Aufmaß erstellen: die Rechenregeln stehen in der VOB/C
Wie viel du abrechnen darfst, entscheidet nicht der Zollstock, sondern Abschnitt 5 der ATV deines Gewerks — und die ist über § 1 Abs. 1 VOB/B Vertragsbestandteil.
Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 10 Min. Lesezeit
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Zwei Leute messen dieselbe Wand und schreiben zwei verschiedene Mengen auf. Der eine zieht die Fensteröffnung ab, der andere misst darüber hinweg. Beide haben richtig gemessen — sie haben nur nach verschiedenen Regeln gerechnet. Und welche von beiden gilt, entscheidet weder der Zollstock noch der gesunde Menschenverstand, sondern Abschnitt 5 der ATV deines Gewerks.
Das ist der Teil, den fast keine Anleitung zum Aufmaß erwähnt, und er ist der einzige, der am Ende über den Rechnungsbetrag entscheidet.
Die Regeln, nach denen gerechnet wird, stehen nicht in der VOB/B
Die VOB/B regelt, wann und wie abgerechnet wird. Wie viel dabei herauskommt, regelt sie nicht — dafür verweist sie zweimal weiter. Einmal ganz am Anfang:
„Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)." — § 1 Abs. 1 VOB/B
Und ein zweites Mal genau dort, wo abgerechnet wird: § 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B — „Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten."
Die VOB/C besteht aus den ATV, und die sind DIN-Normen. Jede hat dieselbe Gliederung: Abschnitt 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, 1 Geltungsbereich, 2 Stoffe und Bauteile, 3 Ausführung, 4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen — und 5 Abrechnung. Die allgemeine ATV DIN 18299 gilt für Bauarbeiten jeder Art, darüber liegt für jedes Gewerk eine eigene: Maler, Fliesen, Estrich, Trockenbau, Dach, Elektro, Heizung. Widersprechen sie einander, gilt die Rangfolge aus § 1 Abs. 2 VOB/B, in der die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vor den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen stehen.
Und jetzt der Satz, den man ungern schreibt: Die VOB/A und die VOB/B werden amtlich veröffentlicht und sind frei zu lesen. Die VOB/C nicht. DIN 18299 liegt in der Ausgabe 2023-09 vor und kostet bei DIN Media als deutschsprachiges PDF ab 44,70 Euro inklusive Umsatzsteuer (geprüft am 24. September 2026) — und das ist nur die allgemeine Regelung, nicht die ATV deines Gewerks. Die Abrechnungsregeln, nach denen deine Rechnung geprüft wird, sind Vertragsbestandteil, ohne dass sie irgendwo kostenlos einsehbar wären. Das ist keine Empörung, sondern eine Haushaltsposition: Wer nach VOB abrechnet, braucht die ATV seines Gewerks im Regal, so wie er den Zollstock im Auto braucht.
Zeichnung oder Bauwerk — das ist die erste Entscheidung
Abschnitt 5 der ATV regelt zwei Dinge, die man auseinanderhalten muss.
Das eine ist die Ermittlungsart: Wird die Menge aus den Zeichnungen gerechnet oder am fertigen Bauwerk gemessen? Das entscheidet nicht der Auftragnehmer nach Gefühl, und es hat Folgen — eine Zeichnung zeigt das Sollmaß, das Bauwerk das Istmaß, und beim Estrich auf einer krummen Rohdecke sind das zwei verschiedene Zahlen.
Das andere sind die Abzugs- und Übermessungsregeln: ab welcher Größe eine Öffnung, eine Aussparung, eine Nische oder ein Einbauteil von der Fläche abgezogen wird — und ab welcher man darüber hinwegmisst, weil das Umarbeiten mehr Aufwand macht als die Fläche wert ist. Diese Grenzen sind je Gewerk verschieden, und genau deshalb bekommen zwei Leute zwei Zahlen für dieselbe Wand.
Praktisch heißt das eine Sache: Auf dem Aufmaßblatt steht, nach welcher ATV gerechnet wurde. Ein Aufmaß ohne diese Angabe ist eine Zahlenkolonne, über die man streiten kann; eines mit ihr ist eine Rechnung, die man nachrechnen kann.
Die Maßkette ist der Beleg — nicht die Summe
§ 14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine prüfbare Abrechnung: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten." Dazu gehören ausdrücklich die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege; Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich zu machen.
