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Handwerkerbonus: wie deine Rechnung aussehen muss

Der Arbeitskostenanteil muss sich aus der Rechnung ermitteln lassen, und bezahlt werden muss aufs Konto. Warum Werkstattarbeit und Neubau herausfallen.

Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit

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Damit dein Kunde den Handwerkerbonus bekommt, muss deine Rechnung genau zwei Dinge leisten. Erstens: Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus ihr ermitteln lassen — als eigener Betrag oder als prozentuale Aufteilung, die du als Rechnungsaussteller vornimmst. Zweitens: Der Kunde muss sie auf dein Konto überweisen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Fehlt die Aufteilung, darf der Kunde sie nicht selbst schätzen — dann fällt die ganze Rechnung aus. Wird sie bar bezahlt, ist sie verloren, und zwar endgültig: Auch eine später nachgeschobene Überweisung heilt das nicht mehr.

„Handwerkerbonus" ist das gesprochene Wort. Im Gesetz heißt die Sache Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen und steht in § 35a Abs. 3 EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr. Das ist kein Zuschuss und kein Antrag bei einer Behörde, sondern ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer in der Steuererklärung deines Kunden.

Du entscheidest nicht, ob er ihn bekommt. Du entscheidest, ob er es kann.

Was auf die Rechnung gehört

AngabeWarum sie gebraucht wirdFundstelle
Arbeitskosten getrennt erkennbar — Betrag oder ProzentsatzNur Arbeitskosten sind begünstigt, und der Anteil muss sich aus der Rechnung ergeben§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG; BMF 09.11.2016 Rdnr. 40
Fahrt- und Maschinenkosten bei den ArbeitskostenSie gehören ausdrücklich dazu, wenn sie in Rechnung gestellt werdenBMF 09.11.2016 Rdnr. 39
Materialkosten separatSie bleiben außer Ansatz — Ausnahme: Verbrauchsmittel§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG; BMF Rdnr. 39
Kennzeichnung der Arbeiten außerhalb des HaushaltsWerkstattstunden sind nicht begünstigt und müssen getrennt seinBMF Rdnr. 39; BFH 13.05.2020, VI R 4/18
Bankverbindung, kein BarvermerkDie Zahlung muss auf dein Konto gehen§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG
Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraumOhnehin umsatzsteuerliche Pflichtangabe; belegt, wann gearbeitet wurde§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG
Anschrift des ObjektsBei energetischen Maßnahmen zwingend — siehe unten§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG

Die Aufteilung darfst du machen — dein Kunde nicht

Das ist der Satz, der in der Praxis am meisten Geld bewegt, und er steht im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums:

„Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig." — BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rdnr. 40

Du musst also nicht Position für Position trennen. Eine Zeile „davon Arbeitskosten: 62 %" reicht, solange die Aufteilung von dir kommt und nicht vom Kunden. Bei Wartungsverträgen genügt sogar eine Anlage zur Rechnung, und der Anteil darf sich pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben.

Und eine Anforderung, die viele Musterrechnungen im Netz erfinden, gibt es nicht: „Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich" (Rdnr. 40, letzter Satz). Du darfst ihn ausweisen, verlangt ist er nicht.

Brutto oder netto? Brutto. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG spricht von den Aufwendungen des Steuerpflichtigen, und für einen Privatkunden ist die Umsatzsteuer Teil dieser Aufwendungen. 2.000 Euro Arbeitskosten netto sind bei 19 Prozent eine Aufwendung von 2.380 Euro und damit 476 Euro Steuerermäßigung. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten brutto erreicht.

Fünf Rechnungen, die den Bonus kosten

1. Der Gesamtbetrag ohne Aufteilung. „Badsanierung komplett: 14.800 €" ist eine saubere Rechnung und für § 35a wertlos. Der Kunde darf nicht schätzen, das Finanzamt teilt nicht für ihn auf.

2. „Betrag dankend bar erhalten." Das Bundesfinanzministerium ist hier ungewöhnlich deutlich: Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden — und das gilt „selbst dann, wenn die Barzahlung … tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist … oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird" (Rdnr. 50). Wer auf der Baustelle Bargeld annimmt, nimmt dem Kunden bis zu 1.200 Euro weg. Unschädlich ist dagegen, wenn jemand anderes überweist: Die Zahlung vom Konto eines Dritten ist zulässig (Rdnr. 51).

3. Die Werkstattarbeit, die nicht gekennzeichnet ist. Der BFH hat am 13. Mai 2020 entschieden, dass Lohnkosten für Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind — im Streitfall ein Hoftor, das ausgebaut, in der Tischlerei instand gesetzt und wieder eingesetzt wurde (VI R 4/18). Rdnr. 39 macht daraus eine Pflicht für dich: Arbeitskosten für Leistungen außerhalb des Haushalts sind „in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen". Trennst du nicht, riskiert dein Kunde die Kürzung des gesamten Postens statt nur des Werkstattanteils.

