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Stundenrapport: was die Unterschrift der Bauleitung bewirkt

Das Bundesgericht hat 2022 entschieden: Ein nicht gegengezeichneter Regierapport lässt die Vergütungspflicht nicht entfallen, er verschiebt nur die Beweisführungslast.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 13 Min. Lesezeit

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Ein Sanitärbetrieb reisst an einem Dienstag im Mai eine Wand auf, weil hinter dem Verputz eine alte Leitung liegt, die im Leistungsverzeichnis nicht vorkommt. Der Bauleiter sagt am Telefon „macht das“, der Monteur schreibt abends 9,5 Stunden auf einen Zettel, und drei Monate später steht in der Antwort auf die Schlussrechnung: kein schriftlicher Auftrag, kein visierter Rapport, keine Zahlung. Diese Antwort ist falsch, und das Bundesgericht hat es 2022 in einem Satz gesagt: Der nicht unterzeichnete Regierapport lässt „nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers“ (Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 5.1).

Die Unterschrift ist also keine Bedingung für den Anspruch, sondern eine Abkürzung im Beweis. Ohne sie musst du nachträglich belegen, was du geleistet hast — und genau das entscheidet, was auf dem Blatt stehen muss.

„Stundenrapport“ und „Regierapport“ meinen im Baualltag dasselbe Dokument; der zweite Begriff betont, dass nach Aufwand abgerechnet wird, der erste ist das Wort, das im Büro fällt. Hier steht beides für denselben Beleg. Wovon er sich unterscheidet — von der gesetzlichen Arbeitszeiterfassung und vom Bautagesbericht —, steht weiter unten, und diese Verwechslung ist der häufigste und teuerste Fehler an diesem Thema.

Was die Unterschrift wirklich bewirkt

Das Bundesgericht beschreibt den Ablauf als Branchenusanz: Der Unternehmer erstellt für die einzelnen Regiearbeiten Zeitrapporte, legt sie der Bauherrschaft zur Gegenzeichnung vor, und die Gegenzeichnung begründet eine tatsächliche Vermutung für den darin ausgewiesenen Aufwand (4A_377/2021, E. 5.1). Eine Vermutung ist keine Schuldanerkennung — sie dreht bloss die Richtung, in die argumentiert werden muss.

Warum die Unterschrift nicht mehr sein kann, begründet dasselbe Urteil ungewöhnlich deutlich:

„Andernfalls würde die Vergütungspflicht für Regiearbeiten als solche in die Willkür der Bestellerin gestellt, je nachdem ob sie bereit ist, die Rapporte zu unterzeichnen oder nicht. In diesem Verständnis aber wäre die Klausel als Knebelungsvertrag oder ‚contrat léonin‘ sittenwidrig und damit nichtig.“

Die Kehrseite steht im nächsten Satz und ist der Grund, warum dieser Artikel überhaupt nötig ist: „Der Unternehmer hat bei fehlender Gegenzeichnung der Regierapporte seinen Aufwand noch im Nachhinein zu beweisen und kann sich nicht auf die beweiserleichternde Unterschrift der Bestellerin als Anerkennung des unternehmerischen Aufwandes berufen.“ Dieselbe Linie hatte das Gericht schon 2017 gezogen (4D_44/2017, E. 3.4), unter Verweis auf zwei ältere Urteile aus 2003 und 2006.

Beweisen heisst in der Praxis: Der Rapport allein trägt nicht mehr. Es braucht Fotos mit Datum, die Notiz über den Anruf, den Lieferschein zum Material, die Aussage des Monteurs — sieben Jahre später, wie im Fall von 2022, wo die Vorinstanz den Zeugen wegen des Zeitablaufs ausdrücklich wenig Gewicht gab.