Prüfbar ist eine Menge nicht, weil sie stimmt, sondern weil jemand anders sie nachvollziehen kann. Eine Position „Wandfliesen ansetzen und verfugen, 27,44 m²" ist nicht prüfbar. Dieselbe Position mit drei Zeilen darunter ist es:
3,50 × 2,80 = 9,80
4,20 × 2,80 = 11,76
2,10 × 2,80 = 5,88
27,44
Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Bei der ersten Fassung diskutiert der Bauleiter über die Summe und du kannst sie nicht verteidigen; bei der zweiten diskutiert er über die mittlere Wand, und danach ist entweder eine Zeile korrigiert oder die Rechnung durch. Dieselbe Mechanik gilt für Stundennachweise: Wo sie hängt und welche Frist dabei für dich arbeitet, steht unter Regiestunden, Stundenzettel, Aufmaß: woran der Nachweis scheitert.
Die Mengen wirken außerdem weiter, als man denkt. Nach § 2 Abs. 2 VOB/B wird die Vergütung beim Einheitspreisvertrag nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Und § 2 Abs. 3 VOB/B knüpft an dieselbe Zahl eine Preisanpassung: Weicht die ausgeführte Menge um nicht mehr als 10 v. H. von der im Vertrag angesetzten ab, bleibt der Einheitspreis; darüber ist auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren. Dein Aufmaß entscheidet also nicht nur über die Menge, sondern manchmal auch über den Preis je Einheit.
Jetzt messen, nicht am Ende
„Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen." — § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B
„Dem Fortgang der Leistung entsprechend" heißt: heute, an dieser Wand, bevor sie zugespachtelt ist. Satz 3 desselben Absatzes macht daraus eine Pflicht mit Nachteil: „Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen."
Zwei Wörter tragen hier das Risiko. Rechtzeitig heißt, bevor die Leistung verdeckt ist — nicht, sobald jemand daran denkt. Gemeinsam heißt, der Auftraggeber oder sein Bauleiter war dabei; ein Foto vom Zollstock allein ist eine einseitige Behauptung. Wer die Einladung zum gemeinsamen Aufmaß schriftlich mit Terminvorschlag verschickt und der andere kommt nicht, hat danach eine deutlich bessere Position als der, der stillschweigend allein gemessen hat. Der Ort für beides ist derselbe wie für alles andere, was später niemand mehr sieht: das Bautagebuch, geführt an dem Tag, an dem es passiert.
Und die Folge des Nichtstuns steht in § 14 Abs. 4 VOB/B: Legst du trotz angemessener Fristsetzung keine prüfbare Rechnung vor, kann der Auftraggeber sie selbst auf deine Kosten aufstellen. Er rechnet dann nach seinem Aufmaß ab, und ab da beweist du die höhere Menge — an einem Bauwerk, das fertig ist.
Beim BGB-Bauvertrag gibt es keine ATV
Ist die VOB nicht wirksam einbezogen, gilt sie nicht, und damit gibt es auch keine vereinbarten Übermessungs- und Abzugsregeln. Maßgeblich ist dann § 650g Abs. 4 BGB: Die Vergütung wird fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.
Das ist eine niedrigere Hürde als die VOB/C-Regeln — und gleichzeitig eine unsicherere. Bei der VOB weißt du, welche Öffnung abgezogen wird, weil es in der ATV steht. Beim reinen BGB-Vertrag weiß es niemand, bis es jemand aufschreibt. Wer ohne VOB arbeitet und nach Aufmaß abrechnet, schreibt die Abrechnungsregel deshalb selbst in den Vertrag oder in das Angebot — ein Satz je Gewerk reicht. Wie so ein Angebot aufgebaut wird, damit die Mengen später ohne Umbau in die Rechnung wandern, steht unter Angebot schreiben als Handwerker: von der Maßkette zum Preis.
Der Rechenfehler, den kein Streit erzeugt
Bis hierher ging es um Regeln. Jetzt um Arithmetik, und um den Fehler, der am teuersten ist, weil ihn niemand sucht.
Am 6. September 2026 wurde in Zirko der Auswerter für Maßketten nachgemessen. Die damalige Fassung kannte nur das Komma als Dezimaltrenner. Sie verhielt sich so:
| Eingabe | Ergebnis damals | Bewertung |
|---|---|---|
5.1 | Fehlermeldung „unzulässiges Zeichen" | sichtbar, also gut |
1.200 | Fehlermeldung „unzulässiges Zeichen" | sichtbar, also gut |
1,200 | 1,2 | still falsch |
2,500*2 | 5 statt 5000 | still falsch |
Ein Betrieb in Großbritannien, Irland, den USA, Kanada, Australien, Malta, Zypern oder Japan schreibt „1,200" und meint tausendzweihundert. Er bekam 1,2 — Faktor tausend — ohne Absturz, ohne Meldung, ohne dass irgendwo etwas rot wurde. Seitdem kommt der Dezimaltrenner aus derselben Tabelle wie Beträge und Mengenfelder, der jeweils andere Trenner ist ein sichtbarer Syntaxfehler, und ein Tausendertrenner wird in keinem Sprachraum unterstützt: „1,200" ist ohne Kontext nicht entscheidbar, und Raten war genau die Ursache. Wer tausendzweihundert meint, schreibt 1200.
