Zum Inhalt springen
Auf die Warteliste

Regiestunden, Stundenzettel, Aufmaß: woran der Nachweis scheitert

Regiestunden werden nur bezahlt, wenn sie vorher als Stundenlohnarbeit vereinbart wurden — und sechs Werktage entscheiden danach über deine Vergütung.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit

Mehrere übereinandergelegte Baupläne mit Grundriss und Schnittzeichnung, darauf liegt ein Bleistift.
Inhalt

Regiestunden werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeit vereinbart worden sind. Der teuerste Satz am Bau steht dazu in § 2 Abs. 10 VOB/B und ist neun Wörter lang: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind." Ohne diese Vereinbarung nützt dir der schönste Stundenlohnzettel nichts — er beweist dann, wie viel du gearbeitet hast, aber nicht, dass du dafür nach Stunden bezahlt wirst. Ist sie dagegen getroffen, dreht sich das Blatt: Ein Stundenlohnzettel, den dein Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Werktagen zurückgibt, gilt als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B).

Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der ganze Streit um Regiestunden. Dazu kommt eine zweite Stundenaufzeichnung, die mit dem Auftraggeber überhaupt nichts zu tun hat — und die im Baugewerbe jeden Betrieb mit Angestellten trifft.

Erst die Vereinbarung, dann der Zettel

Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar, und sie ist der Grund, warum so viele Regiestunden nicht bezahlt werden. Nachträglich lässt sich eine Stundenlohnvereinbarung nicht herbeiführen: Sie muss vor Beginn der Arbeiten getroffen sein, und sie muss ausdrücklich sein.

Kommt keine zustande, heißt das nicht, dass du leer ausgehst — aber du rechnest dann nicht nach Stunden ab, sondern nach dem, was der Vertrag hergibt: geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Und auch dort gibt es eine Frist, die vor der Arbeit liegt: Bei einer zusätzlichen Leistung „muss [der Auftragnehmer] jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt" (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).

Praktisch heißt das: Bevor jemand von deinen Leuten anfängt, etwas zu tun, das nicht im Auftrag steht, muss eine von zwei Nachrichten raus sein — „das machen wir im Stundenlohn, einverstanden?" oder „das ist eine zusätzliche Leistung, dafür stellen wir gesondert in Rechnung". Eine Textnachricht mit Datum ist besser als ein Gespräch auf der Baustelle, und beides ist besser als nichts.

Die Sechs-Werktage-Regel

Ist die Vereinbarung da, arbeitet § 15 Abs. 3 VOB/B für dich — aber nur, wenn du dich an drei Vorgaben hältst:

  1. Anzeigen. Stundenlohnarbeiten sind vor ihrem Beginn anzuzeigen.
  2. Werktäglich oder wöchentlich einreichen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen Aufwand sind Stundenlohnzettel einzureichen — je nach Verkehrssitte täglich oder wöchentlich.
  3. Dann läuft die Frist. Der Auftraggeber hat die Zettel „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben". Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Diese Fiktion ist das eigentliche Werkzeug. Sie greift aber nur, wenn der Zeitpunkt des Zugangs feststeht — bei einem Zettel, den jemand auf der Baustelle in eine Mappe legt, steht er nicht fest. Wer die Zettel mit nachvollziehbarem Datum übergibt, hat nach sechs Werktagen einen anerkannten Nachweis; wer sie sammelt und am Monatsende mitschickt, hat einen Stapel Papier.

Umgekehrt hat auch die Verspätung eine Rechtsfolge, und sie geht zu deinen Lasten: Bestehen über den Umfang der Stundenlohnleistungen Zweifel, weil die Zettel nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vereinbart wird (§ 15 Abs. 5 VOB/B). Aus der Abrechnung nach Stunden wird dann eine Abrechnung nach dem, was du beweisen kannst.

Und dann ist da noch die Vier-Wochen-Grenze: Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind alsbald nach Abschluss der Arbeiten einzureichen, „längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen" (§ 15 Abs. 4 VOB/B).