Die Frist steht nicht in der Norm, sondern in den Bedingungen des Bauherrn

Die SIA 118 kennt die Rapportpflicht als eigenen Artikel — dazu gleich mehr —, aber die Frist, die im Streitfall zitiert wird, stammt fast immer aus den besonderen Bedingungen des Bauherrn. Zwei öffentlich zugängliche Beispiele, beide am 12. September 2026 abgerufen:

BauherrWas verlangt wirdFundstelle
Tiefbauamt der Stadt Luzern, Version 2019.10Regieleistungen nur nach vorherigem schriftlichem Auftrag; Rapporte täglich erstellen und innerhalb von 5 Tagen unterzeichnet vorlegen; später vorgelegte oder nicht visierte Rapporte „werden nicht anerkannt und die Firma erhält dafür keine Vergütung“Abweichungen zu Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 SIA 118
thurmed Immobilien AG, Kanton ThurgauRegiearbeiten nur mit schriftlichem Auftrag der Bauleitung; der Regierapport ist am nachfolgenden Arbeitstag persönlich zu übergeben; „Verspätete oder nicht unterzeichnete Regierapporte werden nicht akzeptiert“Abweichungen zu Art. 45, 46, 47 SIA 118

Der zweite Eintrag ist mehr als ein Beispiel. Sein Wortlaut ist zeichengleich mit der Klausel, über die das Bundesgericht 2022 entschieden hat — im Urteil 4A_377/2021 gibt die Vorinstanz die Werkvertragsbestimmung unter der Marginalie „Nachtragsarbeiten“ wörtlich so wieder. Diese Klausel hat den Unternehmer damals nicht um sein Geld gebracht: Das Gericht schützte den Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf den Schriftformvorbehalt konkludent verzichtet hatte, weil es keine einzige schriftliche Bestellung gab und die Bauleitung die Rapporte trotzdem „beinahe lückenlos und ohne diesbezüglichen Vorbehalt“ unterzeichnet hatte.

Das Muster lohnt sich zu merken, weil es sich wiederholt: Wer eine Schriftform verlangt, sie selbst nie einhält und die Rapporte vorbehaltlos unterschreibt, kann sich später nicht auf sie berufen. Und wer als Bauleitung Zweifel hat, muss sie auf den Rapport schreiben — im selben Urteil stellte das Gericht fest, die Bauleitung habe auch Rapporte mit Anmerkung unterzeichnet, woraus „einzig der Schluss“ folge, dass ihr die Bedeutung einer vorbehaltlosen Unterschrift bewusst war.

Wichtig für die eigene Kalkulation: Diese besonderen Bedingungen stehen in der Rangordnung über der Norm. Die thurmed-Bedingungen listen ihre eigenen Vertragsbedingungen auf Rang 2 und die SIA 118 auf Rang 4 — die Kollisionsregelung dazu ist Art. 21 SIA 118. Die Frist, die für dich gilt, steht also nicht in der Norm, sondern in dem Papier, das du unterschrieben hast.

Wo die Rapportpflicht in der SIA 118 steht

Die Regie hat in der Norm ein eigenes Kapitel, 2.2, und es ist überschaubar. Aus dem Inhaltsverzeichnis der kostenlosen Leseprobe der Ausgabe 2013:

  • Art. 44 — Voraussetzung: Vertrag oder Anordnung der Bauleitung
  • Art. 45 — Regiearbeiten ohne Anordnung der Bauleitung
  • Art. 46 — Pflichten des Unternehmers: allgemeine Pflichten
  • Art. 47 — Pflichten des Unternehmers: Rapportpflicht
  • Art. 48–55 — Vergütung: Allgemeines, Ansätze, Zuschläge, besondere Leistungen, Preisnachlass, Regierechnung
  • Art. 56 — Verabredeter Richtpreis · Art. 57 — Haftung für Regiearbeiten

Ein Abgleich, der beim Zitieren alter Urteile hilft: Die Nummerierung ist in der Ausgabe 1977/1991 dieselbe. Dort heissen Art. 44 bis 55 wortgleich gleich; einzig Art. 56 trug damals die Überschrift „Vertrag mit Richtpreis“ statt „Verabredeter Richtpreis“. Wenn das Bundesgericht Regiearbeiten unter Verweis auf „Art. 44 SIA-Norm 118 [Ausgabe 1977/1991]“ definiert, zeigt der Verweis also auch in der heutigen Ausgabe auf dieselbe Stelle.

Der Wortlaut der Artikel selbst ist urheberrechtlich geschützt und nur beim SIA erhältlich; frei zugänglich sind Deckblatt und Inhaltsverzeichnis. Und die Norm gilt ohnehin nur, wenn ihr sie vereinbart habt — warum die SIA 118 nur gilt, wenn sie im Vertrag steht, und was sie dann an Abnahme, Rügefrist und Zahlung verschiebt.