4. Der Neubau. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt; als Neubaumaßnahme gilt alles, was im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfällt (Rdnr. 21). Der Rohbau, der Estrich und die erste Heizung im Neubau fallen heraus — dieselbe Leistung zehn Jahre später im Bestand nicht.

5. Die Rechnung an den Falschen. § 35a greift nur, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Rechnest du gegenüber einem Vermieter für dessen vermietete Wohnung ab, ist das für ihn Werbungskosten und kein Handwerkerbonus. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft bist du selbst aus dem Schneider: Dort braucht der einzelne Eigentümer die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters (Rdnr. 47) — aber nur, wenn deine Rechnung an die Verwaltung die Arbeitskosten hergibt.

Mehrere Rechnungen, Teilrechnungen und der Jahreswechsel

Der Höchstbetrag hängt nicht an der Rechnung, sondern am Haushalt und am Kalenderjahr (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 EStG). Dein Kunde darf zehn Rechnungen einreichen; bei 1.200 Euro ist trotzdem Schluss. Maßgebend ist dabei „der Veranlagungszeitraum der Zahlung (§ 11 Absatz 2 EStG)" — also wann überwiesen wurde, nicht wann gearbeitet wurde und nicht, welches Datum die Rechnung trägt.

Daraus folgt der einzige legale Hebel, und er kostet dich nichts: Ein großer Auftrag über zwei Kalenderjahre bringt zweimal 1.200 Euro. Wer im Dezember eine Abschlagsrechnung stellt und im Januar die Schlussrechnung, verdoppelt für seinen Kunden den Rahmen. Eine Bedingung hat das: Abschlagszahlungen zählen nur mit, wenn auch für sie die Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten vorgenommen worden ist und eine Rechnung vorliegt (Rdnr. 40). Ein nackter Zahlungsplan reicht nicht — was in einer Abschlagsrechnung stehen muss und wie die Abschläge in der Schlussrechnung abgesetzt werden, ändert sich dadurch nicht.

Dass dein Privatkunde für all das ein PDF und keine strukturierte Datei bekommt, bleibt übrigens richtig: bei welchem Kunden die E-Rechnungspflicht greift, entscheidet sich nicht am Handwerkerbonus.

Energetische Sanierung: nicht § 35a, sondern § 35c — und da hängt mehr an dir

Wenn du eine Heizung erneuerst, Fenster tauschst oder dämmst, ist der Handwerkerbonus fast immer die schlechtere Wahl. § 35c EStG gibt für dieselben Arbeiten 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 40.000 Euro je Objekt — statt einmalig 1.200 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beides zusammen geht nicht: Die Ermäßigung nach § 35c ist nicht zu gewähren, wenn für dieselbe Maßnahme § 35a in Anspruch genommen wird oder wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss handelt (§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG). Dieselbe Sperre steht auch in § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG — wer eine KfW- oder BAFA-Förderung mitnimmt, verliert den Steuerabzug für diese Maßnahme.

Für dich ändert sich dabei die Aufgabe. Bei § 35c reicht es nicht, den Lohnanteil auszuweisen. Zwei Dinge kommen dazu, und beide liegen bei dir:

  • Die Rechnung muss „die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts" ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG).
  • Du stellst die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus, mit der nachgewiesen wird, dass die Maßnahme und die Mindestanforderungen der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG). Ohne sie gibt es die Ermäßigung nicht — auch bei technisch einwandfreier Arbeit.

Wenn die Rechnung falsch ist

Eine ausgestellte Rechnung wird nicht überschrieben. Sie wird storniert und neu gestellt — das ist keine Vorliebe, sondern folgt aus der Unveränderbarkeit von Aufzeichnungen; was die GoBD dazu wirklich verlangen, steht in einem eigenen Beitrag. Für § 35a heißt das: Die korrigierte Rechnung darf später kommen, es genügt, dass der Kunde sie auf Verlangen des Finanzamts vorlegen kann (Rdnr. 49). Am Zahlungsjahr ändert eine Korrektur aber nichts — wer im Dezember überwiesen hat, macht es im Dezember-Jahr geltend, auch wenn die richtige Rechnung erst im März kommt.

Zwei kleine Fragen, die regelmäßig kommen: Einen Mindestbetrag kennt § 35a nicht — 60 Euro Arbeitskosten bringen 12 Euro. Und auf wen die Rechnung lautet, ist bei zusammenveranlagten Ehegatten gleichgültig, weil der Höchstbetrag ohnehin haushaltsbezogen gilt (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gibt es die Höchstbeträge insgesamt nur einmal — das trifft Wohngemeinschaften und unverheiratete Paare.

