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Kostenvoranschlag: die 15-Prozent-Grenze steht in keinem Gesetz

Ohne übernommene Gewähr bindet dich ein Kostenvoranschlag nicht an den Preis. Wie weit die Rechnung darüber darf und wann du die Überschreitung anzeigen musst.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 8 Min. Lesezeit

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Drei Fragen, drei kurze Antworten, bevor du weiterliest. Bindet dich dein Kostenvoranschlag an den Preis? Nur, wenn du die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hast — sonst ist er eine Schätzung, keine Zusage. Darf die Rechnung höher werden? Ja, solange die Überschreitung nicht „wesentlich" ist — und sobald eine wesentliche absehbar wird, musst du sie unverzüglich anzeigen. Darfst du die Erstellung berechnen? Nur, wenn es vorher vereinbart war: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten" (§ 632 Abs. 3 BGB).

Und jetzt die Fundstelle, an der es bei vielen schon losgeht: Die Vorschrift heißt § 649 BGB und trägt die amtliche Überschrift „Kostenanschlag". Nicht § 650 BGB — unter dieser Nummer steht heute der Werklieferungsvertrag, dort geht es um bewegliche Sachen und digitale Produkte, kein Wort über Kostenanschläge. Trotzdem ist „§ 650 BGB" die Nummer, die in Ratgebern, Anwaltsportalen und sogar auf Seiten von Softwareanbietern zu diesem Thema steht. Beide Paragrafen sind oben in der Quellenliste verlinkt; das nachzusehen dauert zehn Sekunden und erspart dir, im Streitfall die falsche Nummer zu zitieren.

Zweite Vorbemerkung, weil sie dieselbe Verwirrung erklärt: Das Gesetz kennt das Wort „Kostenvoranschlag" nicht. Es heißt dort durchgehend „Kostenanschlag". Gemeint ist dasselbe. Auf dein Blatt schreibst du weiter das Wort, das dein Kunde versteht.

Zwei Sorten Kostenvoranschlag, und nur eine bindet

Der ganze Unterschied steckt in einem Nebensatz von § 649 Abs. 1 BGB:

„Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu."

Ohne Gewähr ist der Normalfall und der, den das Gesetz regelt: Du schätzt fachmännisch, was die Sache kosten wird. Das ist keine Preiszusage — aber auch kein Freibrief, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Mit Gewähr heißt: Du stehst für die Richtigkeit ein. Dann bist du an den Betrag gebunden, und zwar vollständig. Steigen die Materialpreise zwischen Kalkulation und Einbau, hast du dich verrechnet oder dauert die Montage länger als gedacht — das ist dann dein Risiko, nicht das des Kunden. Wer einen Festpreis zusagen will, sollte das auch so nennen und nicht „verbindlicher Kostenvoranschlag" darüberschreiben; der Begriff klingt nach Schätzung und wirkt wie eine Zusage.

Die Grenze dieser Aussage: Ist überhaupt kein Betrag vereinbart worden, schuldet der Kunde die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Ein Kostenvoranschlag ersetzt keine Preisvereinbarung — er begrenzt sie nur über den Umweg des § 649 Abs. 1 BGB.

Wie weit darf die Rechnung darüber liegen?

Hier steht die Zahl, die es nicht gibt. § 649 Abs. 1 BGB nennt keine Prozentzahl. Er sagt „wesentliche Überschreitung" und überlässt die Auslegung dem Einzelfall. Die Werte, die im Netz kursieren — 10, 15, 20 oder 25 Prozent —, stehen in keinem Paragrafen des BGB. Sie stammen aus Rechtsprechung und Literatur zu einzelnen Fällen, und sie sind deshalb kein Rechenwert, den du auf deinen nächsten Auftrag anwenden kannst.

Was hängt daran? Ist die Überschreitung wesentlich, darf der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Dann bleibt dir nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB: „einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen". Also das, was du bis dahin tatsächlich gearbeitet und ausgelegt hast — nicht der Gewinn aus dem Rest des Auftrags.

Woher die 10 Prozent stammen — und warum sie hier nicht gelten

Eine Zehn-Prozent-Grenze gibt es wirklich, nur an einer anderen Stelle. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B: „Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis." Und Nr. 2: Für die darüber hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren.

Das ist eine andere Baustelle, im Wortsinn: Es geht um die Menge unter einer einzelnen Position eines Einheitspreisvertrags nach VOB/B — nicht um die Gesamtsumme eines Kostenvoranschlags im BGB-Werkvertrag. Wer die 10 Prozent aus der VOB/B auf seinen Kostenvoranschlag beim Privatkunden überträgt, wendet eine Regel an, die für diesen Vertrag nicht gilt.