Ist sie nicht vereinbart, bleibt das Obligationenrecht, und dort ist die Regie ein Einzeiler:

„Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.“ (Art. 374 OR)

Der Anspruch folgt schon aus Art. 363 OR, und das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, Regiearbeiten seien „Teil des Werkvertrags und damit von der grundsätzlichen Vergütungspflicht erfasst“. Welcher Preistyp bei dir überhaupt gilt, entscheidet sich davor: Pauschalpreis, Regie oder Kostenvoranschlag — was das OR beim Werkvertrag wirklich sagt.

Die acht Angaben, ohne die der Beweis nicht trägt

Was auf das Blatt gehört, ergibt sich weniger aus einer Vorschrift als aus dem, worüber tatsächlich gestritten wird. In den beiden zitierten Urteilen ging es kein einziges Mal um die Höhe des Stundenansatzes und jedes Mal um die Frage, ob und von wem die Arbeit angeordnet war.

  1. Datum und fortlaufende Rapportnummer. Eine Lücke in der Nummerierung ist die erste Frage der Gegenseite.
  2. Bauobjekt und Auftraggeber. Im Urteil 4A_377/2021 half dem Unternehmer, dass auf den Rapporten als Auftraggeber dieselbe Person vermerkt war, die sie unterschrieb.
  3. Die Anordnung: wer, wann, wie. „Bauleiter M. Brunner, Anruf 12.05., Leitung hinter Wand Achse C.“ Das ist der Satz, der später die Bestellungsänderung belegt — nicht die Stundenzahl.
  4. Person und geleistete Stunden je Person, getrennt nach Funktion. Polier- und Vorarbeiterstunden werden nach eigenen Ansätzen vergütet.
  5. Der vereinbarte Stundenansatz. Fehlt er, entscheidet der „Wert der Arbeit“ nach Art. 374 OR — also im Zweifel ein Gutachten statt deiner Offerte. Deshalb gehört er schon dorthin, wo er billig zu vereinbaren ist: wie man Ausmass, Regie und Pauschale auf der Offerte sauber trennt.
  6. Die ausgeführte Arbeit im Klartext. Das Bundesgericht liess es genügen, dass der Unternehmer die Leistungen „in den Grundzügen“ dargelegt hatte — aber genügen musste es auf dem Papier, nicht im Gedächtnis.
  7. Material und Fremdleistungen gesondert. Die Stadt Luzern verlangt in ihren Bedingungen ausdrücklich die getrennte Erfassung nach Lohn, Material, Inventar, Geräten, Betriebsmaterial und Fremdleistungen und erklärt pauschale oder prozentuale Abgeltungen für unzulässig.
  8. Unterschrift des Verfassers — und Platz für die Gegenzeichnung mit Datum. Ein Vorbehalt der Bauleitung gehört auf das Blatt, nicht in eine spätere E-Mail; das gilt in beide Richtungen.

Ein Rapportstapel, der am Monatsende aus der Erinnerung entsteht, erfüllt Punkt 3 und Punkt 6 nie. Und wenn es später um Geld geht, ist der gegengezeichnete Rapport in Verbindung mit vereinbarten Ansätzen eines der Dokumente, die im Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung tragen können.

Die andere Pflicht, die ständig damit verwechselt wird

Der Stundenrapport geht an den Bauherrn. Die Arbeitszeiterfassung geht an das kantonale Arbeitsinspektorat. Das sind zwei Dokumente mit zwei Adressaten, zwei Rechtsgrundlagen und zwei Inhalten — und wer glaubt, das eine erledige das andere, erfüllt am Ende keines von beiden.

