Feiertage, Kantone und halbe Tage in der Arbeitszeit
Nur der 1. August ist ein bezahlter Feiertag von Bundes wegen. Alles andere setzen die Kantone — höchstens acht Tage, teilweise nur für einen Kantonsteil oder einen halben Tag.
Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 8 Min. Lesezeit
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In der Schweiz gibt es genau einen gesetzlichen Feiertag des Bundes: den 1. August. Er ist „arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt" (Art. 110 Abs. 3 BV). Alles andere setzen die Kantone — „höchstens acht weitere Feiertage im Jahr" (Art. 20a Abs. 1 ArG), und sie dürfen sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Manche gelten nur für einen halben Tag. Und: Kantonale Feiertage sind nicht von Gesetzes wegen bezahlt.
Diese vier Sätze erklären fast jeden Fehler, den ein Handwerksbetrieb bei der Arbeitszeit macht — und alle vier stehen in keinem deutschen Ratgeber, weil Deutschland und Österreich weder halbe Feiertage noch Feiertage kennen, die innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich gelten. Eine zweite, ebenso zwingende Pflicht gegenüber denselben Mitarbeitenden — unabhängig vom Kanton — steht in Suva im Baubetrieb: warum du kein Wahlrecht hast.
Was das Gesetz sagt, im Wortlaut
Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung:
„Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt."
Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes:
„Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen."
Zwei Beobachtungen, die alles andere nach sich ziehen.
„Den Sonntagen gleichgestellt" ist eine Arbeitszeitregel, keine Lohnregel. Sie sagt, dass an diesem Tag das Sonntagsarbeitsverbot gilt. Sie sagt nichts über Lohnfortzahlung. Beim 1. August steht „und bezahlt" ausdrücklich in der Verfassung — bei den kantonalen Feiertagen steht es nirgends. Ob dein Monteur für den Fronleichnam Lohn bekommt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn formuliert es so, dass die Vertragsparteien die Lohnzahlung für kantonale Feiertage durch vertragliche Abmachungen regeln.
„Nach Kantonsteilen verschieden ansetzen" ist keine Theorie. Im Kanton Solothurn gilt die Feiertagsliste nicht deckungsgleich für den Bezirk Bucheggberg. Wer seine Sollzeiten nach Kanton führt, hat für Betriebe in solchen Bezirken die falsche Grundlage.
Der halbe Feiertag
Das ist die Besonderheit, die einer Software regelmässig entgeht — und einem Betrieb dann bares Geld kostet.
Im Kanton Solothurn ist der 1. Mai nur als Nachmittag den Sonntagen gleichgestellt: Der Vormittag ist gewöhnliche Arbeitszeit, ab 12.00 Uhr gilt Ruhezeit. Es ist also kein freier Tag und auch kein Arbeitstag, sondern beides zur Hälfte.
Was daraus im Zeitkonto wird, wenn man es falsch behandelt:
- Der Tag wird als ganzer Feiertag geführt. Tagessoll null. Der Monteur arbeitet den Vormittag und erfasst vier Stunden. Ergebnis: vier Stunden Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto, die ihm niemand schuldet.
- Der Tag wird als gewöhnlicher Arbeitstag geführt. Tagessoll acht Stunden. Der Monteur arbeitet vier und hat vier Stunden Minus, die er nicht verschuldet hat.
Beides fällt lange nicht auf, weil es einen Tag im Jahr und einen Teil der Belegschaft betrifft. Und beides fällt in Deutschland und Österreich nicht auf, weil es dort keinen halben gesetzlichen Feiertag gibt — weshalb Software, die für Deutschland gebaut und für die Schweiz übersetzt wurde, an dieser Stelle strukturell falsch rechnet.
(Nach den Feiertagsdaten, die wir für die Arbeitszeitberechnung verwenden, sind es über alle Kantone gerechnet für 2026 drei solche halben gesetzlichen Feiertage. Die massgebliche Quelle bleibt in jedem Fall das kantonale Recht.)
Arbeiten am Feiertag: Bewilligung und 50 Prozent
Weil kantonale Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind, gilt für die Arbeit an ihnen dasselbe wie für Sonntagsarbeit. Art. 19 ArG:
- Abs. 1: „Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung."
- Abs. 3: „Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen."
- Abs. 4: Vorübergehende Sonntagsarbeit bewilligt die kantonale Behörde, dauernde oder regelmässig wiederkehrende das SECO.
- Abs. 5: „Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen."
Für die Baustelle heisst das: Der Termindruck vor der Abnahme ist kein Selbstbedienungsrecht. Wer am Auffahrtsdonnerstag durcharbeiten lässt, braucht eine Bewilligung der kantonalen Behörde, das Einverständnis der Leute und zahlt 50 Prozent Zuschlag.
Dazu kommt Art. 20 Abs. 1 ArG: „Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden." Ein Betrieb, der über Wochen an Sonn- und Feiertagen arbeitet, verstösst also auch dann, wenn er alle Bewilligungen hat.
Der religiöse Feiertag, den ein Mitarbeiter selbst wählt
Eine Bestimmung, die es in dieser Form nur in der Schweiz gibt und die im Betrieb regelmässig für Überraschung sorgt. Art. 20a Abs. 2 ArG:
„Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen."
Das ist ein einseitiges Recht des Arbeitnehmers, an eine Frist von drei Tagen gebunden. Es sagt nichts über Lohn. Für die ausgefallene Zeit verweist die Bestimmung auf Art. 11 ArG: Der Arbeitgeber darf „innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen" — also nachholen lassen. Wo diese Höchstarbeitszeit für deine Leute liegt und ab welcher Stunde ein Zuschlag von 25 Prozent fällig wird, steht in Überstunden und Überzeit: welche Stunde 25 Prozent kostet — beim Monteur beginnt die Überzeit bei 50 Wochenstunden, im Büro nebenan bei 45. Wichtig ist, dass ein Betrieb weiss, dass es dieses Recht gibt, statt es für eine Unhöflichkeit zu halten.