Die Anzeige ist die Pflicht, an der es wirklich hängt

„Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen." — § 649 Abs. 2 BGB

Zwei Wörter darin entscheiden über den Streit. „Zu erwarten" heißt: der Zeitpunkt ist die Baustelle, nicht das Büro. Sobald du siehst, dass die alte Leitung raus muss oder der Estrich nicht trägt, ist die Überschreitung zu erwarten — nicht erst, wenn du die Rechnung schreibst. Und „unverzüglich" hat eine gesetzliche Umschreibung: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist nicht „sofort", aber es ist auch nicht „nächste Woche, wenn ich im Büro bin".

Wer die Anzeige unterlässt, verletzt eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis. Die Folge steht in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Gläubiger kann Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen — es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie hoch dieser Schaden ist, entscheidet der Einzelfall; die Pflicht selbst tut es nicht.

Praktisch heißt das drei Sätze: Melden, bevor du weiterarbeitest. Schriftlich, mit Datum, mit dem neuen Betrag und dem Grund. Und die Freigabe abwarten, statt sie zu unterstellen. Wird aus dem Mehraufwand eine Abrechnung nach Stunden, gilt eine zweite Reihenfolge, die genauso wenig nachholbar ist — siehe Regiestunden, Stundenzettel, Aufmaß: woran der Nachweis am Bau scheitert.

Kostenvoranschlag oder Angebot — die Tabelle, die den Unterschied trägt

Kostenvoranschlag (im Gesetz: Kostenanschlag)AngebotRechtsgrundlage
Was es istfachmännische Schätzung der zu erwartenden KostenAntrag auf Abschluss eines Vertrags§ 649 BGB · § 145 BGB
Bindung an den Preiskeine, solange keine Gewähr übernommen wurdeja, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen ist§ 649 Abs. 1 BGB · § 145 BGB
Wie langekeine gesetzliche Fristbis zum Ablauf der gesetzten Frist; ohne Frist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Antwort erwartet werden darf§ 148 BGB · § 147 Abs. 2 BGB
Wird es vergütetim Zweifel nichtim Zweifel nicht§ 632 Abs. 3 BGB
Überschreitungzulässig, solange nicht wesentlich; Anzeigepflichtnicht vorgesehen — der Preis steht§ 649 BGB

Die praktische Folge steht in der dritten Zeile. Ein Angebot ohne Frist bindet dich nicht ewig, aber du weißt nicht genau, wie lange — § 147 Abs. 2 BGB knüpft an den Zeitpunkt an, in dem du „den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten" darfst, und das ist Auslegungssache. Setz eine Frist (§ 148 BGB), dann ist es keine.

Darfst du den Kostenvoranschlag berechnen?

Der Satz ist sieben Wörter lang und beantwortet die Frage: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten" (§ 632 Abs. 3 BGB).

Entscheidend sind die drei Wörter in der Mitte. „Im Zweifel" macht daraus eine Auslegungsregel: Sie greift, wenn nichts anderes besprochen wurde. Der Zweifel lässt sich also ausräumen — aber nur vorher. Ein Vermerk auf dem Blatt, das der Kunde erst bekommt, nachdem du zwei Stunden auf seiner Baustelle gemessen und einen Abend kalkuliert hast, ist keine Vereinbarung, sondern eine einseitige Ankündigung.

Was wirklich Aufwand ist, weiß jeder Betrieb: Anfahrt, Aufmaß, Rückfragen beim Großhandel, Kalkulation. Die tragfähige Form ist ein Satz am Telefon und eine Bestätigung per Nachricht, bevor du hinfährst: was die Erstellung kostet, und ob der Betrag bei Auftragserteilung angerechnet wird. Die Anrechnung kostet dich nichts, wenn der Auftrag kommt, und sie nimmt dem Kunden das Gefühl, für Papier zu zahlen.

Zur Umsatzsteuer, weil hier oft zwei Dinge vermischt werden: Ein unentgeltlicher Kostenvoranschlag ist keine Rechnung — er trägt keine Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und weist keine Steuer aus. Berechnest du ihn dagegen, ist die Erstellung eine Leistung gegen Entgelt, und darüber schreibst du eine ganz gewöhnliche Rechnung mit allem, was dazugehört. Nur diese Rechnung fällt dann auch unter die Formatpflichten, und ob sie dich treffen, entscheidet der Empfänger: an welchen Kunden eine E-Rechnung gehen muss — und an welchen nie. Angebote und Kostenvoranschläge sind davon nicht betroffen.

