Gewährleistung für Handwerker: zwei, vier oder fünf Jahre
Beim Bauwerk fünf Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, vier bei wirksam vereinbarter VOB/B — gegenüber einem Privatkunden hält diese Verkürzung allerdings nicht.
Zirko RedaktionVeröffentlicht: Aktualisiert: 11 Min. Lesezeit
Inhalt
- Die Fristen im Überblick — mit der Norm daneben
- Was ein Bauwerk ist — die Antwort lautet öfter ja, als Betriebe denken
- Die Frist beginnt mit der Abnahme — und dort dreht sich auch die Beweislast
- Die vier Jahre der VOB/B gelten nicht, nur weil „VOB" im Vertrag steht
- Die Mängelrüge hält die BGB-Frist nicht auf. Unter der VOB/B schon
- Der Gewährleistungseinbehalt läuft kürzer als die Gewährleistung
- Zwei Uhren im Büro: Verjährung und Aufbewahrung laufen nicht gleich
- Derselbe Auftrag, zwei Verträge, vier Daten
„Zwei Jahre Gewährleistung" ist der Satz, den fast jeder Kunde kennt — und für die Arbeit eines Handwerksbetriebs stimmt er meistens nicht. Maßgeblich ist § 634a Abs. 1 BGB, und der kennt drei Fristen: fünf Jahre bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei einem Werk an einer Sache ohne Bauwerksbezug und drei Jahre im Übrigen. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, sind es beim Bauwerk vier Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) — gegenüber einem Privatkunden allerdings nicht verlässlich, dazu weiter unten. Gerechnet wird in allen Fällen ab der Abnahme, nicht ab der Rechnung.
„Gewährleistung im Handwerk" und „Gewährleistung beim Handwerker" meinen dieselbe Sache, und das Gesetz benutzt keine der beiden Formulierungen. Im BGB heißen die Rechte des Kunden Mängelansprüche (§ 634 BGB), und ihre Frist steht unter der Überschrift „Verjährung der Mängelansprüche" (§ 634a BGB). Die VOB/B nennt sie ebenso. Wer im Gesetzestext nach „Gewährleistung" sucht, findet im Werkvertragsrecht nichts — und trifft stattdessen auf die Garantie, die etwas völlig anderes ist: ein freiwilliges Versprechen obendrauf, das man geben kann, aber nicht muss.
Die Fristen im Überblick — mit der Norm daneben
| Fall | Frist | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bauwerk; Planung oder Überwachung dafür | 5 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB |
| Werk an einer Sache — Herstellung, Wartung, Veränderung — ohne Bauwerksbezug | 2 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB |
| alles Übrige | 3 Jahre | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Kunde davon wusste | § 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB |
| Bauwerk, VOB/B wirksam vereinbart | 4 Jahre | Abnahme der gesamten Leistung, bei abgeschlossenen Teilen die Teilabnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 VOB/B |
| andere Werke unter VOB/B; vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen | 2 Jahre | wie vor | § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B |
| feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen | 1 Jahr | wie vor | § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 VOB/B |
| Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, deren Wartung dem Betrieb nicht übertragen wurde | 2 Jahre | wie vor | § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B |
| arglistig verschwiegener Mangel | 3 Jahre ab Kenntnis, höchstens 10 Jahre ab Entstehung — beim Bauwerk nie weniger als 5 Jahre | Schluss des Kenntnisjahres | § 634a Abs. 3, §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB |
Der Kern der Unterscheidung steht in drei Zeilen Gesetzestext:
„Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist."
Die Zwei-Jahres-Nummer steht ausdrücklich „vorbehaltlich der Nummer 2". Wer also wissen will, wie lange er haftet, muss zuerst eine einzige Frage beantworten: Ist das ein Bauwerk?
Was ein Bauwerk ist — die Antwort lautet öfter ja, als Betriebe denken
Ein Bauwerk ist nach ständiger Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Entscheidend ist nicht, ob neu gebaut wird: Auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude fallen darunter, wenn sie für dessen Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden werden.
Der Bundesgerichtshof hat das 2016 an einem Fall entschieden, den viele Elektro- und Dachbetriebe wiedererkennen werden: Eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage auf einer Tennishalle war nicht bloß aufgestellt, sondern zur dauernden Nutzung fest eingebaut — und damit galt die fünfjährige Frist. Maßgeblich sei, „ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist" (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 — VII ZR 348/13).