Stundenrapport (Regierapport)Arbeitszeiterfassung
AdressatBauherr / BauleitungVollzugs- und Aufsichtsorgane des Kantons
ZweckAbrechnung nach AufwandGesundheitsschutz, Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten
Umfasstnur die Regiearbeiten dieses Projektsalle Arbeitszeit, auch Werkstatt, Ferien, Absenzen
Muss die Lage zeigenneinja — Anfang und Ende, dazu Pausen ab einer halben Stunde
Gegenzeichnungüblich und beweiserheblichnicht vorgesehen
Aufbewahrungnach Vertrag und Verjährungmindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit
RechtsgrundlageWerkvertrag, Art. 363 und 374 OR, Art. 44–57 SIA 118Art. 73 ArGV 1 (gestützt auf Art. 46 ArG)

Der entscheidende Unterschied steht in Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 wörtlich: Aus den Verzeichnissen muss „die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage“ hervorgehen. Lage heisst Uhrzeit. Ein Rapport, der „9,5 Std. Leitungsersatz“ ausweist, sagt nichts darüber, ob zwischen 06:00 und 17:00 oder zwischen 14:00 und 01:00 gearbeitet wurde — und genau das prüft die Inspektion. Buchstabe e verlangt zusätzlich Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr, Buchstabe h die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge. Wie sich Überstunden und Überzeit unterscheiden und welche Stunde 25 Prozent kostet, entscheidet dabei mit, was unter Buchstabe h überhaupt einzutragen ist.

Die Aufbewahrungsfrist ist in Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 geregelt: mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit. Nach Abs. 3 kann die Behörde zudem in weitere Unterlagen Einsicht nehmen und sie für die Ermittlung mitnehmen.

Praktisch heisst das: Wer die Zeiten ohnehin je Tag, Person und Einsatz erfasst, hat die Grundlage für beide Dokumente — aber nur, wenn Anfang und Ende mitlaufen und die Leistung im Klartext danebensteht. Zirko erfasst Zeiten auf dem Telefon mit Tag, Person und Dauer und legt sie am Projekt ab; ob daraus ein prüffähiger Regierapport wird, entscheidet trotzdem das, was der Monteur über Anordnung und Leistung hineinschreibt — wie die Zeiterfassung in Zirko arbeitet.

„Wir sind klein, wir dürfen vereinfacht erfassen“ — für Monteure stimmt das nicht

Diese Annahme hört man in jedem zweiten Betrieb, und sie beruht auf einer halb gelesenen Vorschrift. Art. 73b Abs. 3 ArGV 1 erlaubt die individuelle schriftliche Vereinbarung über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung tatsächlich in Betrieben „mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“. Aber die Voraussetzung steht in Absatz 1 und gilt weiter: Vereinfacht erfassen darf nur, wer „seine Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen“ kann.

Wie namhaft, sagt das SECO in seiner Wegleitung: Richtwert sind mindestens ein Viertel der frei bestimmbaren Arbeitszeit, und gemeint sind „in der Regel Personen im mittleren und oberen Kader oder um solche mit Funktionen, die nicht direkt in die Produktion/Leistungserbringung des Betriebes eingespannt sind“. Zur verwandten Verzichtsregel in Art. 73a nennt dieselbe Wegleitung ausdrücklich negative Faktoren, und in der Liste steht wörtlich das „Pflichtenheft, das ständige Präsenz verlangt (z.B. Baustellenleiter oder Werkstattleiter)“.

Ein Monteur, der morgens um sieben auf einer zugeteilten Baustelle steht, erfüllt das nicht. Drei Punkte, die bei der individuellen Vereinbarung nach Abs. 3 ausserdem gerne vergessen gehen: In der Vereinbarung ist auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen, es muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden, und auch bei vereinfachter Erfassung sind bei Nacht- und Sonntagsarbeit Anfang und Ende festzuhalten. Der vollständige Verzicht nach Art. 73a setzt zusätzlich einen Gesamtarbeitsvertrag und ein Bruttojahreseinkommen über 120'000 Franken voraus — im Handwerk also die Ausnahme der Ausnahme.

Und der Bautagesbericht? Das ist ein drittes Dokument

Der Bautagesbericht hält den Bauablauf fest: Wetter, anwesende Mannschaft, Behinderungen, Fotos, der Tag, an dem die Vollendung angezeigt wurde. Er beweist, was passiert ist. Der Stundenrapport beweist, was abgerechnet wird. Beides kann am selben Tag entstehen und ist trotzdem nicht dasselbe — genauso wenig, wie eine Fotodokumentation eine Rechnung ersetzt.