Was auf deinen nächsten Kostenvoranschlag gehört

  1. Das Wort selbst. „Kostenvoranschlag", nicht „Angebot" — die beiden Blätter haben verschiedene Rechtsfolgen, und der Kunde liest die Überschrift.
  2. Ein Satz zur Gewähr. Ob du sie übernimmst oder nicht, entscheidet alles Weitere. Schreib es hin, statt es offenzulassen.
  3. Positionen einzeln, mit Menge, Einheit und Einheitspreis. Eine nackte Endsumme lässt sich weder prüfen noch verteidigen — und im Streit muss sie sich prüfen lassen.
  4. Was nicht enthalten ist. Verdeckte Bauteile, Entsorgung, Gerüst, Malerarbeiten nach dem Durchbruch. Die meisten Überschreitungen kommen aus dieser Zeile, weil sie fehlt.
  5. Der Hinweis auf die Anzeige. Ein Satz, dass du dich meldest, bevor es wesentlich teurer wird. Er kostet nichts und beschreibt genau das, was § 649 Abs. 2 BGB ohnehin verlangt.
  6. Ob und was die Erstellung kostet — und ob sie angerechnet wird.

Wird aus der Schätzung ein Auftrag, hängt die nächste Bruchstelle an der Abrechnung: Abschlagsrechnung und Schlussrechnung: die Kette, an der Geld verloren geht. Und wenn in der fertigen Rechnung doch eine falsche Zahl steht, wird sie nicht überschrieben, sondern storniert — warum das so ist, steht in GoBD: was sie wirklich verlangen — und was seit dem 14. Juli 2025 anders ist.

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Stand: 12. September 2026. Der Artikel gibt die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Paragrafen selbst sind stabil; was sich bewegt, ist die Auslegung des Wortes „wesentlich" durch die Gerichte — wer sich auf eine Prozentzahl stützen will, braucht dafür eine Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall, nicht eine Zahl aus einem Ratgeber. Ist die VOB/B wirksam in deinen Vertrag einbezogen, gelten für Mengen und Nachträge zusätzlich deren eigene Regeln.

In Zirko sind Kostenvoranschlag und Angebot zwei getrennte Belegarten, und die Auswahl sagt beim Kostenvoranschlag, warum: „Eine Schätzung. Sie darf sich noch ändern — das Angebot nicht." Beide lassen sich zurückziehen, ohne dass ein Korrekturbeleg entsteht — sie schulden keine Umsatzsteuer, also gibt es nichts zu korrigieren. Erst die daraus entstehende Rechnung ist unveränderbar.

Häufige Fragen

Bindet mich mein Kostenvoranschlag an den Preis?

Nur wenn du die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hast. § 649 Abs. 1 BGB knüpft die gesamte Regelung an den Fall, dass der Unternehmer sie gerade NICHT übernommen hat. Hast du dagegen einen verbindlichen Preis zugesagt, gilt er — auch wenn Material teurer wird oder du dich verkalkuliert hast.

Darf die Rechnung höher sein als der Kostenvoranschlag?

Ja, solange die Überschreitung nicht wesentlich ist. Bei einer wesentlichen Überschreitung darf der Kunde den Vertrag kündigen; dir steht dann nur noch der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu — ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der nicht inbegriffenen Auslagen (§ 649 Abs. 1 BGB).

Um wie viel Prozent darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl. § 649 Abs. 1 BGB spricht von einer „wesentlichen Überschreitung“, ohne sie zu beziffern; die kursierenden Werte von 10, 15, 20 oder 25 Prozent stehen in keinem Paragrafen. Was wesentlich ist, entscheidet der Einzelfall — Auftragsgröße und Grund der Abweichung zählen mit.

Muss ich den Kunden vorher informieren, wenn es teurer wird?

Ja. § 649 Abs. 2 BGB: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) — also sobald es absehbar ist, nicht erst mit der Rechnung.

Darf ich einen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?

Nur wenn es vorher vereinbart war. § 632 Abs. 3 BGB: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Das ist eine Auslegungsregel — sie greift, wenn nichts anderes besprochen wurde. Ein Hinweis auf dem Blatt, das der Kunde erst nach der Kalkulation bekommt, kommt dafür zu spät.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot?

Die Bindung. Ein Angebot ist ein Antrag auf Vertragsschluss; wer ihn abgibt, ist daran gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Ein Kostenvoranschlag ohne übernommene Gewähr ist eine fachmännische Schätzung der zu erwartenden Kosten und enthält keine Preiszusage (§ 649 Abs. 1 BGB).

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Quellen

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