Praktisch heißt das: Eine neue Heizungsanlage, ein saniertes Bad, eine Elektroinstallation, eine Dacheindeckung, ein Estrich — das sind in aller Regel Arbeiten an einem Bauwerk, und dafür haftet der Betrieb fünf Jahre. Die Zweijahresfrist bleibt für das, was mit dem Bestand des Gebäudes nichts zu tun hat oder nicht fest mit ihm verbunden wird: die Reparatur eines Geräts, die Montage eines frei stehenden Möbels, der Austausch eines beweglichen Teils. Die Grenze ist in Einzelfällen umstritten, und genau deshalb ist die sichere Annahme die längere: Wer im Zweifel mit fünf Jahren plant, liegt selten falsch; wer mit zwei plant, verliert im Streitfall drei.
Die Frist beginnt mit der Abnahme — und dort dreht sich auch die Beweislast
§ 634a Abs. 2 BGB ist ein einziger Satz: „Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme." Nicht mit dem letzten Arbeitstag, nicht mit dem Rechnungsdatum, nicht mit der Zahlung. Unter der VOB/B steht dasselbe mit einer Ergänzung, die bei Bauabschnitten zählt: „Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme" (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).
An derselben Abnahme hängt ein zweiter Effekt, der im Streitfall mehr wert ist als die Frist selbst. § 363 BGB:
„Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei."
Vor der Abnahme muss der Betrieb beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Nach der Abnahme muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Das ist der Grund, warum ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll mit Datum, Mängelliste und Fotos kein Papierkram ist, sondern die Beweislage für die nächsten fünf Jahre. Wer ohne Abnahme arbeitet, verschiebt beides zu seinen Lasten: Die Frist läuft nicht an, und die Beweislast bleibt bei ihm. Sie muss dafür nicht erklärt werden — ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; bei einem Verbraucher allerdings nur, wenn er zusammen mit der Aufforderung in Textform auf genau diese Folge hingewiesen wurde (§ 640 Abs. 2 BGB).
Dieselbe Logik gilt für das, was während der Ausführung entsteht — Aufmaße, Stundennachweise, gemeinsame Feststellungen vor Ort. Wie man die so führt, dass sie später trägt, steht in Regiestunden, Stundenzettel und Aufmaß. Und wann die Abnahme in der Belegkette überhaupt fällig wird, hängt an der Schlussrechnung — das ist das Thema von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.
Die vier Jahre der VOB/B gelten nicht, nur weil „VOB" im Vertrag steht
Zwei Dinge werden hier regelmäßig verwechselt.
Erstens: Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie ist ein Klauselwerk und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie gilt nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurde. Wer sie nie einbezieht, arbeitet nach BGB — und haftet am Bauwerk fünf Jahre statt vier.
Zweitens: Gegenüber einem Privatkunden trägt die Verkürzung auf vier Jahre nicht. Diese Kette ist rein gesetzlich und lässt sich Schritt für Schritt nachlesen:
- § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB verbietet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, durch die „die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert […] wird". § 634a Abs. 1 Nr. 2 ist genau der Bauwerksfall mit seinen fünf Jahren.
- § 309 BGB ist nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abbedungen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegenüber einem Verbraucher gilt er.
- Die Sonderbehandlung der VOB/B in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB — keine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen, wenn die VOB/B „ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist" — gilt ausdrücklich nur „in den Fällen des Satzes 1", also nicht gegenüber Verbrauchern. Und sie betrifft ohnehin nur § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 308 Nr. 1a und 1b, nicht § 309.
Für den Betrieb heißt das: Beim privaten Bauherrn sollte man mit fünf Jahren rechnen, auch wenn im Auftrag „es gilt die VOB/B" steht. Die vier Jahre sind im gewerblichen und im öffentlichen Auftrag belastbar — und dort auch nur, wenn die VOB/B tatsächlich unverändert und als Ganzes vereinbart wurde. Jede eigene Abweichung im Vertragstext kostet die Privilegierung.
Die Mängelrüge hält die BGB-Frist nicht auf. Unter der VOB/B schon
Das ist der Unterschied, der im vierten Jahr über Geld entscheidet, und er wird fast nie erklärt.
Im BGB-Vertrag ändert eine Mängelanzeige an der Verjährung nichts. Das Gesetz kennt nur drei Wege: Hemmung, solange zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch schweben (§ 203 BGB), Hemmung durch Rechtsverfolgung — Klage, Mahnbescheid, Zustellung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 7 BGB) — und Neubeginn, wenn der Anspruch anerkannt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Kunde, der brav rügt und dann wartet, verliert seinen Anspruch mit Fristablauf. Umgekehrt gilt: Wer als Betrieb schreibt „wir kommen und bessern nach", kann darin ein Anerkenntnis setzen und die Frist für diesen Anspruch neu starten.
Unter der VOB/B ist es genau andersherum, und zwar wortwörtlich:
„Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist." (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B)
Und nach der Reparatur läuft für die Reparatur selbst eine neue Uhr: „Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet" (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B). Im BGB gibt es diese Regel nicht.