Was du einmal einstellst, statt es je Rechnung zu tun

Der Arbeitskostenanteil ist kein Fall für den Taschenrechner am Monatsende. Er entsteht aus der Kalkulation, die ohnehin hinter deinen Positionen steht — Lohnkosten auf der einen Seite, Material auf der anderen. Wer seine Stunden sauber erfasst, hat ihn schon; woran der Stundennachweis am Bau scheitert, ist dieselbe Baustelle in Grün.

In Zirko ist das eine Einstellung und keine Handarbeit: Der Ausweis des Lohnkostenanteils lässt sich je Dokumentart und Empfängertyp aktivieren — etwa für Rechnungen an Privatkunden und sonst nicht. Der Betrag wird entweder automatisch aus den Positionen mit Kostenart „Lohn" gebildet oder fest vorgegeben, und auf dem Beleg landet ein Satz, der den Lohnkostenanteil und die darauf entfallende Umsatzsteuer nennt. Was Zirko nicht tut: entscheiden, ob eine Leistung begünstigt ist. Ob es ein Neubau war, ob in der Werkstatt gearbeitet wurde und ob eine Förderung im Spiel ist, weiß nur dein Betrieb — die Kennzeichnung gehört deshalb in die Position, nicht in eine Automatik.

Stand dieses Artikels

Geprüft am 12. September 2026 gegen den Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de und das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 in der durch das Schreiben vom 1. September 2021 geänderten Fassung. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro und der Satz von 20 Prozent stehen unverändert im Gesetz; beide sind politisch regelmäßig im Gespräch und können mit jedem Jahressteuergesetz fallen oder steigen. Prüfe deshalb die Zahl, bevor du sie einem Kunden nennst — die Anforderungen an die Rechnung selbst sind seit 2016 stabil geblieben.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in Deutschland wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine bestimmte Maßnahme begünstigt ist, entscheidet der Einzelfall; die beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeiten steht in Anlage 1 des BMF-Schreibens.

Die Belegvorschau mit Anschrift, Positionen samt Menge und Einheit, Nettosumme, der Zeile mit 19 % Umsatzsteuer und der Bruttosumme — das Blatt, aus dem sich der Arbeitskostenanteil ergeben muss, damit § 35a EStG greift.
Die Belegvorschau mit Anschrift, Positionen samt Menge und Einheit, Nettosumme, der Zeile mit 19 % Umsatzsteuer und der Bruttosumme — das Blatt, aus dem sich der Arbeitskostenanteil ergeben muss, damit § 35a EStG greift.

Häufige Fragen

Wie muss eine Rechnung für den Handwerkerbonus aussehen?

Sie muss den Anteil der Arbeitskosten erkennen lassen — als eigener Betrag oder als prozentuale Aufteilung, die du als Rechnungsaussteller vornimmst (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rdnr. 40). Und sie muss unbar bezahlt werden: Voraussetzung ist, dass der Kunde eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Sind Materialkosten beim Handwerkerbonus absetzbar?

Nein. „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten“ (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Materialkosten und mitgelieferte Waren bleiben außer Ansatz, mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln. In Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten gehören dagegen zu den Arbeitskosten (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rdnr. 39).

Was passiert, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung bar bezahlt?

Dann ist die Steuerermäßigung verloren, und zwar endgültig. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden — auch dann nicht, wenn die Barzahlung ordnungsgemäß verbucht wurde oder später durch eine Zahlung auf das Konto ersetzt wird (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rdnr. 50, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 20. November 2008, BStBl 2009 II S. 307).

Zählt beim Handwerkerbonus der Brutto- oder der Nettobetrag der Arbeitskosten?

Der Bruttobetrag. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG spricht von den Aufwendungen des Steuerpflichtigen, und für einen Privatkunden gehört die Umsatzsteuer zu diesen Aufwendungen. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rdnr. 40).

Kann mein Kunde mehrere Rechnungen für den Handwerkerbonus einreichen?

Ja, beliebig viele — der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt je Haushalt und Kalenderjahr, nicht je Rechnung (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 EStG). Maßgebend ist das Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Abschlagszahlungen zählen nur mit, wenn für sie eine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten vorgenommen worden ist und eine Rechnung vorliegt.

Gibt es einen Mindestbetrag für die Rechnung?

Nein. § 35a EStG kennt keine Untergrenze; auch eine Rechnung über 60 Euro Arbeitskosten bringt 12 Euro Steuerermäßigung. Eine Obergrenze gibt es dagegen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr — erreicht bei 6.000 Euro Arbeitskosten brutto.

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Quellen

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