Was auf einen Stundenlohnzettel gehört

§ 15 Abs. 3 VOB/B nennt den Inhalt kurz: die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen Aufwand. Was mit „Aufwand" gemeint ist, steht in Absatz 1 — dort werden neben den Löhnen ausdrücklich auch Stoffkosten, Gerätekosten und Frachten vergütet. Ein Regiezettel, auf dem nur Stunden stehen, lässt also Geld liegen.

In der Praxis bewährt sich diese Aufteilung:

BlockWas hineingehört
KopfAuftraggeber, Auftragnehmer, Bauvorhaben, Leistungsort, Datum
PersonenName, Qualifikation (Geselle, Helfer, Polier), Stunden je Person
Leistungwas gemacht wurde — in Sätzen, nicht in Stichworten
Materialeingebaute Stoffe mit Menge
Geräteeingesetzte Maschinen mit Einsatzdauer
Fotosder Zustand, den später niemand mehr sieht
UnterschriftenAuftragnehmer und Auftraggeber, mit Datum

Die Unterschrift des Auftraggebers ist übrigens weniger wert, als die meisten glauben: Sie bescheinigt den Aufwand, nicht den Anspruch. Ohne die Vereinbarung aus § 2 Abs. 10 VOB/B bleibt sie eine Bestätigung darüber, dass gearbeitet wurde.

Aufmaß: die Feststellung, die nur einmal möglich ist

Für alles, was nicht nach Stunden abgerechnet wird, entscheidet das Aufmaß über die Menge — und damit über den Rechnungsbetrag. § 14 Abs. 1 VOB/B: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen." Dazu gehören ausdrücklich die Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege; Änderungen und Zusätze sind besonders zu kennzeichnen.

Der wichtigere Absatz ist der zweite:

„Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen." — § 14 Abs. 2 VOB/B

„Dem Fortgang der Leistung entsprechend" heißt: jetzt, nicht am Ende. Was zugeschüttet, verputzt oder verkleidet ist, lässt sich nicht mehr aufmessen. Für genau diese Leistungen verlangt Satz 3 desselben Absatzes, dass der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragt — wer das versäumt, trägt später die Beweislast für Mengen, die niemand mehr sehen kann.

Nach welchen Regeln aus der gemessenen Wand dann eine abrechenbare Menge wird — Ermittlungsart, Abzüge, Übermessung —, steht nicht in der VOB/B, sondern in Abschnitt 5 der ATV deines Gewerks: Aufmaß erstellen: die Rechenregeln stehen in der VOB/C.

Und die Folge, wenn du gar nicht abrechnest, steht in § 14 Abs. 4 VOB/B: Nach fruchtloser Fristsetzung kann der Auftraggeber die Rechnung selbst auf deine Kosten aufstellen. Er rechnet dann nach seinem Aufmaß ab.

Beim BGB-Bauvertrag heißt dasselbe Thema „Prüffähigkeit": Die Vergütung wird erst mit einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, und prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist (§ 650g Abs. 4 BGB). Nachvollziehbar wird sie durch das Aufmaß, nicht durch die Summe darunter.

Die zweite Stundenaufzeichnung: die für den Zoll

Diese wird regelmäßig mit dem Stundenlohnzettel verwechselt, und das ist teuer, weil sie ein anderes Ziel hat, einen anderen Adressaten und eine andere Frist.

Das Baugewerbe steht in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG — der Vorschrift, die Ausweismitführung und Aufzeichnungspflichten an bestimmte Wirtschaftsbereiche knüpft. Neben dem Baugewerbe stehen dort unter anderem das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe und die Fleischwirtschaft.

Für diese Bereiche verlangt § 17 Abs. 1 MiLoG die Aufzeichnung von „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit … spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages". Aufzubewahren sind diese Aufzeichnungen „mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt".

Der Unterschied zum Regiezettel in einem Satz: Der Stundenlohnzettel schuldest du deinem Auftraggeber, die Arbeitszeitaufzeichnung schuldest du der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Der eine trägt Stunden je Bauvorhaben, die andere Beginn, Ende und Dauer je Person und Tag. Wer nur eine von beiden führt, hat entweder ein Vergütungsproblem oder ein Bußgeldproblem. Was die Arbeitszeitaufzeichnung im Einzelnen verlangt — drei Größen statt einer, sieben Kalendertage statt sieben Werktage, zwei Jahre statt acht — steht unter den zwei Zeitpflichten, die ständig verwechselt werden.