Und Abs. 3: Für den Besuch religiöser Feiern muss der Arbeitgeber „auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben".
Was das für die Zeiterfassung praktisch heisst
Vier Anforderungen, die ein Schweizer Betrieb an seine Zeiterfassung stellen muss — und die eine für Deutschland gebaute Lösung fast nie erfüllt:
- Der Kanton muss hinterlegt sein, nicht das Land. „Schweiz" ist keine brauchbare Angabe; es gibt 26 verschiedene Feiertagslisten.
- Der halbe Tag muss als halber Tag durchschlagen. Nicht als ganzer freier Tag und nicht als ganzer Arbeitstag, sondern als gekürztes Tagessoll ab der Uhrzeit, die das kantonale Recht nennt.
- Die Lohnfortzahlung muss vom Arbeitszeitrecht getrennt sein. Ob ein Tag frei ist, entscheidet das Arbeitsgesetz. Ob er bezahlt ist, entscheidet der Vertrag. Wer beides in ein Feld packt, bekommt eine der beiden Fragen falsch.
- Baustellen über Kantonsgrenzen brauchen eine Entscheidung. Ein Betrieb in Aargau, der in Solothurn arbeitet, muss wissen, welche Regel er anwendet — die des Betriebsstandorts oder die des Einsatzorts. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, keine technische, und sie gehört einmal geklärt und nicht bei jedem Feiertag neu.
Die Übung für den nächsten Jahreswechsel
- Liste die Feiertage deines Kantons für das kommende Jahr aus der amtlichen Quelle. Nicht aus einem Kalender im Internet und nicht aus dem Gedächtnis.
- Markiere die halben Tage und trag die Uhrzeit ein, ab der sie gelten.
- Prüf, ob dein Betriebsstandort in einem Kantonsteil mit abweichender Liste liegt.
- Schreib auf, welche dieser Tage bezahlt sind — für den 1. August ergibt sich das aus der Verfassung, für alle anderen aus deinem Vertrag oder dem Gesamtarbeitsvertrag.
- Kläre die Regel für auswärtige Baustellen und halte sie schriftlich fest.
Eine Stunde Arbeit im Dezember. Dafür rechnet das Zeitkonto ein Jahr lang richtig.
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Dieser Artikel gibt den Stand vom 23. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Feiertage in deinem Kanton und Kantonsteil den Sonntagen gleichgestellt sind, steht im kantonalen Recht; welche davon bezahlt sind, in deinem Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag.
Zirko berechnet die Feiertage aus Land und Region — für die Schweiz also je Kanton — und trägt für jeden Feiertag die Minute mit, ab der er gilt. Ein Feiertag, der erst um 12.00 Uhr beginnt, kürzt das Tagessoll um einen halben Tag statt um einen ganzen. Bis zum August 2026 warf die Anwendung diese Uhrzeit weg und meldete den 1. Mai in Solothurn als ganz frei; der Fehler stand vier Stunden Guthaben je betroffenem Mitarbeiter, und er ist behoben.
Häufige Fragen
Wie viele gesetzliche Feiertage gibt es in der Schweiz?
Von Bundes wegen genau einen: den 1. August. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt (Art. 110 Abs. 3 BV). Darüber hinaus können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen (Art. 20a Abs. 1 ArG).
Sind kantonale Feiertage bezahlt?
Nicht von Gesetzes wegen. Bezahlt ist nach Art. 110 Abs. 3 BV nur der 1. August. Ob an einem kantonalen Feiertag Lohn fliesst, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Das Arbeitsgesetz regelt, wann gearbeitet werden darf, nicht wann Lohn geschuldet ist.
Gibt es in der Schweiz halbe Feiertage?
Ja. Im Kanton Solothurn etwa ist der 1. Mai nur als Nachmittag den Sonntagen gleichgestellt — der Vormittag ist Arbeitszeit. Solche halben Tage gibt es in mehreren Kantonen und sie sind die häufigste Fehlerquelle bei der Sollzeitberechnung.
Darf ich am Feiertag auf der Baustelle arbeiten?
Nur mit Bewilligung. Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, folgen den Regeln der Sonntagsarbeit: Ausnahmen bedürfen der Bewilligung, vorübergehende Sonntagsarbeit wird von der kantonalen Behörde bewilligt und ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent zu entschädigen (Art. 19 ArG). Ohne Einverständnis darfst du niemanden dazu heranziehen.
Kann ein Feiertag innerhalb eines Kantons unterschiedlich gelten?
Ja, das erlaubt Art. 20a Abs. 1 ArG ausdrücklich: Die Kantone können Feiertage nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Im Kanton Solothurn gilt die Feiertagsliste beispielsweise nicht deckungsgleich für den Bezirk Bucheggberg.
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Quellen
- Art. 110 Abs. 3 Bundesverfassung — Bundesfeiertag (geprüft: 23. August 2026)
- Art. 20a Arbeitsgesetz — Feiertage und religiöse Feiern (geprüft: 23. August 2026)
- Art. 19 Arbeitsgesetz — Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit (geprüft: 23. August 2026)
- Art. 20 Arbeitsgesetz — freier Sonntag und Ersatzruhe (geprüft: 23. August 2026)
- Kanton Solothurn, Amt für Wirtschaft und Arbeit — Feiertage (geprüft: 23. August 2026)