Die Grenze steht im Wortlaut: Es muss ein schriftliches Verlangen sein, und es muss vor Ablauf der Frist zugehen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B). Ein Anruf auf der Baustelle löst nichts davon aus — weder zugunsten des Kunden noch, in der Gegenrichtung, als verlässlicher Nachweis für den Betrieb.
Der Gewährleistungseinbehalt läuft kürzer als die Gewährleistung
Der Sicherheitseinbehalt heißt im Handwerk oft „Gewährleistungseinbehalt", und er hat seine eigene Uhr. Nach § 17 Abs. 1 VOB/B dient die Sicherheit dazu, „die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen". Für die Rückgabe steht dort ein Datum, das mit der Verjährungsfrist nichts zu tun hat: „Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist" (§ 17 Abs. 8 VOB/B).
Das ist bares Geld. Bei vier Jahren Verjährungsfrist steht der Einbehalt ohne abweichende Vereinbarung nur zwei Jahre — danach ist er zurückzufordern, und viele Betriebe tun es nicht, weil sie beide Fristen für dieselbe halten. Umgekehrt gilt: Steht im Vertrag ein anderer Rückgabezeitpunkt, gewinnt der Vertrag. Es lohnt also, im Auftrag nachzusehen, bevor man fordert oder verzichtet.
Zwei Uhren im Büro: Verjährung und Aufbewahrung laufen nicht gleich
Die Verjährungsfrist bemisst, wie lange der Kunde etwas verlangen kann. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist bemisst, wie lange das Finanzamt Unterlagen sehen will — und sie ist länger: Rechnungen und Buchungsbelege sind seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO), gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Was dabei sonst noch gilt, steht in was die GoBD wirklich verlangen.
Der Fehler entsteht in der anderen Richtung. Aufbewahrungspflichtig sind Belege — Abnahmeprotokolle, Fotos, Bautagesberichte und Aufmaße gehören steuerlich nicht zwingend dazu. Für die Beweislast nach § 363 BGB sind sie aber das Einzige, was hilft. Wer nach Steuerlogik aufräumt, wirft genau die Unterlagen weg, die er im fünften Jahr braucht. Die Regel, die beides abdeckt, ist simpel: Projektunterlagen bleiben, bis die längste in Betracht kommende Verjährungsfrist abgelaufen ist — beim Bauwerk also mindestens fünf Jahre ab Abnahme, bei Arglistverdacht zehn.
Derselbe Auftrag, zwei Verträge, vier Daten
Ein Bad in einem Einfamilienhaus, Abnahme am 14. März 2026, Arbeiten an einem Bauwerk.
Fall A — Privatkunde, kein VOB-Vertrag. Die Frist läuft nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 14. März 2031. Rügt der Kunde am 2. Februar 2030 schriftlich einen Feuchtigkeitsschaden, ändert das an diesem Datum nichts: Die Rüge ist kein Hemmungsgrund. Schreibt der Betrieb am 10. Februar 2030 zurück „wir bessern nach", kann darin ein Anerkenntnis liegen — dann beginnt die Frist für diesen Anspruch nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu.
Fall B — gewerblicher Auftraggeber, VOB/B unverändert und als Ganzes vereinbart. Die Regelfrist endet nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B schon am 14. März 2030. Geht dieselbe schriftliche Rüge am 2. Februar 2030 zu — also sechs Wochen vor Fristablauf —, verjährt der Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels erst am 2. Februar 2032 (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Wird am 20. April 2030 nachgebessert und die Mängelbeseitigung abgenommen, läuft für diese Leistung eine neue Zweijahresfrist bis zum 20. April 2032 (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B).
Die kürzere Regelfrist im VOB-Vertrag ist also nur auf dem Papier der bessere Deal. Zwei Sätze in § 13 Abs. 5 VOB/B kehren sie im Ernstfall um — und sie stehen dort seit Langem, unabhängig davon, wer den Vertrag entworfen hat.
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Stand: 12. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung; in Österreich und der Schweiz gelten andere Fristen und andere Normen. Was sich ändern kann: Die VOB/B ist keine Rechtsnorm, sondern ein Klauselwerk, das in unregelmäßigen Abständen neu gefasst wird — maßgeblich ist immer die Fassung, die bei Vertragsschluss vereinbart wurde; § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB spricht ausdrücklich von der „jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung". Prüfe deshalb vor jeder Fristberechnung, welche Fassung im Auftrag steht, und ob der Vertrag einen eigenen Rückgabezeitpunkt für den Sicherheitseinbehalt nennt.