Die Prüfliste für die nächste Regiearbeit

  1. Ist die Stundenlohnvereinbarung getroffen — ausdrücklich und vor Beginn?
  2. Wurde der Beginn der Stundenlohnarbeiten angezeigt?
  3. Gehen die Zettel täglich oder wöchentlich raus, mit nachweisbarem Zugang?
  4. Stehen Material, Geräte und Frachten mit drauf — nicht nur Stunden?
  5. Ist das Aufmaß genommen, bevor die Leistung verdeckt wird, möglichst gemeinsam?
  6. Läuft daneben die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG, innerhalb von sieben Kalendertagen?

Punkt 1 ist der, an dem das Geld hängt. Punkt 6 ist der, an dem das Bußgeld hängt. Sie haben nichts miteinander zu tun, und genau deshalb geht regelmäßig einer von beiden vergessen.

---

Stand: 23. August 2026. Dieser Artikel gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die VOB/B in deinem Vertrag wirksam einbezogen ist und ob eine Stundenlohnvereinbarung zustande kam, entscheidet der Einzelfall.

Zirko bringt für Regiearbeiten eine Berichtsvorlage mit, die den Aufbau oben abbildet: Kopfdaten aus Projekt und Kunde, Mitarbeiter mit Datum und Tätigkeitsbeschreibung, Leistungen, Material, Geräte, Bilder, Anmerkungen und Unterschriftsfelder für Auftragnehmer und Auftraggeber. Geschrieben wird der Bericht am Projekt auf dem Telefon, auf der Baustelle. Aufmaßzeilen werden als Maßketten eingegeben — die Menge der Rechnungsposition entsteht daraus, und der Server rechnet sie beim Speichern noch einmal nach, statt den Wert aus dem Browser zu übernehmen. Erfasste Zeiten lassen sich mit Datum, Mitarbeiter, Beginn, Ende, Pause und Projekt exportieren.

Die Zeitenliste im Büro mit den Spalten Datum, Mitarbeiter, Stunden, Pause, Projekt, Beschreibung und Art; darüber die Summen für Arbeitszeit und Fahrtzeit und ein Zeitraumfilter.
Die Zeitenliste im Büro mit den Spalten Datum, Mitarbeiter, Stunden, Pause, Projekt, Beschreibung und Art; darüber die Summen für Arbeitszeit und Fahrtzeit und ein Zeitraumfilter.

Häufige Fragen

Bekomme ich Regiestunden bezahlt, wenn ich sie nur auf einen Zettel schreibe?

Beim VOB-Vertrag nicht. § 2 Abs. 10 VOB/B: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.“ Ohne diese Vereinbarung ist auch ein unterschriebener Stundenlohnzettel keine Anspruchsgrundlage — er beweist dann nur den Aufwand, nicht die Vergütungsart.

Was passiert, wenn der Auftraggeber den Stundenlohnzettel nicht zurückgibt?

Nach § 15 Abs. 3 VOB/B hat er die Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Wie oft muss ich Stundenlohnzettel einreichen?

Werktäglich oder wöchentlich, je nach Verkehrssitte (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind alsbald nach Abschluss der Arbeiten einzureichen, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen (§ 15 Abs. 4 VOB/B).

Wer muss das Aufmaß nehmen?

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Satz 3 desselben Absatzes lautet: „Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.“ Maßgeblich ist also nicht die Fertigstellung, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Weiterführung der Arbeiten die Feststellung erschwert.

Muss ich als Handwerksbetrieb die Arbeitszeit meiner Leute aufzeichnen?

Im Baugewerbe ja. Das Baugewerbe steht in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG; für die dort genannten Wirtschaftszweige verlangt § 17 Abs. 1 MiLoG, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Weiterlesen

Quellen

Zurück zur Übersicht