Warum das hier steht und nicht in einer Versionsliste: Die Menge einer Aufmaßzeile wird zur Menge der Position, und die Position steht am Ende in einer Rechnung, die nach GoBD nicht mehr geändert, sondern nur noch storniert werden kann. Ein Rechenfehler an dieser Stelle ist deshalb kein Anzeigefehler, sondern ein Buchungsfehler. Aus demselben Grund rechnet der Server die Maßkette beim Speichern noch einmal nach, statt den Wert zu übernehmen, den der Browser mitschickt — sonst wäre die Menge einer Rechnungsposition eine Eingabe des Kunden.
Dass dieses Thema sonst wenig Aufmerksamkeit bekommt, lässt sich zählen. In einer Erhebung über 40 Anbieter in 23 Märkten am 21. September 2026 führte keiner von vierzehn englischsprachigen Anbietern eine Aufmaß-Funktionsseite; in Polen, Tschechien, Rumänien und Japan ebenfalls keiner. Im deutschen Markt haben fünf von zwölf Anbietern eine Seite unter dem Wort „Aufmaß" — und null von zwölf unter „Massenermittlung".
Dieselbe Wand, dreimal gemessen
Ein Bad, gefliest, eine Wand von 4,20 m Länge und 2,80 m Höhe, darin eine Revisionsklappe von 0,60 × 0,40 m und eine Tür von 0,90 × 2,10 m.
Fall 1 — ohne Regelangabe. Der Monteur misst 4,20 × 2,80 = 11,76 m² und zieht nichts ab. Auf der Rechnung steht „11,76 m²". Der Bauleiter zieht Tür und Klappe ab, kommt auf 9,63 m², kürzt die Position und zahlt den Rest. Streiten kann der Betrieb nur mit einem Dokument, das er nicht hat.
Fall 2 — mit Regelangabe, aber erst am Schluss gemessen. Die ATV ist genannt, die Rechnung ist korrekt. Nur ist der Vorwandbereich hinter der Badewanne inzwischen verkleidet, und die 1,80 m² dahinter lassen sich nicht mehr belegen. Sie waren gefliest. Bezahlt werden sie nicht, weil § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B die rechtzeitige gemeinsame Feststellung verlangt und sie nicht beantragt wurde.
Fall 3 — Regelangabe und gemeinsames Aufmaß vor dem Verkleiden. Auf dem Aufmaßblatt stehen die ATV, das Datum, beide Namen, vier Maßketten und darunter die Summe. Die Fläche hinter der Wanne ist dabei. Die Rechnung geht ohne Rückfrage durch.
Der Unterschied zwischen Fall 2 und Fall 3 sind zwanzig Minuten an einem Dienstagnachmittag. Der Unterschied zwischen Fall 1 und Fall 3 ist eine Zeile Text auf dem Blatt. Zusammen sind es gut zwei Quadratmeter und ein Gespräch, das nicht geführt werden muss — und dieselbe Menge trägt später unverändert in die Schlussrechnung mit Aufmaß, Abschlägen und Einbehalt.
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Stand: 24. September 2026. Dieser Artikel gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zitierten Wortlaute sind der amtlich veröffentlichten VOB/B entnommen; ob und in welcher Fassung die VOB/B und die VOB/C in deinem Vertrag wirksam einbezogen sind, entscheidet der Einzelfall — bei einer Einbeziehung gegenüber Verbrauchern gelten dafür strengere Anforderungen. Die ATV werden regelmäßig neu herausgegeben; DIN 18299 trägt derzeit die Ausgabe 2023-09 und hat die Ausgabe 2019-09 ersetzt. Prüfe die Ausgabe deiner Gewerke-ATV, bevor du dich in einer Abrechnung auf eine Übermessungsgrenze berufst — die Zahlen darin ändern sich, die Paragrafen der VOB/B nicht.