Dass Bauherren die beiden vermischen, ist belegt: Die Stadt Luzern ergänzt Art. 47 in ihren Bedingungen dahin, die Rapportpflicht gelte „für alle Arten der Arbeiten unabhängig der Abgeltung (Akkord-, Regie- Pauschalarbeiten)“, es sei täglich ein Tagesrapport zu erstellen und der Bauleitung abzugeben. Für die Abrechnung ändert das nichts: Vergütet wird nach Aufwand nur, was als Regie angeordnet und als Regie rapportiert wurde. Wer beides im selben Formular führt, sollte die Regiepositionen darin klar als solche kennzeichnen — im Urteil von 2022 war es erheblich, dass die Rapporte „explizit als solche bezeichnet“ waren. Wie die Berichte selbst aufgebaut sind, steht bei den Bautagesberichten aus eigenen Vorlagen.

Und für den schlimmsten Fall: Die Rapporte gehören zu den Belegen, mit denen sich der Anspruch für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft machen lässt — dort genügt Glaubhaftmachung, nicht Beweis, und ein Stapel datierter Rapporte wiegt dafür schwer.

Vier Tage im Mai, und was davon übrig bleibt

Rechnen wir den Fall vom Anfang zu Ende. Der Betrieb leistet vom 12. bis 15. Mai insgesamt 38 Regiestunden zu 96 Franken, dazu Material für 1'240 Franken — Forderung 4'888 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. Vier Rapporte, geschrieben, aber nie vorgelegt; im Werkvertrag steht die thurmed-Klausel: Übergabe am nachfolgenden Arbeitstag, verspätete Rapporte werden nicht akzeptiert.

Was dieser Betrieb nach der Rechtsprechung nicht verliert: den Anspruch. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, die Klausel als Vergütungsausschluss verstanden wäre nichtig.

Was er verliert, ist die Vermutung. Er muss jetzt beweisen, dass die Arbeit angeordnet war, dass sie ausserhalb des Leistungsverzeichnisses lag, dass sie 38 Stunden gedauert hat und dass 96 Franken der vereinbarte Ansatz waren. Vier davon liessen sich am Tag der Ausführung mit einer Unterschrift erledigen — und zwei, die Anordnung und die Abgrenzung zum Leistungsverzeichnis, mit zwei Zeilen Klartext auf dem Rapport.

Deshalb ist die ehrliche Reihenfolge nicht „Rapport schreiben, Unterschrift versuchen, notfalls streiten“, sondern umgekehrt: Der Rapport wird am Tag der Arbeit geschrieben, weil nur an diesem Tag noch jemand weiss, wer was angeordnet hat. Die Unterschrift wird geholt, weil sie die Beweislage dreht. Und die Frist aus den Vertragsbedingungen wird eingehalten, obwohl ihre Verletzung den Anspruch nicht tötet — weil ein Prozess über 4'888 Franken teurer ist als vier Blätter.

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Stand: 12. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Beweglich sind hier zwei Dinge, und beide stehen nicht im Gesetz: Die Rapportfristen kommen aus den besonderen Bedingungen des jeweiligen Bauherrn — sieh vor Vertragsschluss in der Rangordnung nach Art. 21 SIA 118 nach, welches Papier deiner Werkvertragsbedingungen Vorrang hat. Und die Norm SIA 118 selbst wird derzeit revidiert; welche Ausgabe samt Ergänzungen für dich gilt, steht im Vertrag und im Korrigenda-Verzeichnis des SIA.

Was Zirko hier tut: Es hält die Zeit dort fest, wo sie entsteht — Tag, Person, Dauer und Projekt auf dem Telefon, auch ohne Netz, samt Leistung im Klartext und Unterschrift auf dem Gerät. Was Zirko ausdrücklich nicht tut: Es weiss nicht, ob eine Stunde Regie ist oder im Leistungsverzeichnis steckt, und es kann keine Anordnung der Bauleitung erfinden, die niemand notiert hat. Ob dein Rapport im Streit trägt, entscheidet der Satz, den der Monteur über die Anordnung schreibt — nicht die Software, in der er ihn schreibt.