Was Zirko hier tut: Zirko liefert eine Standardvorlage für das Abnahmeprotokoll mit Leistungen, einer Mängeltabelle samt Spalte „zu erledigen bis", Bildern und Unterschriftsfeld für den Auftraggeber, und es führt den Sicherheitseinbehalt als eigenes Feld am Beleg — mit der Art (Vertragserfüllung oder Gewährleistung), dem Prozentsatz und einem Fälligkeitsdatum, ab dem er zurückzufordern ist; bei Abschlagsrechnungen sind 10 Prozent für die Vertragserfüllung vorbelegt, bei Schlussrechnungen 5 Prozent für die Gewährleistung, und beide Werte lassen sich überschreiben, weil der Vertrag gewinnt. Was Zirko nicht tut: Es rechnet keine Verjährungsfrist aus und erinnert nicht an ihr Ende. Ob deine Leistung ein Bauwerk ist und welche Fassung der VOB/B im Auftrag steht, ergibt sich aus dem Vertrag und der Baustelle — nicht aus einem Datenfeld.
Häufige Fragen
Wie lange hat ein Handwerker Gewährleistung — zwei oder fünf Jahre?
Das entscheidet der Gegenstand der Arbeit. Bei einem Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei einem Werk an einer Sache ohne Bauwerksbezug zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), in allen übrigen Fällen drei Jahre nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, § 195 BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist beim Bauwerk vier Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).
Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?
Mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung und nicht mit dem letzten Arbeitstag. § 634a Abs. 2 BGB: „Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.“ Unter der VOB/B gilt dasselbe mit einer Ergänzung: Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, nur für in sich abgeschlossene Teile mit der Teilabnahme (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).
Gilt die VOB/B automatisch, wenn ich am Bau arbeite?
Nein. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk und damit Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie gilt nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurde. Ohne Einbeziehung bleibt es beim BGB — also beim Bauwerk bei fünf Jahren statt vier.
Verkürzt die VOB/B die Frist auch gegenüber einem Privatkunden auf vier Jahre?
Darauf sollte sich kein Betrieb verlassen. § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB verbietet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Erleichterung der Verjährung in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB — also gerade beim Bauwerk. Die Privilegierung der VOB/B in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB greift nur in den Fällen des Satzes 1, und der zählt Unternehmer und öffentliche Auftraggeber auf, keine Verbraucher.
Hält eine Mängelrüge die Verjährung an?
Im BGB-Vertrag nicht. Gehemmt wird die Verjährung nur, solange Verhandlungen schweben (§ 203 BGB) oder ein gerichtlicher Schritt läuft, etwa ein selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB); neu zu laufen beginnt sie bei einem Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unter der VOB/B ist es anders: Ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen gibt dem Anspruch zwei Jahre ab Zugang (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
Beginnt die Frist nach einer Nachbesserung neu?
Unter der VOB/B ja, für die nachgebesserte Leistung: „Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu“ (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B). Im BGB-Vertrag gibt es diese Regel nicht — dort läuft die ursprüngliche Frist weiter, sofern die Nachbesserung nicht als Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten ist.
Wer muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Nach der Abnahme der Kunde. § 363 BGB legt die Beweislast dem Gläubiger auf, sobald er die Leistung als Erfüllung angenommen hat. Vor der Abnahme ist es umgekehrt — dann muss der Betrieb die mangelfreie Leistung beweisen. Die Abnahme ist damit nicht nur der Fristbeginn, sondern auch der Tag, an dem sich die Beweislast dreht.
Was gilt, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde?
Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Kunden, höchstens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB). Bei einem Bauwerk gibt es zusätzlich eine Untergrenze: Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein (§ 634a Abs. 3 Satz 2 BGB).
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Quellen
- § 634 BGB — Rechte des Bestellers bei Mängeln (geprüft: 12. September 2026)
- § 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche (geprüft: 12. September 2026)
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist (geprüft: 12. September 2026)
- § 199 BGB — Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (geprüft: 12. September 2026)
- § 203 BGB — Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (geprüft: 12. September 2026)
- § 204 BGB — Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (geprüft: 12. September 2026)
- § 212 BGB — Neubeginn der Verjährung (geprüft: 12. September 2026)
- § 309 BGB — Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 8 Buchst. b) (geprüft: 12. September 2026)
- § 310 BGB — Anwendungsbereich (Abs. 1: VOB/B als Ganzes) (geprüft: 12. September 2026)
- § 640 BGB — Abnahme (geprüft: 12. September 2026)
- § 363 BGB — Beweislast bei Annahme als Erfüllung (geprüft: 12. September 2026)
- § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (geprüft: 12. September 2026)
- § 13 VOB/B — Mängelansprüche (geprüft: 12. September 2026)
- § 17 VOB/B — Sicherheitsleistung (geprüft: 12. September 2026)
- BGH, Urteil vom 02.06.2016 — VII ZR 348/13 (Auf-Dach-Photovoltaikanlage als Bauwerk) (geprüft: 12. September 2026)