Was Zirko hier tut: Aufmaßzeilen stehen in der Position, nicht daneben. Jede Zeile hat eine Beschreibung, eine Formel und ein Ergebnis; die Summe wird zur Menge der Position, und der Server rechnet die Formel beim Speichern noch einmal nach, statt den Wert aus dem Browser zu übernehmen. Maßketten aus einem mobilen Bericht lassen sich in die Position übernehmen und tragen danach eine Herkunftsmarke, damit dieselbe Fläche nicht zweimal abgerechnet wird. Was Zirko nicht tut: Es kennt die Übermessungs- und Abzugsregeln der ATV nicht und wendet sie nicht an. Ob die Türöffnung abgezogen wird, entscheidet dein Vertrag und die ATV deines Gewerks — Zirko rechnet die Kette, die du schreibst.

Häufige Fragen
Nach welchen Regeln wird ein Aufmaß gerechnet?
Nach Abschnitt 5 „Abrechnung“ der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) deines Gewerks. Diese Regeln sind Vertragsbestandteil: § 1 Abs. 1 VOB/B lautet „Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).“ Und § 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B verweist noch einmal ausdrücklich darauf: „Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten.“
Wo kann ich die VOB/C kostenlos nachlesen?
Gar nicht. VOB/A und VOB/B werden amtlich veröffentlicht und sind frei lesbar; die VOB/C besteht aus DIN-Normen und wird von DIN Media verkauft. Die allgemeine ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ liegt in der Ausgabe 2023-09 vor und kostet als deutschsprachiges PDF ab 44,70 Euro inklusive Umsatzsteuer (geprüft am 24. September 2026). Jedes Gewerk hat zusätzlich seine eigene ATV.
Muss ich dem Auftraggeber die Maßketten mitschicken?
Ja. § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine prüfbare Abrechnung: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten.“ Dazu gehören ausdrücklich die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege. Eine Position mit einer runden Menge und ohne Rechenweg ist nicht prüfbar.
Wann muss das Aufmaß genommen werden?
Während der Ausführung, nicht danach. § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B: „Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen.“ Satz 3 ergänzt: „Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.“ Wer das versäumt, trägt später die Beweislast für Mengen, die niemand mehr sehen kann.
Was passiert, wenn ich gar kein prüfbares Aufmaß liefere?
Dann darf der Auftraggeber die Rechnung selbst aufstellen — auf deine Kosten. § 14 Abs. 4 VOB/B lässt das zu, nachdem er dir eine angemessene Frist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Er rechnet dann nach seinem eigenen Aufmaß ab, und die Beweislast für eine höhere Menge liegt anschließend bei dir.
Gelten die ATV-Abrechnungsregeln auch beim BGB-Bauvertrag?
Nur wenn ihr sie vereinbart habt. Ohne Einbeziehung der VOB gibt es keine ATV und damit keine vereinbarten Übermessungs- und Abzugsregeln. Was dann gilt, ist § 650g Abs. 4 BGB: Die Vergütung wird erst mit einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, und prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Welche Fläche abgezogen wird, muss dann der Vertrag selbst sagen.
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Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren, nicht zehn (§ 147 Abs. 3 AO) — und seit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 musst du das PDF der Ausgangsrechnung nicht mehr speichern.
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So entsteht eine Abschlagsrechnung, die bezahlt wird: Leistungsstand aus dem Aufmaß, prüfbare Aufstellung, 90-Prozent-Deckel beim Privatkunden und 21 Tage Fälligkeit nach VOB/B.
- Angebot schreiben als Handwerker: von der Maßkette zum Preis
Die Reihenfolge, in der ein Angebot abends wirklich entsteht: Aufmaß, Positionen mit Menge und Einheit, Zuschlag je Kostenart — und die Zeile, die deine Bindung beendet.
- Bautagebuch führen: was täglich hineingehört und warum
Der Bautagesbericht als Beweismittel: Wetter, Mannschaft, Geräte, Behinderungen, Aufmaß und Unterschrift — und die vier Zeilen, die im Nachtragsstreit über Geld entscheiden.
Quellen
- § 1 VOB/B — Art und Umfang der Leistung (geprüft: 24. September 2026)
- § 2 VOB/B — Vergütung (Abs. 2 Einheitspreise, Abs. 3 Mengenabweichung über 10 v. H.) (geprüft: 24. September 2026)
- § 14 VOB/B — Abrechnung (geprüft: 24. September 2026)
- VOB/B im Wortlaut, amtliche Veröffentlichung des Bundes (geprüft: 24. September 2026)
- DIN 18299:2023-09 — VOB Teil C: ATV, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (kostenpflichtig, DIN Media) (geprüft: 24. September 2026)
- § 650g BGB — Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung (geprüft: 24. September 2026)