Die Zeitenliste auf dem Telefon mit der Woche vom 31.08.2026 bis 06.09.2026 und der Summe 196:30 Std.; darunter die einzelnen Einträge vom 04.09.2026 — Arbeitszeit 8:15, 8:00 für Barbara Stucki, 8:00 für Michael Brunner, 6:30 für Fabian Hächler und 8:15 für Arben Krasniqi. Jede Zeile nennt Tag, Person und Dauer, aber keinen Leistungsort und keine Anordnung.
Die Zeitenliste auf dem Telefon mit der Woche vom 31.08.2026 bis 06.09.2026 und der Summe 196:30 Std.; darunter die einzelnen Einträge vom 04.09.2026 — Arbeitszeit 8:15, 8:00 für Barbara Stucki, 8:00 für Michael Brunner, 6:30 für Fabian Hächler und 8:15 für Arben Krasniqi. Jede Zeile nennt Tag, Person und Dauer, aber keinen Leistungsort und keine Anordnung.

Häufige Fragen

Muss der Bauherr einen Stundenrapport unterschreiben, damit ich die Regiestunden verrechnen kann?

Nein. Das Bundesgericht hält fest, der nicht unterzeichnete Regierapport lasse „nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers“ (Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 5.1). Die Unterschrift ist also eine Beweiserleichterung, kein Gültigkeitserfordernis. Fehlt sie, musst du deinen Aufwand nachträglich beweisen — mit allem, was du sonst hast.

Was muss auf einem Stundenrapport stehen?

Tag, Person, Stunden, Stundenansatz, die ausgeführte Arbeit, das verbrauchte Material, Bauobjekt und Auftraggeber — und vor allem, wer die Arbeit wann angeordnet hat. Der letzte Punkt ist der teuerste: Im Verfahren 4A_377/2021 drehte sich alles darum, ob die Regiearbeiten überhaupt bestellt worden waren. Die Bauleitung hatte auf den Rapporten als Auftraggeber dieselbe Person vermerkt, die sie unterschrieb — das half dem Unternehmer.

Unsere Werkvertragsbedingungen sagen, verspätete Rapporte würden nicht akzeptiert. Ist mein Geld weg?

Nicht automatisch. Genau diese Klausel — „Verspätete oder nicht unterzeichnete Regierapporte werden nicht akzeptiert“ — lag dem Bundesgericht 2022 vor (4A_377/2021, E. 6.1). Sie führte nicht zum Anspruchsverlust. Verstanden als Vergütungsausschluss wäre sie nach dem Gericht ein Knebelungsvertrag und damit nichtig, weil die Vergütung sonst in der Willkür des Bestellers stünde. Halte die Frist trotzdem ein: Sie kostet dich nichts und erspart dir den Beweis.

Ist der Stundenrapport dasselbe wie die gesetzliche Arbeitszeiterfassung?

Nein, das sind zwei Pflichten gegenüber zwei verschiedenen Adressaten. Der Stundenrapport ist ein Abrechnungsbeleg gegenüber dem Bauherrn und stützt sich auf den Werkvertrag. Die Arbeitszeiterfassung schuldest du dem kantonalen Arbeitsinspektorat; Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 verlangt „die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage“. Ein Rapport ohne Anfangs- und Endzeit erfüllt sie nicht.

Wo steht die Rapportpflicht in der SIA 118?

In Artikel 47, unter der Überschrift „Rapportpflicht“. Er steht im Kapitel 2.2 „Regiearbeiten“ zwischen den allgemeinen Pflichten des Unternehmers (Art. 46) und der Vergütung der Regiearbeiten (Art. 48 ff.); die Regierechnung folgt in Art. 55. Die Nummerierung ist in der Ausgabe 2013 und in der alten Ausgabe 1977/1991 dieselbe. Die Norm gilt aber nur, wenn sie im Vertrag als Vertragsbestandteil bezeichnet ist.

Wir haben weniger als 50 Mitarbeitende — dürfen wir die Arbeitszeit vereinfacht erfassen?

Für Monteure in aller Regel nicht. Art. 73b Abs. 3 ArGV 1 erlaubt die individuelle Vereinbarung zwar in Betrieben unter 50 Arbeitnehmenden, aber nur für Personen, die ihre Arbeitszeit „zu einem namhaften Teil selber festsetzen“ können. Das SECO nennt als Richtwert mindestens einen Viertel der Arbeitszeit und zielt auf „Personen im mittleren und oberen Kader oder um solche mit Funktionen, die nicht direkt in die Produktion/Leistungserbringung des Betriebes eingespannt sind“.

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Quellen

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