrieb bei der Suva versichert sein?

Ja. Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG nennt ausdrücklich „Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus“. Deren Arbeitnehmer sind bei der Suva obligatorisch versichert — ein privater Versicherer ist für diese Betriebe nicht wählbar. Bst. e erfasst zusätzlich Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten.

Wer zahlt die Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfälle?

Art. 91 UVG: Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber, die für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Betrag und zieht den Anteil vom Lohn ab; jede Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.

Ab wie vielen Stunden ist ein Teilzeitmitarbeiter gegen Freizeitunfälle versichert?

Ab acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber. Art. 13 UVV: Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wird dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Wie hoch ist der versicherte Verdienst höchstens?

Art. 22 Abs. 1 UVV: „Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.“ Über diesem Betrag liegende Lohnteile sind durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt.

Bin ich als selbstständiger Handwerker unfallversichert?

Nicht obligatorisch. Art. 1a UVG erfasst Arbeitnehmer, nicht Selbstständigerwerbende. Art. 4 UVG stellt es dir frei: „In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.“ Ohne diesen Beitritt bist du im Unfall auf deine Krankenversicherung angewiesen.

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Quellen

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